Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Den Sohn oder die Tochter ohne Pflichtteil enterben – So geht’s!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur selten möglich
  • Gibt es Enkelkinder, die man in die Erbfolgeregelung einbinden kann?
  • Man kann das eigene Kind vor die Wahl stellen!

Die Beziehungen zwischen Eltern und ihrem Kind gestalten sich manchmal schwierig.

Wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Kind nachhaltig zerrüttet ist, dann ist es manchmal das wichtigste Ziel der Eltern, dass ihr Kind bei der Erbfolge so wenig wie möglich erhält.

Um dieses Ziel zu erreichen, können die Eltern das Kind natürlich in einem Testament enterben.

Eine Enterbung zieht fast immer den Pflichtteil nach sich

Das Problem bei einer Enterbung von Kindern ist nur, dass den Kindern in diesem Fall in aller Regel ein Anspruch auf ihren Pflichtteil zusteht.

Diesen Pflichtteil können die Eltern ihrem Kind nur unter sehr engen und im Gesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen entziehen.

Für eine Entziehung des Pflichtteils liegen die Voraussetzungen in aller Regel aber nicht vor.

Die Eltern wollen den Pflichtteil für das Kind verhindern

Damit verbleibt es auch bei einer ausdrücklichen testamentarischen Enterbung des Kindes oft dabei, dass das Kind im Erbfall über das Pflichtteilsrecht am Vermögen seiner Eltern zu beteiligen ist, selbst wenn dies dem ausdrücklichen Willen der Eltern widerspricht.

Es gibt allerdings eine Möglichkeit, das pflichtteilsberechtigte Kind auch im Fall seiner Enterbung davon abzuhalten, seinen Pflichtteil tatsächlich einzufordern.

Möglich wird dies, wenn man in die Erbfolgeplanung die Enkelgeneration einbindet.

Wie ist das Verhältnis zur Enkelgeneration?

Oft haben die Eltern nämlich zu ihren Enkelkindern ein wesentlich besseres Verhältnis als zu ihrem eigenen Kind.

Wenn die Eltern (Großeltern) bereit sind, ihr Vermögen an ihr Enkelkind zu vererben und ihr Enkelkind im Testament als Erben einzusetzen, dann kann durch eine besondere Konstruktion im Testament der Eltern (Großeltern) versucht werden, das von der Enterbung betroffene Kind von der Geltendmachung seines Pflichtteils abzuhalten.

Wenn die Großeltern ihr Enkelkind in ihrem Testament als Erben benennen, dann löst diese Entscheidung automatisch eine Enterbung des eigenen Kindes aus.

Das so enterbte Kind hat in diesem Fall selbstverständlich auch einen Pflichtteilsanspruch.

Warum sollte das enterbte Kind auf seinen Pflichtteil verzichten?

Man kann aber versuchen, das eigene Kind dazu zu bewegen, den (unstreitigen) Pflichtteil gar nicht erst geltend zu machen.

Gelingen kann dies durch eine Anordnung im Testament, wonach das Enkelkind ausdrücklich dann nicht Erbe werden soll, wenn das Kind nach seiner Enterbung seinen Pflichtteil geltend macht.

Durch eine solche Konstruktion kann im Einzelfall Druck auf das eigene Kind ausgeübt werden, im Interesse seines eigenen Kindes (des Enkelkindes) von der Geltendmachung seines unstreitigen Pflichtteils abzusehen.

Das Kind will dem Enkelkind nicht schaden …

Dem Kind der Eltern muss nämlich klar sein, dass es seinem eigenen Kind (dem Enkelkind) schadet, wenn der Pflichtteil geltend gemacht wird.

Im Einzelfall besteht so die Möglichkeit, das eigene Kind (zu Gunsten seines eigenen Abkömmlings) dazu zu bewegen, auf den Pflichtteil zu verzichten.

Die Motivation für das pflichtteilsberechtigte Kind auf seinen Pflichtteil zu verzichten, besteht darin, dem eigenen Kind nicht schaden zu wollen.

Nachdem es bei einer solchen Konstruktion auf die genaue Formulierung des eigenen Testaments ankommt, ist die Einschaltung eines Experten im Erbrecht empfehlenswert.

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