Kann man eine Enterbung wieder rückgängig machen?
- Für eine Enterbung braucht es ein wirksames Testament
- Ein Testament (und damit auch die Enterbung) kann jederzeit widerrufen werden
- Hat der Erblasser dem Enterbten sein Verhalten verziehen?
Manchmal entgleisen familiäre Beziehungen komplett.
Dann kommt es vor, dass Väter bzw. Mütter ihre Kinder oder die Enkelkinder enterben.
Eine solche Enterbung ist rechtlich nur dann relevant und wirksam, wenn die Enterbung in einem Testament oder in einem Erbvertrag angeordnet wurde.
Ein Enterbter kann oft seinen Pflichtteil fordern
Im Normalfall bedeutet eine Enterbung, dass der Betroffene nicht Erbe wird. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe im Falle seiner Enterbung aber zumindest seinen Pflichtteil fordern.
In besonders drastischen Fällen kann ein Erblasser in seinem Testament aber sogar die Entziehung des Pflichtteils anordnen. In diesem Fall erhält die enterbte Person nicht nur kein Erbe, sondern kann darüber hinaus nicht einmal den Pflichtteil fordern.
Wenn vom Erblasser in seinem Testament eine Enterbung angeordnet wurde, dann muss das nicht für die Ewigkeit gelten.
Wenn es sich der Erblasser anders überlegt …
Manchmal glättet sich das Verhältnis zwischen Erblasser und der enterbten Person auch wieder.
Sowohl für den Erblasser als auch für die enterbte Person ist in solchen Fällen die Frage wichtig, ob eine Enterbung wieder rückgängig gemacht werden kann.
Hat der Erblasser die betroffene Person in seinem Testament enterbt, dann kann diese Anordnung vor dem Erbfall jederzeit auch wieder rückgängig gemacht werden.
Man kann sein Testament widerrufen
Der Erblasser kann sein Testament – und damit auch die dort angeordnete Enterbung – jederzeit widerrufen und damit unwirksam machen.
Sobald der Erblasser sein Testament also zum Beispiel vernichtet, ist die Enterbung Geschichte.
Ein Widerruf der Enterbung kann aber auch durch ein neues Testament bewerkstelligt werden.
Der Erblasser muss in einem zeitlich späteren Testament nur anordnen, dass die ehedem in einem älteren Testament angeordnete Enterbung keine Wirkung mehr haben soll.
Nach einer Verzeihung wird eine Pflichtteilsentziehung unwirksam
Noch einfacher kann es sein, eine in einem Testament angeordnete Entziehung des Pflichtteils außer Kraft treten zu lassen.
Wenn der Erblasser der betroffenen enterbten Person nämlich verzeiht, dann wird die Entziehung des Pflichtteils (die totale Enterbung) unwirksam, § 2337 BGB.
Im Streitfall hat dabei derjenige, der die Verzeihung durch den Erblasser geltend macht, die Voraussetzungen einer Verzeihung darzulegen und zu beweisen.
Unbedingt für klare Verhältnisse sorgen!
Wenn eine Verzeihung im Raum steht, ist es allemal empfehlenswert, für klare Verhältnisse in Bezug auf eine in einem Testament angeordnete Enterbung zu sorgen.
Niemand ist daran gehindert, vor seinem Ableben diejenige Erbfolgeregelung in einem Testament niederzuschreiben, die dem aktuellen Stand und dem Willen des Erblassers entspricht.
Eine Enterbung, die niemand mehr will, sollte daher durch einen entsprechenden Widerruf des Testaments rückgängig und wirkungslos gemacht werden.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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