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§ 2329 BGB - Anspruch gegen den Beschenkten

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2329 BGB - Anspruch gegen den Beschenkten

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen geschmälert hat, dann steht dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Die Schenkungen werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, dadurch erhöht sich der Wert des Pflichtteils.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB richtet sich in aller Regel gegen den Erben.

§ 2329 BGB verschafft dem Pflichtteilsberechtigten, der eine Pflichtteilsergänzung wegen erfolgter Erblasser-Schenkungen geltend machen will, aber dann ausnahmsweise einen direkten Anspruch gegen den Empfänger der Schenkung, wenn der Erbe selber aus Rechtsgründen nicht verpflichtet ist, den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen.

Hat der Erbe zum Beispiel seine Haftung durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz wirksam auf den Nachlass beschränkt, § 1975 BGB, oder die so genannte Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben, dann kann er Forderungen eines Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung des Pflichtteils berechtigt zurückweisen, wenn der Nachlass für die Erfüllung der Forderung nicht ausreicht.

Weiter kann ein Erbe nach § 2328 BGB einen Ergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten dann zurückweisen, wenn dadurch rechnerisch sogar sein eigener Pflichtteilsanspruch in Gefahr geraten sollte.

In diesen Fällen kann dem Pflichtteilsberechtigten durch einen gegen den Beschenkten gerichteten Direktanspruch geholfen werden.

Mit anderen Worten: Wenn beim Erben aus Rechtsgründen (nicht wegen bloßer Zahlungsunfähigkeit des Erben) nichts zu holen ist, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Ergänzungsanspruch beim Empfänger des Geschenkes realisieren.

Dieser Ersatzanspruch aus § 2329 BGB ist allerdings nicht auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Empfänger des Geschenkes vielmehr nur verlangen, dass dieser eine Zwangsvollstreckung in den geschenkten Gegenstand in Höhe des Ergänzungsanspruchs duldet.

Selbstverständlich ist es dem Beschenkten unbenommen, sich mit dem Pflichtteilsberechtigten zu einigen und eine Zwangsvollstreckung durch Zahlung eines Betrages X abzuwenden, § 2329 Abs. 2 BGB.

Auskunftsanspruch für den Pflichtteilsberechtigten

Um sich einen Überblick über die Geschenke zu verschaffen, die der Erblasser zu Lebzeiten Dritten gemacht hat und die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen, hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 BGB in jedem Fall gegen den Erben einen Auskunftsanspruch, der sich auch auf Schenkungen bezieht, von denen der Erbe Kenntnis hat.

Wenngleich im Gesetz an keiner Stelle erwähnt, besteht ein solcher Auskunftsanspruch auch im Verhältnis des Pflichtteilsberechtigten zum Beschenkten selber. Der Beschenkte muss dem Pflichtteilsberechtigten auf Nachfrage hin also offenbaren, was er wann vom Erblasser geschenkt bekommen hat.

Was gilt bei mehreren Beschenkten?

§ 2329 Abs. 3 BGB legt eine Rangfolge fest, was gelten soll, wenn der Erblasser zu Lebzeiten mehrere Personen beschenkt hat.

Danach haftet derjenige, der zeitlich früher vom Erblasser beschenkt wurde, subsidiär zu demjenigen, der zeitlich später beschenkt wurde.

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