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Wird man benachrichtigt, wenn man enterbt wird?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Manche Erblasser informieren freiwillig vor dem Erbfall von einer Enterbung
  • Spätestens mit der Testamentseröffnung erfährt man, ob man enterbt wurde
  • Das Nachlassgericht informiert alle Beteiligten vom Inhalt des Testaments

Eine Enterbung ist keine schöne Sache.

Wenn sich zum Beispiel ein Vater oder eine Mutter dazu entschließt, ein Kind zu enterben, dann ist das für das betroffene Kind in den meisten Fällen ein Schlag ins Gesicht.

Ein Vater oder eine Mutter, die ein Kind enterben wollen, müssen sich für diese Entscheidung nicht rechtfertigen.

Eine Enterbung muss nicht mitgeteilt oder begründet werden

Sie müssen das Kind insbesondere nicht vorab von ihrer Entscheidung informieren.

In Deutschland gilt die Testierfreiheit und so kann jeder frei darüber entscheiden, wen er im Testament als seinen Erben einsetzen will … und wen nicht.

Manchmal erfahren die Betroffenen noch zu Lebzeiten des Erblassers von seinen Plänen zu einer Enterbung.

Der Erblasser informiert manchmal über seine Pläne

Gar nicht so selten neigen nämlich vor allem ältere Menschen dazu, gerade ihre Kinder von ihren Absichten in Bezug auf die Erbfolgeplanung detailliert zu unterrichten.

Durch diese Informationen erhoffen sich die zukünftigen Erblasser je nach Einzelfall mehr Aufmerksamkeit von den Kindern, Dankbarkeit oder die Mitteilung dient einfach nur dazu, ein in Ungnade gefallenes Kind durch die Nachricht von seiner Enterbung schlicht abzustrafen.

Ein Erblasser, der mit dem Gedanken spielt, ein Kind zu enterben, ist aber rechtlich nicht verpflichtet, das betroffene Kind frühzeitig über die Enterbung zu informieren.

Im Rahmen der Testamentseröffnung kommt alles ans Licht

Gibt der Erblasser vor seinem Ableben keine Informationen preis, dann erfährt das betroffene Kind spätestens im Rahmen der so genannten Testamentseröffnung von dem für ihn eher unerfreulichen Inhalt des Testaments.

Eine Testamentseröffnung wird nach dem Erbfall vom Nachlassgericht vorgenommen, nachdem das Testament dort abgeliefert wurde oder sich ohnehin schon in Verwahrung des Gerichts befand.

Im Rahmen dieser Testamentseröffnung erhält jeder potentielle Erbe vom Gericht die Nachricht, ob er im Testament als Erbe eingesetzt … oder eben enterbt wurde.

Jeder Beteiligte erhält eine Kopie des Testaments

In aller Regel erhält ein enterbtes Kind eine Kopie des Testaments, dem man dann schwarz auf weiß den Tatbestand der Enterbung entnehmen kann.

Das Gericht hat dabei nach § 348 Abs. 3 FamFG alle „Beteiligten“ von dem Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.

Zu diesen Beteiligten, die zwingend über den Inhalt des Testaments informiert werden, gehören jedenfalls alle gesetzlichen Erben des Verstorbenen.

Ist das Testament überhaupt wirksam?

Hat man die Nachricht von seiner Enterbung erhalten, dann muss man nicht sofort verzweifeln.

Es lohnt sich vielmehr die Überprüfung, ob das Testament überhaupt wirksam oder möglicherweise anfechtbar ist.

Weiter können die nächsten Familienangehörigen nach einer Enterbung jedenfalls ihren Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB einfordern.

Wann kann ein Enterbter den Pflichtteil fordern?

So kann ein Erblasser seine Kinder oder auch seinen Ehepartner in aller Regel nicht einfach folgenlos enterben.

Kindern oder auch dem Ehepartner steht im Fall einer Enterbung nämlich in Form des Pflichtteils ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch am Vermögen des Verstorbenen zu.

Diesen Pflichtteilsanspruch kann man am Tag eins nach dem Tod des Erblassers bei dem Erben einfordern.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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