Vorweggenommene Erbfolge – Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schenkungen können bei einer Verfehlung des Beschenkten rückgängig gemacht werden
  • Ein Widerruf einer Schenkung sollte immer in Schriftform vorgenommen werden
  • Ein Widerruf scheidet bei Verzeihung oder bei Fristablauf aus

Hat man sein Vermögen oder zumindest einen Teil davon bereits zu Lebzeiten an eine dritte Person weitergegeben, dann passiert es nicht selten, dass man diese Entscheidung später bereut.

Waren mit der Hingabe des eigenen Vermögens Erwartungen an den Empfänger des Vermögens verbunden und wurden diese Erwartungen in der Folge enttäuscht, dann besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Vermögensübergang wieder rückgängig zu machen.

Eine solche Rückabwicklung ist zum Beispiel immer dann möglich, wenn man sich die Rückgängigmachung der Vermögensübertragung in dem zugrunde liegenden Vertrag vorbehalten hat.

Angedacht werden können Rückübertragungsklauseln zum Beispiel für den Fall des Todes des Erwerbers vor dem Tod des Vermögensüberträgers, für den Fall der Scheidung des Erwerbers oder für den Fall der geplanten Veräußerung des Vermögens durch den Erwerber.

Das Gesetz macht Schenkungen rückgängig

Hat man es versäumt, im Vertrag für eine Rückabwicklungsmöglichkeit zu sorgen, dann hilft unter Umständen das Gesetz.

Nach § 530 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann nämlich eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers des groben Undanks schuldig gemacht hat.

Voraussetzung ist für einen solchen Widerruf zunächst, dass überhaupt eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB, also eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt.

Auch so genannte gemischte Schenkungen, wenn also das eigene Vermögen nicht komplett, sondern nur zum Teil unentgeltlich übertragen wurde, können wegen groben Undanks widerrufen werden (BGH NJW 1999, 1623).

Schwere Verfehlung als Widerrufsgrund

Voraussetzung für einen Widerruf ist objektiv eine gegen den Schenker oder dessen nahen Angehörigen gerichtete schwere Verfehlung des Beschenkten.

Von den Gerichten wurde das Tatbestandsmerkmal der schweren Verfehlung beispielsweise bei körperlichen Misshandlungen, grundlosen Strafanzeigen, schweren Beleidigungen oder Bedrohungen als gegeben erachtet.

Eine schwere Verfehlung kann auch darin liegen, dass sich der Beschenkte hartnäckig weigert, von ihm übernommene Pflichten (z.B. Einräumen eines Wohnrechts oder Zahlung eines bestimmten Geldbetrages) zu erfüllen.

Fremdgehen als Grund eine Schenkung zu widerrufen

In Einzelfällen wurde von den Gerichten auch ein „ehewidriges Verhalten“ (Fremdgehen) als Widerrufsgrund angenommen.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss zu der schweren Verfehlung weiter subjektiv eine „tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung“ (BGH a.a.O.) hinzutreten. Der Beschenkte muss mit seinem Verhalten demnach die Dankbarkeit vermissen lassen, die der Schenker billigerweise erwarten kann.

Der Widerruf der Schenkung erfolgt durch Erklärung des Schenkers gegenüber dem Beschenkten, was aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen sollte.

Ein Widerruf einer Schenkung ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten sein Fehlverhalten verziehen hat oder wenn seit der Kenntnis des Schenkers von seinem Widerrufsrecht ein Jahr vergangen ist, § 532 BGB.

Im Zweifel entscheiden Gerichte einen Streit über den Widerruf einer Schenkung

Gibt der Beschenkte das Geschenk dann nicht freiwillig heraus, dann muss der Schenker die staatlichen Gerichte bemühen, um zu seinem Recht zu kommen.

In einem Gerichtsverfahren wird dann überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks tatsächlich vorliegen.

Scheidet ein Widerruf einer Schenkung mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen aus, kann man als enttäuschter Schenker allemal noch überprüfen (lassen), ob nicht die Geschäftsgrundlage für die Schenkung entfallen ist und man aus diesem Grund die Rückgabe des Geschenks verlangen kann.

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