Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ich habe den Erblasser zu dessen Lebzeiten gepflegt – Welche Ansprüche habe ich im Erbfall?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbrechtliche Ansprüche zugunsten der Person, die den Erblasser gepflegt hat.
  • Bestand zwischen Erblasser und der Pflegeperson ein wirksamer Vertrag?
  • Zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen können für einen Ausgleich sorgen.

Gar nicht so selten kommt es vor, dass sich eine Person zu Lebzeiten des Erblassers aufopferungsvoll um den Erblasser kümmert und dann bei Eintritt des Erbfalls feststellen muss, dass sich die Dankbarkeit des Erblassers für die erfolgte Pflege in sehr überschaubaren Grenzen hält.

Wenn die Person, die die Pflegeleistungen erbracht hat, im Erbfall gänzlich leer ausgeht, ist es nur nachvollziehbar, dass die Frage gestellt wird, ob ein solches Ergebnis mit der geltenden Rechtsordnung in Einklang steht.

Man muss in Bezug auf Ansprüche, die einer Pflegeperson im Erbfall zustehen können, zwischen solchen Ansprüchen unterscheiden, die sich aus dem Erbrecht ergeben und solchen Ansprüchen, die aus dem sonstigen so genannten Zivilrecht resultieren können.

Erbrechtliche Ansprüche für die Pflegeperson

Erbrechtliche Ansprüche für die Pflegeperson können sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus einem vom Erblasser hinterlassenen letzten Willen ergeben.

Gehört die Pflegeperson zum Kreis der gesetzlichen Erben und hat der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet, dann resultieren die erbrechtlichen Ansprüche der Pflegeperson aus den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ehegatten, Kinder, Enkel und sonstige Verwandte bekommen ihren gesetzlichen Erbteil.

Haben Kinder oder Enkel die Eltern oder Großeltern zu deren Lebzeiten gepflegt, dann steht ihnen als Ausgleich für die erbrachten Pflegeleistungen unter Umständen nach § 2057a BGB ein größerer Anteil am Erbe zu als denjenigen gesetzlichen Erben, die keine Pflegeleistungen erbracht haben.

Vorrang der gewillkürten Erbfolge

Hatte der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, dann ergeben sich die Ansprüche der Pflegeperson nach Eintritt des Erbfalls aus diesen Dokumenten.

Hat der Erblasser seine Erbfolge durch Testament geregelt, dann gehen die dort enthaltenen Anordnungen der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich vor.

In seinem Testament hat der Erblasser die Möglichkeit, der Pflegeperson durch eine Erbeinsetzung, durch ein Vermächtnis oder auch durch die Anordnung einer Auflage etwas zukommen zu lassen.

Pflege kann, muss aber nicht im Testament honoriert werden

Fehlt eine entsprechende Anordnung im Testament, dann hat dies die Pflegeperson grundsätzlich hinzunehmen.

Ein Rechtsanspruch darauf, wegen Pflegeleistungen in einem Testament bedacht zu werden, besteht grundsätzlich nicht.

Ist die Pflegeperson im Testament nicht nur nicht bedacht, sondern ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen, dann kann sie vom Erben den Pflichtteil verlangen, wenn sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § 2303 BGB (Abkömmlinge, Ehepartner, Eltern) gehört.

Zivilrechtliche Ansprüche für die Pflegeperson

Die Krux für die Pflegeperson besteht in vielen Fällen darin, dass ihr trotz erheblicher zu Lebzeiten für den Erblasser erbrachter Pflegeleistungen nach Eintritt des Erbfalls keine erbrechtlichen Ansprüche zustehen.

Entweder gehört die Pflegeperson gar nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben oder der Erblasser hat es schlicht unterlassen, die Pflegeperson in seinem Testament in irgendeiner Form zu bedenken.

Die Pflegeperson muss in diesem Fall aber die Flinte nicht sofort ins Korn schmeißen.

Gegebenenfalls kann der Pflegeperson auf Grundlage des Gesetzes geholfen werden.

Arbeits- oder Dienstvertrag abgeschlossen?

Zunächst ist zu prüfen, ob der vorliegende Sachverhalt die Annahme eines zu Lebzeiten des Erblassers begründeten Dienst- oder Arbeitsvertrages zwischen Erblasser und Pflegeperson hergibt.

Hatte der Erblasser die Pflegeperson mit den Pflegeleistungen beauftragt und im Gegenzug eine Vergütung für die Pflegeperson ausgelobt, dann können diese Vergütungsansprüche, soweit noch nicht erfüllt, selbstverständlich auch nach dem Tod des Erblassers gegen dessen Erben geltend gemacht werden.

Der Annahme einer Vergütungspflicht steht nicht entgegen, dass Erblasser und Pflegeperson nie über eine Bezahlung gesprochen haben.

Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt nämlich eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Ebenfalls setzt ein Vergütungsanspruch auch nicht voraus, dass ein schriftlicher Vertrag zwischen Erblasser und Pflegeperson abgeschlossen wurde.

Ein Arbeits- oder Dienstvertrag kann jederzeit auch mündlich vereinbart werden.

Anspruch aus Bereicherungsrecht im BGB

Nach § 812 BGB kann die Pflegeperson auch dann einen Vergütungsanspruch gegen die Erben des Erblassers geltend machen, wenn die Pflegeleistungen in der berechtigten Erwartung erbracht wurden, von dem Erblasser in seinem Testament bedacht zu werden.

Wird diese berechtigte Erwartung der Pflegeperson am Ende enttäuscht wird, steht ein so genannter Bereicherungsrechtsanspruch nach § 812 BGB im Raum.

Im Ernstfall kommt es für diesen Anspruch entscheidend darauf an, ob die insoweit beweispflichtige Pflegeperson ein Gericht davon überzeugen kann, dass der mit der Pflegeleistung bezweckte Erfolg, nämlich die erbrechtliche Zuwendung, nicht eingetreten ist.

Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Greift auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB nicht, so kann weiter geprüft werden, ob der Pflegeperson Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB zustehen.

Nach § 683 BGB kann die Pflegeperson hier gegebenenfalls nicht nur einen Ersatz von im Rahmen der Pflege gemachten Aufwendungen von den Erben verlangen, sondern über den Wortlaut des § 683 BGB hinaus Vergütungsansprüche für die erbrachten Pflegeleistungen geltend machen.

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