Eltern schenken ihrem Kind Geld - Was gilt es erbrechtlich zu bedenken?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schenkung mit oder ohne Notar vollziehen
  • Soll man sich die Rückforderung der Schenkung vorbehalten?
  • Soll die Schenkung auf das Erbe oder den Pflichtteil angerechnet werden?

Dass Eltern ihre Kinder zu Lebzeiten nach Kräften unterstützen, ist ein ganz normaler Vorgang. Häufig geschieht diese Unterstützung in Form von Geldzahlungen, die ein Kind von seinem Vater oder seiner Mutter erhält.

Das Finanzamt hält sich bei solchen Rechtsgeschäften dankenswerterweise zurück.

Lediglich soweit der Schenkungsbetrag den einem Kind zustehenden Freibetrag in Höhe von derzeit 400.000 Euro übersteigt, fällt Schenkungssteuer nach dem ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) an.

Bei einer Schenkung bekommt der Schenker keine Gegenleistung

In vielen Fällen dürfte allerdings das Finanzamt selbst von Transaktionen, die diese Grenze überschreiten, keine Kenntnis erlangen…

Die rechtliche Abwicklung einer Schenkung ist im Regelfall ebenfalls unproblematisch. Nach § 516 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist eine Zuwendung von Geld dann eine Schenkung, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll.

Diese Voraussetzungen werden bei einer Schenkung zwischen Eltern und Kind regelmäßig erfüllt sein, soll das Kind durch die Schenkung doch nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet werden.

Muss die Schenkung notariell beurkundet werden?

Für Unsicherheit im Bereich privater Schenkungen sorgt immer wieder eine in § 518 Abs. 1 BGB normierte gesetzliche Vorschrift. Nach dieser Norm ist ein Vertrag über eine Schenkung nämlich nur dann gültig, wenn dieser Vertrag von einem Notar beurkundet wurde.

Eine ohne Beachtung einer solchen Form vorgenommene Schenkung ist grundsätzlich unwirksam. Bedeutet dies, dass Eltern wegen 100 Euro, die sie ihrem Kind schenken wollen, einen Notar aufsuchen müssen?

Natürlich nicht. Man darf getrost davon ausgehen, dass nahezu 100% aller Geldschenkungen von Eltern an ihre Kinder ohne einen Notar abgewickelt werden.

Schenkungen können auch ohne Notar wirksam sein

Solchen so genannten "Handschenkungen" erteilt das Gesetz dann auch in § 518 Abs. 2 BGB seinen Segen. Die fehlende notarielle Beurkundung wird nämlich, so das Gesetz, "durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt".

Unjuristisch formuliert bedeutet diese gesetzliche Formulierung folgendes:

Haben die Eltern die Schenkung vollzogen, indem sie dem Kind das Geld in die Hand gedrückt, den Geldbetrag auf ein Konto des Kindes zur Anweisung gebracht oder auf die Rückzahlung eines dem Kind gewährten Darlehens ausdrücklich verzichtet haben, dann akzeptiert die Rechtsordnung diesen Vorgang als wirksam.

Ein Notar ist dann nicht mehr erforderlich.

Sollte man trotzdem einen schriftlichen Vertrag machen?

Wenngleich eine Schenkung von den Eltern an das Kind in der Praxis sehr einfach zu bewerkstelligen ist, sollten sich die Eltern trotzdem kurz überlegen, ob sie dem Vorgang nicht doch einen schriftlichen (nicht notwendig notariell beurkundeten) Vertrag unterlegen.

Insbesondere folgende drei Punkte könnten Eltern dabei zur Abfassung eines schriftlichen Vertrages motivieren:

Rückforderung der Schenkung vorbehalten?

In einem schriftlichen Schenkungsvertrag können sich Eltern als Schenkende über die im Gesetz ohnehin vorgesehenen Widerrufs- und Rückforderungsrechte weitere Rechte vorbehalten, wann sie die Schenkung wieder rückgängig machen können.

Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang in den §§ 528 und 530 BGB im wesentlichen vor, dass Eltern eine Schenkung dann wieder zurück verlangen können, wenn sie selber verarmen und hilfsbedürftig werden oder wenn das beschenkte Kind grob undankbar ist.

Wenn die Eltern sich hier weitere Rückforderungsrechte vorbehalten oder auch die gesetzlichen Rückforderungsrechte genauer definieren wollen, dann sollten sie dies aus Beweisgründen zwingend in einem schriftlichen Schenkungsvertrag fixieren.

Anrechnung auf Pflichtteil erwünscht?

Lebzeitige Schenkungen von Eltern sind - zumindest gedanklich - oft mit der Erbfolgeregelung verbunden. So gehen Eltern wie selbstverständlich davon aus, dass lebzeitige Schenkungen auf den Pflichtteil der Kinder angerechnet werden.

Sollten Kinder in einem Testament enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt werden, dann erhalten die Kinder in der Vorstellungswelt vieler Eltern diesen Pflichtteil nur abzüglich der Geldbeträge, die die Kinder zu Lebzeiten ohne hin schon bekommen haben.

Diese Einschätzung der Lage ist allerdings mit dem geltenden Recht nicht in Deckung zu bringen.

Für die Anrechnungsbestimmung ist der Zeitpunkt entscheidend

Eine Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil erfolgt nämlich nach § 2315 BGB ausdrücklich nur dann, wenn der Schenkende eine solche Anrechnung vor oder spätestens gleichzeitig mit der Zuwendung angeordnet hat.

Unterbleibt eine solche Anrechnungsbestimmung, kann das beschenkte Kind im Erbfall seinen vollen und ungeschmälerten Pflichtteil verlangen.

Dem Schenkenden ist es insbesondere verwehrt, nachträglich festzulegen, dass die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Wer hier also Handlungsbedarf sieht, muss die Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil beizeiten und am besten in schriftlicher Form klären.

Mehrere Kinder? Ausgleichung erwünscht?

Sind außer dem beschenkten Kind noch weitere Kinder vorhanden, so entspricht es oft dem Wunsch der Eltern, dass eine lebzeitige Schenkung an nur ein Kind im Erbfall im Verhältnis zu den anderen Kindern zum Ausgleich gebracht werden soll.

Am Ende sollen alle Kinder betragsmäßig gleich gestellt sein.

Diese Rechtsfolge sieht § 2050 BGB bei der gesetzlichen Erbfolge für so genannte Ausstattungen (§ 1624 BGB) und unter Umständen auch für Zuschüsse im Sinne von § 2050 Abs. 2 BGB vor, ohne dass im Zeitpunkt der Schenkung besondere Anordnungen erforderlich wären.

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