Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Haus auf Kind übertragen – Diese Punkte sollte man klären

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die lebzeitige Weitergabe von Vermögen kann Erbschaftsteuer sparen
  • Benötigt der übergebende Teil ein Wohnrecht an der Immobilie?
  • Soll für den Notfall ein Rückforderungsrecht vorbehalten werden?

Das Vermögen der Deutschen nimmt mit jedem Jahr zu.

Diese Entwicklung führt dazu, dass immer mehr Erblasser darüber nachdenken, ob sie mit der Weitergabe von Vermögen tatsächlich bis zum eigenen Ableben warten sollen, oder ob es nicht Sinn machen würde, Vermögen schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen.

Eine solche vorweggenommene Erbfolge kann insbesondere aus steuerlichen Gründen durchaus Sinn machen. Plant man die Weitergabe eigenen Vermögens an die nächste Generation mit Weitblick, können Steuerfreibeträge gegebenenfalls mehrmals genutzt und auf diesem Weg Steuern gespart werden.

Für die Übertragung einer Immobilie benötigt man einen Notar

Gerade vor diesem Hintergrund spielen viele Immobilienbesitzer mit dem Gedanken, ihr Einfamilienhaus schon zu Lebzeiten auf einen Abkömmling zu übertragen. Ein solcher Vorgang muss, um rechtswirksam zu sein, zwingend mit Hilfe eines Notars abgewickelt werden.

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einer Immobilie zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung.

In einem solchen notariellen Übertragungsvertrag wird jedoch typischerweise nicht nur geklärt, dass das Eigentum von den Eltern auf das Kind übergeht.

Ein Vertrag über die Übertragung eines Einfamilienhauses kann darüber hinaus dazu genutzt werden, zahlreiche im Zusammenhang mit der Immobilienübertragung anstehende Fragen zu klären.

Beispielhaft können folgende Punkte in einem Übertragungsvertrag geregelt werden:

Übergang von Nutzen und Lasten

Jeder Immobilienübertragungsvertrag sollte Regelungen zu der Frage enthalten, ab wann und in welchem Umgang die mit dem Grundstück verbundenen Lasten und der Nutzen an dem Grundstück übergeht.

Stehen für das Grundstück beispielsweise nicht unerhebliche Erschließungskosten an, so werden beide Vertragsparteien froh um eine eindeutige Regelung im Vertrag sein.

Mängelhaftung

Im Normalfall wird bei der Übertragung einer gebrauchten Immobilie die Haftung des übertragenden Teils für Sachmängel ausgeschlossen.

Sind im Grundbuch der Immobilie Belastungen oder Beschränkungen vorgesehen, so ist zu klären, ob diese Rechte vom übertragenden Teil zu löschen oder vom Übernehmer mit dem Grundstück übernommen werden.

Wohnungsrecht bestellen?

Will die Elterngeneration zwar rechtlich das Eigentum an der Immobilie übertragen, sich aber wirtschaftlich das Nutzungsrecht zum Beispiel für Wohnzwecke erhalten, so bietet sich die Eintragung eines lebenslangen Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB in das Grundbuch an.

Dieses Wohnungsrecht kann sich auf die gesamte Immobilie beziehen oder auch nur auf einen abgrenzbaren Teil beschränken.

Wer trägt die Lasten für die Nutzung?

Wenn beide Seiten die Immobilie auch nach der Übertragung zu Wohnzwecken nutzen wollen, empfiehlt es sich, in dem Vertrag festzulegen, wer für den Unterhalt und die Erhaltung der Immobilie aufkommen muss.

Die schriftliche Klärung der Kostentragungspflicht z.B. für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr erspart späteren Streit.

Pflegeverpflichtung vereinbaren

Ein Übertragungsvertrag kann auch um eine Regelung erweitert werden, wonach sich der übernehmende Teil verpflichtet, den übergebenden Teil im Bedarfsfall zu pflegen.

Je detaillierter hier die Regelungen ausfallen, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit von Missverständnissen und späterem Streit.

Pflichtteilsanrechnung - Erbausgleichung?

Ist die Übertragung der Immobilie Teil eines größeren Nachfolgeplans, kann es unter Umständen auch angezeigt sein, zu klären, ob und in welchem Umfang die Übertragung auf zukünftige Erb-, § 2050 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder Pflichtteilansprüche, §§ 2315, 2316 BGB, Auswirkung haben soll.

Rückforderungsrecht vorbehalten?

Ist die Immobilie erst einmal übertragen, so hat schon so manch ein Elternteil eine böse Überraschung erlebt. Hierzu reichte manchmal alleine eine neue Partnerin an der Seite des eigenen Sprösslings, um das Verhältnis zwischen Eltern und Kind nachhaltig einzutrüben.

Um auch für die Zukunft flexibel zu bleiben, kann man in einem Übertragungsvertrag daher auch die Fälle definieren, in denen der Elternteil vom Kind die Rückübertragung der Immobilie verlangen kann.

Alleine für die Fälle, in denen das übernehmende Kind seinen Verpflichtungen aus dem Übertragungsvertrag schuldhaft nicht nachkommt oder auch für den Fall des Vorversterbens des Kindes macht ein Recht auf Rückübertragung durchaus Sinn.

Ein solches Rückübertragungsrecht kann durch eine Vormerkung im Grundbuch mit Wirkung gegenüber jedermann abgesichert werden.

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