Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Straftat eines Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt den Entzug des Pflichtteils

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil sichert nahen Familienangehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass
  • Der Pflichtteil kann vom Erblasser unter Umständen entzogen werden
  • Die Gründe für die komplette Enterbung müssen im Testament angegeben werden

Durch den Pflichtteil sollen die nächsten Angehörigen und der Ehepartner des Erblasser selbst für den Fall am Nachlass beteiligt werden, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich angeordnet hat, dass diese Personen von der Erbfolge ausgeschlossen sein und im Erbfall nichts erhalten sollen.

Das gesetzliche Pflichtteilsrecht setzt sich damit ausdrücklich über einen vom Erblasser geäußerten Willen hinweg.

Der Pflichtteil schränkt die Testierfreiheit des Erblassers massiv ein

Die durch die Verfassung geschützte Testierfreiheit des Erblassers wird damit durch das Pflichtteilsrecht ein gutes Stück weit eingeschränkt.

Der Gesetzgeber geht aber nicht soweit, dass ein Pflichtteilsberechtigter in jedem Fall durch das Pflichtteilsrecht am Nachlass zu beteiligen ist.

Vielmehr erkennt das Gesetz an, dass es dem Erblasser unter bestimmten Umständen gestattet sein muss, einem an sich Pflichtteilsberechtigten sein Recht auf den Pflichtteil zu nehmen und den Pflichtteilsberechtigten damit zur Gänze von der Vermögensnachfolge auszuschließen.

Die vier Gründe, die eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen

Um einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen zu können, braucht der Erblasser einen triftigen Grund.

Die Umstände, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen, sind abschließend in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Die in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten ersten drei Entziehungsgründe sind dadurch charakterisiert, dass sich der Pflichtteilsberechtigte eines schweren gegen den Erblasser selber oder eine dem Erblasser nahe stehende Person gerichteten Vergehens schuldig gemacht hat.

Der Pflichtteilsberechtigte, der zum Beispiel versucht hat, den Erblasser zu töten oder den Erblasser oder eine dem Erblasser nahe stehende Person schwer verletzt hat, der verwirkt sein Recht auf den Pflichtteil.

Wenn der Erblasser als Reaktion auf solche Taten dem Betroffenen den Pflichtteil entzieht, dann geht der Pflichtteilsberechtigte im Erbfall – mit Recht – komplett leer aus.

Auch eine nicht direkt gegen den Erblasser gerichtete Straftat kann den Pflichtteilsentzug rechtfertigen

Der vierte in § 2333 BGB normierte Grund, der eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt, unterscheidet sich signifikant von den anderen Pflichtteilsentziehungsgründen.

Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB reicht es für den Entzug des Pflichtteils nämlich aus, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Der in § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB normierte Pflichtteilsentziehungsgrund setzt also gerade nicht voraus, dass sich die Straftat gegen den Erblasser oder eine dem Erblasser nahe stehende Person richtet.

Mindestens ein Jahr ohne Bewährung und Unzumutbarkeit für den Erblasser

Der Pflichtteilsentziehungsgrund in § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB wurde mit der Reform des Erbrechts zum 01.01.2010 neu in das Gesetz aufgenommen.

Er soll nach dem Willen des Gesetzgebers den bis dahin geltenden und eher konturlosen Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ ersetzen.

Der neue in § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB normierte Entziehungsgrund setzt objektiv eine vorsätzlich begangene Straftat voraus, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung des betroffenen Abkömmlings zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung geführt hat.

Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass muss unzumutbar sein

Als weitere – subjektive – Voraussetzung sieht § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB vor, dass dem Erblasser die Beteiligung des straffällig gewordenen Pflichtteilsberechtigten am Nachlass wegen der Straftat unzumutbar ist.

Eine Unzumutbarkeit soll nach den Vorgaben des Gesetzgebers dann Vorliegen, wenn „die Straftat den persönlichen, in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht“.

Besonders bei schweren Straftaten, die mit entsprechend hohen Freiheitsstrafen geahndet werden, dürfte eine Unzumutbarkeit der Teilhabe am Nachlass in aller Regel vorliegen.

Für eine wirksame Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist es dabei erforderlich, dass der Erblasser in seinem Testament Angaben zur Straftat und vor allem zu der Frage macht, warum für ihn die Beteiligung des Betroffenen am Nachlass wegen der vorliegenden Straftat unzumutbar ist.

Nur bei sehr schwerwiegenden Straftaten wird sich die Unzumutbarkeit bereits aus dem Vorliegen der Straftat selber ergeben.

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