Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Negativtestament – Man kann sich im Testament auch darauf beschränken, eine Person zu enterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Enterbung muss im Testament angeordnet werden
  • Soll die Enterbung auch die Kinder des Enterbten treffen?
  • Rechtsfolgen der Enterbung des Ehepartners

Manche Erblasser verfolgen mit ihrem Testament nur ein Ziel: Sie wollen sicherstellen, dass eine bestimmte Person nicht Erbe wird.

Eine solche auch als Negativtestament bezeichnete letztwillige Verfügung beschränkt sich darauf, eine bestimmte Person von der Erbfolge auszuschließen.

§ 1938 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erlaubt eine solche Vorgehensweise ausdrücklich.

Testament kann regeln, wer nicht Erbe werden soll

Ein Erblasser muss also keine positive Bestimmung seiner Erben vornehmen, er kann sich in seinem Testament auch darauf zurückziehen, einen ganz bestimmten Verwandten, seinen Ehe- oder auch seinen eingetragenen Lebenspartner von der Erbfolge auszuschließen.

Natürlich müssen auch bei einem Negativtestament die gesetzlichen Formvorschriften peinlich genau beachtet werden.

Ein privates Testament muss eigenhändig vom Erblasser verfasst und unterschrieben werden; will sich der Erblasser in einem Erbvertrag darauf beschränken negativ festzuhalten, wer nicht sein Erbe werden soll, dann muss der Erblasser den Erbvertrag von einem Notar beurkunden lassen, damit der Ausschluss von der Erbfolge wirksam ist.

Man muss eine Enterbung nicht begründen

Ein Ausschluss von der Erbfolge bedarf keiner näheren Begründung durch den Erblasser in seinem Testament.

Zu beachten hat der Erblasser allerdings, dass er bei den nächsten Verwandten und auch beim Ehepartner auch durch eine im Testament angeordnete „Enterbung“ regelmäßig nicht verhindern kann, dass gesetzliche Pflichtteilsrechte geltend gemacht werden können.

Will der Erblasser auch den Pflichtteil entziehen, muss einer der (seltenen) in § 2333 BGB aufgeführten Pflichtteilsentziehungsgründe (z.B. Trachten nach dem Leben des Erblassers, Verbrechen gegen Erblasser, Verletzung Unterhaltspflicht, Begehung Straftat) vorliegen und der entsprechende Sachverhalt muss dann auch in dem Testament dargestellt werden.

Im „Normalfall“ einer in einem Testament angeordneten Enterbung von nächsten Angehörigen oder des Ehepartners kann es der Erblasser aber nicht verhindern, dass die enterbte Person seinen Pflichtteil vom Erben verlangt.

Im Zweifel regelt das Gesetz die Erbfolge

Hat man sich in seinem Testament darauf beschränkt, ein Familienmitglied oder den Ehepartner von der Erbfolge auszuschließen und hat man positiv nicht gleichzeitig geregelt, wer Erbe werden soll, dann greift im Falle eines Negativtestaments die gesetzliche Erbfolge.

Der in dem Testament Ausgeschlossene bleibt also bei der Ermittlung der Erbfolge außen vor, alles weitere ist den gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge in den §§ 1924 ff. BGB zu entnehmen.

Soweit das Negativtestament keine abweichenden Anhaltspunkte liefert, wird bei Ausschluss eines Verwandten aus einer der ersten drei Ordnungen (Abkömmlinge, Eltern, Großeltern) das ausgeschlossene Familienmitglied durch seine/n eigene/n Abkömmling/e bei der Erbfolge ersetzt, §§ 1924,1925,1926 jeweils Absatz 3 BGB.

Sollen die Enkelkinder erben?

Wenn der Erblasser dies verhindern will und die Absicht hat, einen ganzen Stamm von der Erbfolge auszuschließen (Z.B.: „Weder der eigene Sohn noch seine Kinder sollen erben“), dann muss der Erblasser dies in seinem Testament zum Ausdruck bringen.

Im Zweifel ist alleine diejenige Person von der Erbfolge ausgeschlossen, die namentlich in dem Negativtestament aufgeführt ist.

Hat der Erblasser den Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen, dann büßt dieser auch den ihm nach § 1932 BGB zustehenden Voraus auf die Haushaltsgegenstände und etwaige Hochzeitsgeschenke ein.

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