Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann man einen nahe stehenden Menschen zu Lebzeiten absichern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Testament bedenken oder eine lebzeitige Schenkung machen?
  • Schenkungen können nur selten rückgängig gemacht werden
  • Lebzeitige Schenkungen haben Einfluss auf den Pflichtteil

Es kann durchaus Sinn machen, einen nahe stehenden Menschen bereits zu Lebzeiten abzusichern und nicht ausschließlich auf erbrechtliche Instrumente zu setzen, um das eigene Vermögen sinnvoll zu verteilen.

Genauso wie man sein Hab und Gut für den Todesfall durch ein Testament übertragen kann, steht nach den in Deutschland geltenden Gesetzen jedermann das Recht zu, zu Lebzeiten über das eigene Vermögen zu verfügen.

Wenn man den Wunsch hat, einen bestimmten Menschen für den Fall des eigenen Ablebens finanziell abzusichern, kommen neben der klassischen Erbeinsetzung bzw. dem Aussetzen eines Vermächtnisses in einem Testament oder Erbvertrag vor allem zwei Möglichkeiten in Betracht:

Durch Schenkung oder Lebensversicherung absichern

Man kann der fraglichen Person zum einen durch eine Schenkung Vermögen zukommen lassen und man kann zum anderen eine Lebensversicherung abschließen und die fragliche Person für den Todesfall (unwiderruflich?) gegenüber der Versicherung als Bezugsberechtigte benennen.

Mit der Schenkung wird eine unmittelbare Vermögensmehrung auf Seiten den Beschenkten herbeigeführt, die Lebensversicherung kommt klassischerweise mit dem Tod der versicherten Person zur Auszahlung.

Bevor man jedoch einen der beiden beschriebenen Wege beschreitet, um einer Person Vermögen zukommen zu lassen, sollte man sich darüber im Klaren sein, welche Rechtswirkungen man mit einer Schenkung bzw. einer Lebensversicherung unter Umständen auslöst.

Eine Schenkung hat die zuweilen unangenehme Eigenschaft, dass die weggegebenen Vermögensteile in der Regel vom Schenker nicht mehr zurückgeholt werden können, selbst wenn sich die Lebensumstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung gründlich geändert haben.

Wann kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden?

Zwar sieht das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den §§ 528 und 530 BGB vor, dass eine Schenkung bei Verarmung des Schenkers bzw. bei groben Undank des Beschenkten zurückgefordert werden kann, jedoch liegen die Voraussetzungen dieser Normen nur in den seltensten Fällen vor.

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer der beiden vorgenannten Normen einmal erfüllt, dann trägt der Schenker in jedem Fall das Risiko, dass sein Anspruch wirtschaftlich nicht mehr realisiert werden kann, weil der Beschenkte das Geschenk schon längst durchgebracht hat.

Gravierender als das Problem eines nicht rückholbaren Geschenkes ist aber in vielen Fällen sowohl im Falle der Schenkung als auch im Falle des Abschlusses einer Lebensversicherung eine Norm aus dem Pflichtteilsrecht des BGB.

Ergänzung des Pflichtteils bei Schenkungen durch den Erblasser

Nach § 2325 BGB hat ein Pflichtteilsberechtigter nämlich einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre seines Lebens getätigt hat.

In den Fällen, in denen die beschenkte Person Erbe ist und es auch Pflichtteilsberechtigte in dem Erbfall gibt, können sich lebzeitige Schenkungen des Erblassers für den Beschenkten schnell als äußerst unvorteilhaft erweisen.

Tatsächlich muss sich der beschenkte Erbe im Erbfall nämlich nicht nur mit ohnehin bestehenden, sich der Höhe nach aus dem Nachlasswert berechnenden, Pflichtteilsansprüchen beschäftigen, sondern er muss auch innerhalb kurzer Zeit Geldansprüche des Pflichtteilsberechtigten befriedigen, die sich aus einem fiktiven Nachlass unter Hinzurechnung der Schenkung ergibt.

Gerade in Fällen, in denen sich das Barvermögen beim Erben/Beschenkten in überschaubaren Grenzen hält, können Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche dazu führen, dass der Erbe/Beschenkte dazu gezwungen wird, Nachlassgegenstände nur deswegen zu „versilbern“, weil er anders nicht in der Lage ist, die Pflichtteilsansprüche zu bedienen.

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