Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Vermögen zu Lebzeiten verschenken, damit die eigenen Kinder nichts bekommen – Funktioniert das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Plan ist, ein Kind finanziell auf „Null“ zu setzen
  • Verschenktes Vermögen kann den Pflichtteil des Kindes nach oben treiben
  • Das Kind kann nach dem Erbfall eine Schenkung unter Umständen zurückholen

Manchmal ist das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern im Laufe des Lebens nachhaltigen Belastungen ausgesetzt.

Wechselseitig zugefügte Verletzungen oder ein Kontaktabbruch durch die Kinder führen dann bei der Elterngeneration zuweilen zu dem Wunsch, eines oder auch alle eigenen Kinder im Erbfall so weit wie möglich von dem eigenen Vermögen fernzuhalten.

Um diesen Wunsch in die Tat umzusetzen, kann man es keinem Elternteil verwehren, ein Testament zu verfassen und in diesem letzten Willen festzulegen, dass ein bestimmtes Kind von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Ein enterbtes Kind wird nicht Erbe

Die Rechtsfolgen einer solchen Enterbung sind im Gesetz klar geregelt: Das betroffene Kind wird im Erbfall nicht Erbe.

Ebenso klar ist aber auch: Durch eine testamentarische Enterbung wird im Regelfall zugunsten des enterbten Kindes ein Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausgelöst.

Obwohl es also offensichtlich dem testamentarisch niedergelegten Wunsch des Erblassers entsprochen hat, dass sein Kind im Erbfall nicht an seinem Vermögen partizipieren soll, kann das Kind seine Mindestbeteiligung in Form des Pflichtteils einfordern.

Eine komplette Enterbung ist nur im Ausnahmefall möglich

Ein kompletter Ausschluss eines Abkömmlings ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB vorliegen.

Eltern, die ihre Kinder für den Erbfall finanziell kaltstellen wollen und die Pflichtteilsproblematik erkennen, gehen manchmal sogar noch einen Schritt weiter.

Gar nicht so selten sind Eltern nämlich bereit, ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten durch Schenkung auf eine dritte Person zu übertragen, nur um den in Misskredit gefallenen eigenen Kindern im Erbfall nichts mehr zu hinterlassen.

Kein Vermögen im Nachlass – Kein Pflichtteil für das Kind?

Die einfache Rechnung der Eltern lautet in einem solchen Fall: Wenn im Todeszeitpunkt kein Vermögen mehr vorhanden ist, dann gibt es für die Kinder eben weder eine Erbschaft noch können die Kinder ihren Pflichtteil einfordern.

Nachdem sich der Pflichtteil nämlich nach § 2311 Abs. 1 BGB aus dem „Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls“ errechnet, planen die Eltern durch die Weggabe des eigenen Vermögens den Pflichtteil der Kinder ins Leere laufen zu lassen.

Wenn der Wert des Nachlasses nämlich „Null“ ist, dann, so die Überlegung der Eltern, ist logischerweise auch der Pflichtteil der Kinder nichts mehr Wert.

Pläne der Eltern werden durchkreuzt

Solche Pläne der Eltern können, müssen aber nicht aufgehen.

Das Vorhaben der Eltern, die eigenen Kinder leer ausgehen zu lassen, kann nämlich aus zweierlei Gründen scheitern.

Ungemach droht bereits, wenn der betroffene Elternteil seine Erbfolge durch ein bindendes gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag geregelt hat und in diesem letzten Willen die Kinder als Erben eingesetzt wurden.

In diesem Fall kann das Kind, dass sich durch die lebzeitige Schenkung eines Elternteils um sein Erbe gebracht sieht, nämlich nach § 2287 BGB unter Umständen nach dem Erbfall auf die beschenkte Person zugehen und dasjenige herausverlangen, was Gegenstand der Schenkung war.

Lebzeitige Schenkungen der Eltern rückgängig machen

Ist ein Kind also in einem gemeinsamen Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt, dann kann das betroffene Kind über § 2287 BGB unter Umständen lebzeitige Schenkungen seiner Eltern nach dem Erbfall rückgängig machen.

Die Pläne der Eltern, im Erbfall ein Kind durch bereits erfolgte lebzeitige Schenkungen finanziell zu benachteiligen, können aber noch aus einem weiteren Grund durchkreuzt werden.

Nach § 2325 BGB kommt es nämlich für den Pflichtteil eines enterbten Kindes nicht alleine auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls an.

Schenkungen der letzten zehn Jahre sind pflichtteilsrelevant

Vielmehr interessiert sich der Pflichtteilsberechtigte auch für Schenkungen, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor seinem Ableben getätigt hat.

Solche Schenkungen werden nach einem in § 2325 BGB festgelegten Schema im Erbfall fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen so den Wert des Pflichtteils.

Es kann also passieren, dass der Pflichtteil für das enterbte Kind selbst dann durchaus namhaft ausfällt, wenn der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten durch Schenkung auf einen Dritten übertragen hat.

Der Beschenkte muss das Geschenk herausgeben

Selbst wenn nämlich von dem mit dem Pflichtteil belasteten Erben (mangels Werthaltigkeit des Nachlasses) nichts mehr zu holen sein sollte, hat das pflichtteilsberechtigte Kind nach § 2329 BGB allemal die Möglichkeit, auf den Beschenkten zuzugehen und dort seinen Pflichtteil einzufordern.

Im Ergebnis muss ein Elternteil, das sein Kind durch die schenkweise Weggabe des eigenen Vermögens benachteiligen will, mit dem Risiko leben, dass das Kind nach dem Erbfall im Zweifel Gegenmaßnahmen in die Wege leiten kann.

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