§ 2311 BGB - Wert des Nachlasses

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2311 BGB - Wert des Nachlasses

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt sich der Pflichtteil nach der „Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils“.

Zwei Komponenten bestimmen demnach die Höhe des Pflichtteils. Zum einen ist dies die so genannte Pflichtteilsquote. Diese Pflichtteilsquote besteht in der Hälfte der gesetzlichen Erbteilquote.

Mit dieser Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte am Nachlass zu beteiligen. Der Wert des Nachlasses ist demnach neben der Pflichtteilsquote die zweite für den Pflichtteil entscheidende Größe.

Der § 2311 BGB bestimmt nunmehr näheres zu der Frage, wie dieser „Wert des Nachlasses“ zu bestimmen ist.

Als zentraler Eckpunkt bei der Ermittlung des Nachlasswertes wird in § 2311 Abs. 1 BGB festgelegt, dass für die Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend ist. Es ist für den Pflichtteil also vollkommen irrelevant, welchen Wert das Erblasservermögen einen Tag nach oder einen Tag vor dem Erbfall hatte. Einzig entscheidend ist der Wert des Nachlasses am Tag des Ablebens des Erblassers, genauer in der Sekunde des Todes.

Dieser Grundsatz wird strikt eingehalten und kann gerade bei einem volatilen Erblasservermögen extreme Auswirkungen haben. Gehörten zum Beispiel zum Erblasservermögen Aktien, die am Tag des Erbfalls noch einen Wert von 100 hatten, aber nur einen Tag später und vor allem bis zur Auszahlung des Pflichtteils 99% ihres Wertes verloren haben, dann bemisst sich die Pflichtteilshöhe nach dem Wert 100.

Zur Ermittlung des Nachlasswertes im Rahmen der Pflichtteilsberechnung sind alle im Nachlass befindlichen Aktiva aufzunehmen und, wenn nötig, zu schätzen.

Um dem Erblasser keine unzulässige Möglichkeit zu geben, den Pflichtteil zu schmälern, legt § 2311 Abs. 2 S. 2 BGB fest, dass Wertbestimmungen des Erblassers selber für die Ermittlung des Nachlasswertes irrelevant sind. Entscheidend ist immer nur der objektive Zeitwert eines Nachlassgegenstandes zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Bei der Ermittlung des Pflichtteils eines Abkömmlings (Kind, Enkel, Urenkel usw.) bleibt der Wert des dem Ehegatten zustehenden Voraus, § 1932 BGB bei der Wertberechnung des Nachlasses außer Betracht.

In einem zweiten Schritt sind nach der Ermittlung des positiven Vermögens alle Passiva, also Nachlassverbindlichkeiten und Schulden des Erblassers von den Aktiva abzuziehen. Der so ermittelte Wert ist Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils.

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