Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann man eine Enterbung wieder rückgängig machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für eine Enterbung braucht es ein wirksames Testament
  • Ein Testament (und damit auch die Enterbung) kann jederzeit widerrufen werden
  • Hat der Erblasser dem Enterbten sein Verhalten verziehen?

Manchmal entgleisen familiäre Beziehungen komplett.

Dann kommt es vor, dass Väter bzw. Mütter ihre Kinder oder die Enkelkinder enterben.

Eine solche Enterbung ist rechtlich nur dann relevant und wirksam, wenn die Enterbung in einem Testament oder in einem Erbvertrag angeordnet wurde.

Ein Enterbter kann oft seinen Pflichtteil fordern

Im Normalfall bedeutet eine Enterbung, dass der Betroffene nicht Erbe wird. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe im Falle seiner Enterbung aber zumindest seinen Pflichtteil fordern.

In besonders drastischen Fällen kann ein Erblasser in seinem Testament aber sogar die Entziehung des Pflichtteils anordnen. In diesem Fall erhält die enterbte Person nicht nur kein Erbe, sondern kann darüber hinaus nicht einmal den Pflichtteil fordern.

Wenn vom Erblasser in seinem Testament eine Enterbung angeordnet wurde, dann muss das nicht für die Ewigkeit gelten.

Wenn es sich der Erblasser anders überlegt …

Manchmal glättet sich das Verhältnis zwischen Erblasser und der enterbten Person auch wieder.

Sowohl für den Erblasser als auch für die enterbte Person ist in solchen Fällen die Frage wichtig, ob eine Enterbung wieder rückgängig gemacht werden kann.

Hat der Erblasser die betroffene Person in seinem Testament enterbt, dann kann diese Anordnung vor dem Erbfall jederzeit auch wieder rückgängig gemacht werden.

Man kann sein Testament widerrufen

Der Erblasser kann sein Testament – und damit auch die dort angeordnete Enterbung – jederzeit widerrufen und damit unwirksam machen.

Sobald der Erblasser sein Testament also zum Beispiel vernichtet, ist die Enterbung Geschichte.

Ein Widerruf der Enterbung kann aber auch durch ein neues Testament bewerkstelligt werden.

Der Erblasser muss in einem zeitlich späteren Testament nur anordnen, dass die ehedem in einem älteren Testament angeordnete Enterbung keine Wirkung mehr haben soll.

Nach einer Verzeihung wird eine Pflichtteilsentziehung unwirksam

Noch einfacher kann es sein, eine in einem Testament angeordnete Entziehung des Pflichtteils außer Kraft treten zu lassen.

Wenn der Erblasser der betroffenen enterbten Person nämlich verzeiht, dann wird die Entziehung des Pflichtteils (die totale Enterbung) unwirksam, § 2337 BGB.

Im Streitfall hat dabei derjenige, der die Verzeihung durch den Erblasser geltend macht, die Voraussetzungen einer Verzeihung darzulegen und zu beweisen.

Unbedingt für klare Verhältnisse sorgen!

Wenn eine Verzeihung im Raum steht, ist es allemal empfehlenswert, für klare Verhältnisse in Bezug auf eine in einem Testament angeordnete Enterbung zu sorgen.

Niemand ist daran gehindert, vor seinem Ableben diejenige Erbfolgeregelung in einem Testament niederzuschreiben, die dem aktuellen Stand und dem Willen des Erblassers entspricht.

Eine Enterbung, die niemand mehr will, sollte daher durch einen entsprechenden Widerruf des Testaments rückgängig und wirkungslos gemacht werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wie kann man jemand ohne Pflichtteil enterben?
Die Verzeihung - Der Erblasser kann nach dem Pflichtteilsentzug verzeihen – Die Enterbung wird dann hinfällig
Rechtssicher Enterben – Wie muss ein Testament bei einer Enterbung formuliert sein?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht