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Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers können die Erbschaft und den Pflichtteil beeinflussen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gesetzliche Regeln sorgen im Interesse der Gerechtigkeit für einen Ausgleich von Beteiligten
  • Anteile an der Erbschaft können sich nach oben verändern
  • Im Pflichtteilsrecht wirken sich lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an verschiedenen Stellen aus

Bei einer Erbschaft sind für alle Beteiligten in erster Linie die Zusammensetzung und der Wert der Erbschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers von Interesse.

Man kann grundsätzlich nur die Vermögenswerte erben, die am Todestag des Erblassers vorhanden sind.

Hat der Erblasser sein Vermögen vor seinem Tod verschenkt, verschleudert oder für eigene Zwecke verbraucht, dann gibt es in aller nichts oder entsprechend weniger zu erben.

Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen:

Erblasser gibt sein Vermögen bereits zu Lebzeiten weg

Gerade in den Fällen, in denen der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten ganz oder in Teilen weggeben hat, haben sowohl Erben als auch Pflichtteilsberechtigte nämlich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihren Anspruch am Nachlass deutlich nach oben zu schrauben.

Die Rechtsordnung greift nämlich manchmal zugunsten von Hinterbliebenen ein und korrigiert lebzeitige Vermögenstransaktionen des Erblassers.

In bestimmten Fällen bekommt derjenige, der zu Lebzeiten nicht in der Gunst des Erblassers stand und zu Lebzeiten des Erblassers keine Zuwendungen erhalten hat, im Erbfall einen Ausgleich.

Ausgleichsansprüche für Kinder und Enkelkinder des Erblassers

Ein solcher Ausgleichsmechanismus kann sowohl dann greifen, wenn man Erbe des Erblassers geworden ist, als auch insbesondere dann, wenn man als naher Familienangehöriger vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und nur den Pflichtteil beanspruchen kann.

Im Einzelnen geht es hier um folgende gesetzliche Vorschriften:

  • § 2050 BGB – Ausgleichung unter Abkömmlingen des Erblassers
  • § 2316 BGB – Pflichtteilsausgleichung
  • § 2315 BGB – Anrechnung auf den Pflichtteil
  • § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Die Ausgleichung unter Abkömmlingen als gesetzliche Erben nach § 2050 BGB

Die Vorschrift des § 2050 BGB ist vor allem für Kinder und Enkelkinder des Erblassers interessant.

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen oder hat er seine Abkömmlinge in seinem Testament auf den gesetzlichen Erbteil eingesetzt, dann können sich diejenigen Abkömmlinge, die zu Lebzeiten des Erblassers zu kurz gekommen sind, möglicherweise einen größeren Teil vom Erbschaftskuchen holen.

Das Gesetz fordert nämlich, dass Abkömmlinge bei der gesetzlichen Erbfolge möglichst gleich behandelt werden.

Hat ein Abkömmling zu Lebzeiten bereits mehr als die anderen Erhalten, dann sollte zwingend geprüft werden, ob nicht im Verhältnis zu weiteren Abkömmlingen die Voraussetzungen für eine Ausgleichung nach § 2050 BGB vorliegen.

Die Pflichtteilsausgleichung nach § 2316 BGB

Der gleiche Mechanismus, wie vorstehend für den § 2050 BGB beschrieben, kann auch für einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling gelten.

Hat der Erblasser mithin beispielsweise eines seiner Kinder in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, dann ist für das pflichtteilsberechtigte Kind gegebenenfalls nicht nur dasjenige Vermögen von Interesse, das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden ist.

Soweit der Erblasser nämlich zu Lebzeiten ausgleichspflichtige Zuwendungen an andere Abkömmlinge vorgenommen hat, dann muss dies auch bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils berücksichtigt werden, § 2316 BGB.

Im Ergebnis bekommt der Pflichtteilsberechtigte also in solchen Fällen mehr.

Die Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB

Kommt hingegen der § 2315 BGB zur Anwendung, dann geht es für den Pflichtteilsberechtigten betragsmäßig eher nach unten.

Nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte nämlich lebzeitige Zuwendungen des Erblassers unter Umständen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.

Grundlegende Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist, dass der Erblasser bereits bei Vornahme der Zuwendungen bestimmt hat, dass eine Anrechnung auf den (zukünftigen) Pflichtteil stattfinden soll.

Hat der betroffene Pflichtteilsberechtigte mithin bereits zu Lebzeiten Geld oder sonstige Vermögenswerte vom Erblasser erhalten und ist eine Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet worden, dann kann der Pflichtteilsanspruch im Einzelfall auch einmal auf „Null“ absinken.

Die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen nach § 2325 BGB

Pflichtteilserhöhend können sich hingegen Geschenke des Erblassers auswirken, die dieser zu Lebzeiten an Dritte gemacht hat.

Solche Schenkungen werden nach einem bestimmten in § 2325 BGB festgelegten Rechenmuster fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen auf diesem Weg den Pflichtteil.

Relevant für eine Pflichtteilsergänzung sind insbesondere (aber nicht abschließend) Schenkungen des Erblassers, die in den letzten zehn Jahren vor dem Eintritt des Erbfalls vorgenommen wurden.

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