Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Rechte hat ein Enterbter?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach einer Enterbung kann man unter Umständen den Pflichtteil fordern
  • Der Enterbte kann überprüfen, ob das Testament überhaupt wirksam ist
  • In bestimmten Fällen kann das Testament angefochten werden

Eine Enterbung ist für einen Betroffenen kein angenehmer Vorgang.

Der Enterbte erfährt meist durch einen Brief vom Nachlassgericht, dass er durch ein Testament des Verstorbenen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Ist der erste Schock über diese Nachricht erst einmal verdaut, interessiert sich der Enterbte vor allem für die Frage, welche Rechte einem Enterbten trotz der Enterbung zustehen.

Wann kann der Enterbte den Pflichtteil fordern?

Gute Nachrichten gibt es im Falle einer Enterbung zunächst einmal für die Abkömmlinge (z.B. Kinder und Enkelkinder), den Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Verstorbenen.

Selbst wenn der Verstorbene nämlich in seinem Testament festgelegt hat, dass jemand aus der vorgenannten Personengruppe enterbt sein soll, dann muss das nicht bedeuten, dass diese Person keinerlei Ansprüche mehr stellen kann.

Kinder, der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Verstorbenen haben nämlich im Fall der Enterbung einen Anspruch auf den so genannten Pflichtteil. 

Der Pflichtteil ist ein vom Gesetz garantierter Erbersatzanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Verstorbene ein nahes Familienmitglied in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Die Höhe des Pflichtteils orientiert sich am Wert des Nachlasses

Der Pflichtteil ist ein gegen den Erben gerichteter Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme.

Die Höhe dieser Geldsumme bemisst sich zum einen nach dem Wert des Nachlasses.

Weiter wird die Höhe des Pflichtteils von der Höhe des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person bestimmt.

Wenn man als Enterbter zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört und wenn der Nachlass gleichzeitig werthaltig ist, dann bekommt man also auch nach einer Enterbung Geld.

Ist das Testament überhaupt wirksam?

Neben dem Pflichtteil können der enterbten Person aber noch weitere Rechte zustehen.

Es lohnt sich nämlich in jedem Fall zu überprüfen, ob die in dem Testament des Verstorbenen angeordnete Enterbung überhaupt wirksam ist.

Kann man nachweisen, dass das Testament unwirksam ist, dann gilt im Zweifel entweder die gesetzliche Erbfolge oder ein anderes Testament des Verstorbenen.

Bei Testierunfähigkeit und Fälschung ist das Testament unwirksam

Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Testaments muss man zwei Konstellationen unterscheiden:

Zum einen gibt es die Fälle, bei denen das Testament aus rechtlichen Gründen unwirksam ist.

Eine rechtliche Unwirksamkeit des Testaments kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn das Testament gefälscht wurde und gar nicht vom Verstorbenen selber verfasst wurde.

Ein Testament ist ebenfalls unwirksam, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig war.

Bestand für den Erblasser Testierfreiheit?

Unwirksam ist ein Testament schließlich immer dann, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments seine Testierfreiheit eingebüßt hatte, weil er sich zum Beispiel bereits zu einem zeitlich früheren Zeitpunkt durch einen Erbvertrag oder ein gemeinsames Ehegattentestament an eine bestimmte Erbfolge gebunden hatte.

In all diesen Fällen können das Testament und damit auch die in dem Testament angeordnete Enterbung unwirksam sein.

Schließlich gibt es noch die Fälle, in denen ein Testament nach dem Erbfall angefochten werden kann.

Ist eine Anfechtung des Testaments wegen Irrtums möglich?

Hier muss der Enterbte zeitnah nach Kenntnis von seiner Enterbung eine Anfechtung des Testaments gegenüber dem Nachlassgericht erklären, § 2081 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Eine Anfechtung eines Testaments ist zum Beispiel dann möglich, wenn sich der Verstorbene bei der Abfassung seines Testaments nachweisbar geirrt hat oder wenn er im Rahmen der Testamentserrichtung bedroht wurde, § 2078 BGB.

Ist eine Anfechtung des Testaments erfolgreich, dann kann auch auf diesem Weg die Enterbung aus der Welt geschaffen werden.

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