Die Alternative zu Testament und Erbvertrag: Die vorweggenommene Erbfolge
- Man muss mit der Vermögensübertragung nicht bis zum Erbfall warten.
- Durch eine vorweggenommene Erbfolge kann man Steuern sparen.
- Verschiedene Konstruktionen für eine vorweggenommene Erbfolge.
Bei der Erstellung von Testament oder Erbvertrag geht es im Wesentlichen um die Frage, wie und zu welchen Bedingungen das eigene Vermögen nach dem Tod auf einen Nachfolger übertragen wird.
Das deutsche Erbrecht sieht dabei für letztwillige Verfügungen, wie das Testament, strenge Formvorschriften als Wirksamkeitsvoraussetzung vor.
Begeht man bei der Erstellung seines Testaments einen Formfehler, dann ist das gesamte Testament unwirksam und die sorgfältig austarierten Anordnungen in dem Testament können keine Wirkung entfalten, sondern werden durch die gesetzliche Erbfolge ersetzt.
Ein nicht unbeträchtlicher Prozentsatz der in deutschen Häusern schlummernden eigenhändig verfassten Testamente dürfte entweder unter Formmängeln leiden oder unklar formuliert sein.
Testamente haben also ihre Tücken.
Einen weiteren Gesichtspunkt sollten Erblasser und Erben immer bedenken:
Vor Eintritt des Erbfalls haben Erben regelmäßig keine gesicherte Rechtsposition
Es gibt kein erbrechtliches Instrumentarium, das einem Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers eine sofortige gesicherte Rechtsposition auf eine zukünftige Erbschaft verschafft und vor beeinträchtigenden Maßnahmen des Erblassers zur Gänze schützt.
So kann jedes Testament grundsätzlich vom Erblasser widerrufen werden.
Und auch bei einem mit Bindungswirkung ausgestatteten gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ist der Erbe nicht sicher, dass der Erblasser sein Vermögen nicht zu Lebzeiten an einen Dritten überträgt oder für eigene Zwecke verbraucht.
Der Erblasser kann zu Lebzeiten ungehindert über sein Vermögen verfügen
Wenn der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten transferiert oder ausgegeben hat, hat sein im Testament oder Erbvertrag eingesetzter Erbe im Erbfall von seiner Erbenstellung wirtschaftlich nichts.
Es kann also für den potentiellen Erben gute Gründe dafür geben, über Alternativen zur klassischen Erbfolge nachzudenken.
Dies dürfte aus Sicht des Erben umso mehr für Fälle gelten, in denen der Erblasser Leistungen des potentiellen Erben (beispielsweise in Form von häuslicher Pflege oder vom Erben erbrachten wertsteigernden Maßnahmen für eine Immobilie des Erblassers) entgegengenommen hat und ihm im Gegenzug versichert, dass er ja im Testament als Erbe bedacht ist und damit nach dem Eintritt des Erbfalls einen wirtschaftlichen Ausgleich für seine Leistungen erhält.
Es gibt also durchaus Situationen, in denen vor allem der potentielle Erbe ein gesteigertes Interesse an Rechtsklarheit hat.
In diesen Fällen können Erblasser und Erbe gemeinsam darüber nachdenken, ob für sie ein noch zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossenes Rechtsgeschäft, dessen Ziel die Übertragung von Vermögen vom Erblasser auf den Erben ist, in Frage kommt.
Verschiedene Wege führen zu einer vorweggenommenen Erbfolge
Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stellt hier diverse Konstruktionen zur Verfügung, die mit dem Erbrecht dem Grunde nach nichts zu tun haben.
Diese Konstruktionen führen auch nicht zwangsläufig zu einem sofortigen Vermögensabfluss auf Seiten des potentiellen Erblassers.
Man kann vielmehr vereinbaren, dass die Rechtswirkungen der lebzeitigen Verträge zwischen Erblasser und Erbe erst mit dem Tod des Erblassers eintreten sollen.
Folgende Konstruktionen zur vorweggenommenen Erbfolge sieht das Gesetz vor:
Die lebzeitige Schenkung von Vermögen durch den Erblasser
Der Erblasser kann dem Erben noch zu Lebzeiten eine Schenkung machen, § 516 BGB.
Dabei ist der Fall, dass diese Schenkung zwischen Erblasser und Erbe sofort vollzogen wird, rechtlich unproblematisch.
Mit Übergabe des Schenkungsgegenstandes durch den Erblasser auf den Beschenkten ist die Schenkung rechtlich vollzogen.
Die nach dem Gesetz für eine Schenkung grundsätzlich erforderliche notarielle Beurkundung, ist mit „Bewirkung“ der Schenkung nicht mehr erforderlich.
Bei einer vollzogenen Schenkung verläßt ein Gegenstand das Vermögen des Erblassers
Hat der Erblasser dem Erben also zu Lebzeiten seine Briefmarkensammlung in die Hand gedrückt oder einen Euro-Betrag in sechsstelliger Höhe auf das Konto des Erben überwiesen, und waren sich beide über die Unentgeltlichkeit dieses Vorgangs einig, dann ist eine wirksame Schenkung zustande gekommen.
Erblasser und Erbe müssen sich in diesem Fall über Formvorschriften in einem Testament keine Gedanken mehr machen.
Der geschenkte Vermögensgegenstand hat bereits zu Lebzeiten des Erblassers dessen Vermögen verlassen, gehört rechtlich und wirtschaftlich dem Empfänger der Schenkung und kann vom Erblasser gar nicht mehr vererbt werden.
Das Schenkungsversprechen von Todes wegen
Kniffliger ist die Rechtslage, wenn sich der Erblasser von dem Vermögensgegenstand nicht sofort trennen will, er aber dem potentiellen Erben als Beschenkten trotzdem noch zu Lebzeiten etwas bindend zukommen lassen will.
§ 2301 Abs. 1 BGB sieht für diesen Fall nämlich grundsätzlich vor, dass auf ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung gemacht wird, dass der Beschenkte (Erbe) den Schenker (Erblasser) überlebt, die Vorschriften des Erbrechts zur Anwendung kommen.
Das Gesetz will also für diesen Fall verhindern, dass Parteien einen originär erbrechtlichen Vorgang (Vermögensübergang bei Tod einer Person) und die damit verbundenen erbrechtlichen Formvorschriften durch eine (formfreie) lebzeitige Schenkung ersetzen.
Wann ist eine Schenkung vollzogen?
Zentraler Punkt bei einer solchen Schenkung auf den Todesfall ist, dass der Erblasser die Schenkung an den Erben noch zu Lebzeiten vollzogen haben muss.
Nur bei vorliegendem Vollzug bedarf die Schenkung auf den Todesfall als Voraussetzung für ihre rechtliche Wirksamkeit keiner besonderen Form.
Vollzug der Schenkung auf den Todesfall heißt dabei aber ausdrücklich nicht, dass der Schenkungsgegenstand schon gegenständlich beim Beschenkten angekommen sein muss.
Nach der Rechtsprechung muss der Schenker vielmehr nur „alles aus seiner Sicht Erforderliche getan haben, damit die Leistung ohne sein weiteres Zutun in das Vermögen des Beschenkten übergehen kann“.
Von den Gerichten wurde es hier beispielsweise als ausreichend angesehen, wenn der Schenker dem Beschenkten (aufschiebend bedingt auf den Tod) Forderungen aus einem Bankkonto abgetreten hatte oder Bankguthaben mit entsprechender Kontovollmacht abgetreten wurden.
Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Eine weitere Konstruktionsmöglichkeit einer zu Lebzeiten bereits eingeleiteten Vermögenübertragung ist der so genannte Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Tod, §§ 328, 331 BGB.
Hier wird im Regelfall eine Bank oder Versicherungsunternehmen (auch Versprechender oder Schuldner genannt) von dem potentiellen Erblasser (auch Versprechensempfänger oder Gläubiger genannt) angewiesen, nach dem Tod einem Dritten (auch Leistungsempfänger genannt) einen bestimmten Vermögenswert zukommen zu lassen.
Klassischer Anwendungsfall eines solchen Vertrages zugunsten Dritter ist ein Lebensversicherungsvertrag mit Bezugsberechtigung für einen Dritten.
Das, was der Dritte dann nach dem Ableben des Erblassers aus diesem Lebensversicherungsvertrag erwirbt, gehört ausdrücklich nicht zum Nachlass und kann dem folgend auch nicht mehr vom Erben für sich in Anspruch genommen werden.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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