Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie enterbe ich ein Kind?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für eine Enterbung muss man unbedingt ein Testament verfassen
  • Nach einer Enterbung hat das Kind regelmäßig einen Anspruch auf den Pflichtteil
  • Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in seltenen Fällen möglich

Das Verhältnis zwischen Mutter/Vater und dem eigenen Kind ist manchmal nachhaltig gestört.

Sei es, weil sich das Kind nicht einmal mehr zu Weihnachten oder am Geburtstag bei den Eltern meldet oder das Kind einen Lebenswandel führt, der so gar nicht zu den Vorstellungen seiner Eltern passt.

Es gibt viele Gründe, warum man sich als Vater oder Mutter die Frage stellt, ob und wie man das eigene Kind enterben kann.

Das Kind erfährt spätestens bei der Testamentseröffnung von seiner Enterbung

Eine Enterbung ist immer eine drastische Maßnahme und will in jedem Einzelfall gut überlegt sein.

Eine Verbesserung der Beziehung zu seinem Kind kann man nicht erwarten, wenn man sich zu einer Enterbung entschließt.

In aller Regel erfährt das Kind nämlich von seiner Enterbung erst dann, wenn der Vater bzw. die Mutter verstorben ist.

Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für eine Enterbung?

Wenn man aber ein Kind enterben will, dann sollte man die gesetzlichen Vorgaben für eine Enterbung beachten.

Zunächst einmal ist für eine Enterbung wesentlich, dass man ein Testament verfasst bzw. einen Erbvertrag abschließt.

Ohne einen solchen letzten Willen gibt es keine Enterbung.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob man die Enterbung in einem handschriftlichen Testament anordnet oder sein Testament von einem Notar beurkunden lässt.

Das Kind soll von der Erbfolge ausgeschlossen werden

Entscheidend ist, dass man in seinem Testament anordnet, dass das bestimmte Kind nicht Erbe werden soll.

Hierfür ist zum Beispiel folgende Erklärung im Testament ausreichend:

Meinen Sohn Frank, geb. am 17.08.1966, schließe ich von der Erbfolge aus.

Nach dem Eintritt des Erbfalls ist mit dieser Formulierung sichergestellt, dass das Kind nicht Erbe wird.

Das enterbte Kind kann oft den Pflichtteil fordern

Beachten sollte man allerdings, dass das enterbte Kind nach dem Erbfall in aller Regel seinen Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geltend machen kann.

Dieser Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch, den der oder die Erben zu erfüllen haben.

Der Pflichtteil des enterbten Kindes besteht in Höhe des Wertes der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsanspruch ist gegen den Erben gerichtet.

Kann man einen notariellen Pflichtteilsverzicht mit dem Kind abschließen?

Auseinandersetzungen zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten nach dem Erbfall sind für den Erben manchmal eher hässlich.

Wenn man seinem Erben einen solchen (absehbaren) Streit mit dem Pflichtteilsberechtigten ersparen will, sollte man versuchen, mit dem zu enterbenden Kind einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.

Das Gesetz sieht für Extremfälle vor, dass man in seinem Testament anordnen kann, dass das Kind nicht nur enterbt wird, sondern dem Kind auch der Pflichtteil entzogen wird.

Wann kann man den Pflichtteil komplett entziehen?

Hierzu muss sich das Kind aber einer schweren Verfehlung gegen seinen Vater bzw. gegen seine Mutter schuldig gemacht haben.

Die Fälle, in denen man seinem Kind den Pflichtteil entziehen kann, sind abschließend in § 2333 BGB aufgezählt.

Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung des Pflichtteils vor, dann bekommt das betroffene Kind im Erbfall gar nichts.

Neigt das Kind zur Verschwendung?

Wenn ein Kind zur Verschwendung neigt, dann kann man als Elternteil in seinem Testament nach § 2338 BGB auch diverse Beschränkungen im Hinblick auf den Pflichtteil anordnen.

Im Gegensatz zu einer Entziehung des Pflichtteils ist das Ziel einer solchen Anordnung in einem Testament, dem betroffenen Kind bzw. dessen Familie seinen Pflichtteil zu erhalten.

Das betroffene und zur Verschwendung neigende Kind soll im Falle des § 2338 BGB nur nicht frei über seinen Pflichtteil verfügen können.

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