An diesen zwei Punkten scheitert häufig eine Enterbung von Kindern!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Gründe für die Enterbung müssen im Testament angegeben werden
  • Die Begründung muss hinreichend konkret sein
  • Haben die Eltern dem Kind seinen Fehltritt verziehen?

Wenn ein Kind von seinem Vater bzw. von seiner Mutter enterbt wird, dann gibt es eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Erbfall über die Wirksamkeit der Enterbung (vor Gericht) gestritten wird.

Das enterbte Kind kann sein Schicksal nach erfolgter Testamentseröffnung in aller Regel nicht fassen und bestreitet bereits dem Grunde nach, Anlass für eine Enterbung gegeben zu haben.

Die betroffenen Erben, die von der Enterbung profitieren würden, können nicht oft genug betonen, dass die von dem Erblasser angeordnete Enterbung selbstverständlich absolut nachvollziehbar ist.

Die gesetzlichen Hürden für eine Enterbung sind hoch

In dieser Gemengenlage trifft man sich dann vor Gericht und nur allzu oft müssen die Erben feststellen, dass die gesetzlichen Hürden für eine Enterbung unerwartet hoch sind.

Dabei müssen die Erben zunächst einmal verstehen, dass eine komplette Enterbung eines Kindes durch ein Elternteil den schwersten Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Erbrecht eines Kindes darstellt.

Eine komplette Enterbung bewirkt, dass das betroffene Kind nach dem Erbfall nicht einmal seinen Pflichtteil erhält.

Geht die Enterbung durch, bekommt das Kind gar nichts!

Im Falle einer kompletten Enterbung erhält ein enterbtes Kind im Erbfall nicht einen Euro.

In der Praxis scheitert eine komplette Enterbung aber aus folgenden Gründen in vielen Fällen:

Zum einen ist eine komplette Enterbung nicht beliebig möglich, sondern nur dann, wenn einer der in § 2333 BGB beschriebenen Fälle vorliegt.

Hat das Kind eine Straftat begangen?

Im Wesentlichen geht es in § 2333 BGB darum, dass von dem Kind, das komplett enterbt werden soll, eine gegen seine Eltern gerichtete Straftat verübt worden sein muss.

Aber selbst in den (seltenen) Fällen, in denen eine solche Straftat tatsächlich vorliegt, ist der betroffene Elternteil mit einer kompletten Enterbung noch nicht auf der sicheren Seite.

Die Enterbung muss nämlich in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet worden sein und schließlich muss der Grund für die Enterbung in diesem Testament ausreichend konkret beschrieben sein.

Die Enterbung muss ausführlich begründet werden!

Genau an diesem Punkt scheitert eine Enterbung aber nur allzu oft.

Allgemeine Ausführungen in dem Testament, z.B. zu „fortlaufenden Repressalien“, denen die Eltern von Seiten des Kindes ausgesetzt waren, reichen nicht aus, um eine Enterbung zu begründen.

Haben die Eltern in diesem Punkt aber aufgepasst und hinreichend konkrete Gründe für die Enterbung vorgetragen, dann wartet bereits die nächste Hürde.

Nach § 2337 BGB erlischt nämlich das Recht für eine komplette Enterbung, wenn dem Kind seine Missetaten in der Vergangenheit von Vater bzw. Mutter verziehen worden sind.

Eine Enterbung scheitert nämlich am Ende dann, wenn das betroffene Kind vor Gericht beweisen kann, dass sein Vater bzw. seine Mutter den zugrunde liegenden Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht mehr als gravierend ansah und hieraus keine negativen Konsequenzen mehr ableiten wollte.

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