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Schutz vor lebzeitigen Schenkungen des Erblassers – Welche Rechte haben potentielle Erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann zu Lebzeiten mit seinem Vermögen machen was er will
  • Nach Eintritt des Erbfalls gibt es einen besonderen Schutz für den Vertragserben
  • Pflichtteilsberechtigter profitiert von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers

Mit einer Erbschaft sind oft große materielle Erwartungen der Erben verbunden.

Ist der Erbfall erst eingetreten, dann gehen kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge oft Vermögen in Millionenhöhe auf die Erbengeneration über.

Zu Lebzeiten des Erblassers haben die Erben hingegen grundsätzlich keine Möglichkeit, auf das Vermögen des Erblassers zuzugreifen. Ob der Erblasser seine Erben bereits zu seinen Lebzeiten an seinem Vermögen teilhaben lässt oder auch nicht, obliegt ganz alleine seiner Entscheidung.

Jeder kann mit seinem Vermögen machen, was er will

Ebenso autonom kann der Erblasser zu Lebzeiten beschließen, nicht seinen Erben, sondern dritten Personen finanzielle Zuwendungen zu machen.

Solange der Erblasser voll geschäftsfähig ist, kann er demnach sein Vermögen noch zu seinen Lebzeiten weggeben und damit die nach seinem Ableben anstehende Erbschaft wirtschaftlich komplett entwerten.

So einem Treiben müssen die potentiellen Erben zu Lebzeiten zähneknirschend zusehen. Solange die Geschäftsfähigkeit des zukünftigen Erblassers außer Frage steht, können die Erben den Erblasser nicht daran hindern, sein Vermögen zu Lebzeiten zu vermindern.

Mit dem Ableben des Erblassers gibt es hingegen für den Erben diverse Ansatzpunkte, wie er doch noch zu „seinem Recht“ kommt.

Enterbung in Testament oder Erbvertrag angeordnet?

Am einfachsten hat es der Betroffene in einem solchen Fall, wenn er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Familienangehörigen zählt und er vom Erblasser in dessen Testament bzw. Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

In diesem Fall steht dem Enterbten nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Pflichtteilsanspruch zu.

Zu diesem Pflichtteilsanspruch gehört auch nach § 2325 BGB ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch. Auf Grundlage dieses Anspruches werden zum pflichtteilsrelevanten Nachlass auch lebzeitige Schenkungen des Erblassers gezählt, die bis zu 10 Jahre oder gegebenenfalls noch länger zurückliegen.

Ein Pflichtteilsberechtigter muss sich also nach dem Eintritt des Erbfalls von dem Hinweis, der Erblasser habe sein Vermögen bedauerlicherweise bereits zu Lebzeiten verschenkt, nicht unbedingt schrecken lassen.

Pflichtteil gibt es auch ohne ausdrückliche Enterbung

Selbst wenn der Erblasser keine ausdrückliche Enterbung angeordnet hat, sondern sein Vermögen „nur“ zu Lebzeiten weggegeben hat, können pflichtteilsberechtigte Familienmitglieder Rechte geltend machen.
Soweit der Nachlass durch die Schenkungen wirtschaftlich ausgehöhlt ist, können dem Grunde nach pflichtteilsberechtigte Familienmitglieder nach dem Eintritt des Erbfalls darüber nachdenken, vom Beschenkten nach § 2329 BGB die Herausgabe der Geschenke zu fordern.

Ein solcher Herausgabeanspruch kann gegebenenfalls bis zur Höhe des Pflichtteilanspruchs geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Ist Vertragserbe durch Schenkungen beeinträchtigt?

Gute Chancen auf Rückgängigmachung einer lebzeitigen Schenkung des Erblassers hat weiter derjenige Erbe, der vom Erblasser in einem Erbvertrag eingesetzt wurde.

Als Erbvertrags-Erbe hat man eine geschützte Rechtsposition. Die Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann der Erblasser zu Lebzeiten grundsätzlich nicht ohne weiteres revidieren.

Damit der Erblasser nicht den Ausweg über lebzeitige Schenkungen wählt, um den in einem Erbvertrag eingesetzten Erben wirtschaftlich aufs Abstellgleis zu schieben, sieht § 2287 BGB vor, dass der Vertragserbe nach dem Eintritt des Erbfalls Schenkungen des Erblassers rückgängig machen kann, die dieser in der Absicht vorgenommen hat, den Erbvertrag zu korrigieren.

Soweit es kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an den Schenkungen gab, kann der Erbvertragserbe die Geschenke von den Beschenkten wieder zurückfordern.

Analoge Anwendung des § 2287 BGB auf das gemeinsame Testament

Die vorgenannte Vorschrift des § 2287 BGB wird nach der Rechtsprechung analog auf denjenigen Erben angewandt, der in einem gemeinsamen Testament als Erbe eingesetzt wurde.

Auch ein gemeinsames Testament erzeugt für die Eheleute, die das gemeinsame Testament errichtet haben, eine Bindungswirkung.

Versuchen die Eheleute, sich dieser Bindungswirkung durch lebzeitige Schenkungen zu entziehen, kann nach dem Eintritt des Erbfalls nach § 2287 BGB analog eine Korrektur herbeigeführt werden.

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