Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

§ 2329 BGB - Anspruch gegen den Beschenkten

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2329 BGB - Anspruch gegen den Beschenkten

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen geschmälert hat, dann steht dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Die Schenkungen werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, dadurch erhöht sich der Wert des Pflichtteils.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB richtet sich in aller Regel gegen den Erben.

§ 2329 BGB verschafft dem Pflichtteilsberechtigten, der eine Pflichtteilsergänzung wegen erfolgter Erblasser-Schenkungen geltend machen will, aber dann ausnahmsweise einen direkten Anspruch gegen den Empfänger der Schenkung, wenn der Erbe selber aus Rechtsgründen nicht verpflichtet ist, den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen.

Hat der Erbe zum Beispiel seine Haftung durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz wirksam auf den Nachlass beschränkt, § 1975 BGB, oder die so genannte Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben, dann kann er Forderungen eines Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung des Pflichtteils berechtigt zurückweisen, wenn der Nachlass für die Erfüllung der Forderung nicht ausreicht.

Weiter kann ein Erbe nach § 2328 BGB einen Ergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten dann zurückweisen, wenn dadurch rechnerisch sogar sein eigener Pflichtteilsanspruch in Gefahr geraten sollte.

In diesen Fällen kann dem Pflichtteilsberechtigten durch einen gegen den Beschenkten gerichteten Direktanspruch geholfen werden.

Mit anderen Worten: Wenn beim Erben aus Rechtsgründen (nicht wegen bloßer Zahlungsunfähigkeit des Erben) nichts zu holen ist, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Ergänzungsanspruch beim Empfänger des Geschenkes realisieren.

Dieser Ersatzanspruch aus § 2329 BGB ist allerdings nicht auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Empfänger des Geschenkes vielmehr nur verlangen, dass dieser eine Zwangsvollstreckung in den geschenkten Gegenstand in Höhe des Ergänzungsanspruchs duldet.

Selbstverständlich ist es dem Beschenkten unbenommen, sich mit dem Pflichtteilsberechtigten zu einigen und eine Zwangsvollstreckung durch Zahlung eines Betrages X abzuwenden, § 2329 Abs. 2 BGB.

Auskunftsanspruch für den Pflichtteilsberechtigten

Um sich einen Überblick über die Geschenke zu verschaffen, die der Erblasser zu Lebzeiten Dritten gemacht hat und die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen, hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 BGB in jedem Fall gegen den Erben einen Auskunftsanspruch, der sich auch auf Schenkungen bezieht, von denen der Erbe Kenntnis hat.

Wenngleich im Gesetz an keiner Stelle erwähnt, besteht ein solcher Auskunftsanspruch auch im Verhältnis des Pflichtteilsberechtigten zum Beschenkten selber. Der Beschenkte muss dem Pflichtteilsberechtigten auf Nachfrage hin also offenbaren, was er wann vom Erblasser geschenkt bekommen hat.

Was gilt bei mehreren Beschenkten?

§ 2329 Abs. 3 BGB legt eine Rangfolge fest, was gelten soll, wenn der Erblasser zu Lebzeiten mehrere Personen beschenkt hat.

Danach haftet derjenige, der zeitlich früher vom Erblasser beschenkt wurde, subsidiär zu demjenigen, der zeitlich später beschenkt wurde.

Das könnte Sie auch interessieren:
Beweislast beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB - Wer muss Schenkung beweisen?
Haftung des Beschenkten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten für Pflichtteilsergänzungsanspruch
Verjährung des Pflichtteils - Wann hat man von Enterbung "Kenntnis" ?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht