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Die Ausgleichungspflicht unter mehreren Miterben - Kinder, Enkel und Urenkel müssen lebzeitige Zuwendungen untereinander ausgleichen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Abkömmlinge des Erblassers sind im Falle der gesetzlichen Erbfolge für Vorempfänge ausgleichspflichtig.
  • Ausgleichspflicht trifft nur Kinder, Enkel und Urenkel - nicht den Ehegatten.
  • Ausgleichspflicht führt zu einer Verschiebung der Beteiligung am Nachlass.

Wenngleich im deutschen Erbrecht der Grundsatz der Testierfreiheit gilt, der Erblasser also sein Vermögen für den Fall seines Ablebens nach Belieben verteilen darf, greift das Gesetz an manchen Stellen in die Erbfolge ein und versucht einen möglichst "gerechten" Ausgleich unter den Erben herzustellen.

Solche Regelungen, die kraft Gesetz auf die Verteilung der Erbschaft Einfluss nehmen, sind die Ausgleichungsvorschriften in den §§ 2050 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Mit Hilfe dieser Vorschriften soll dafür gesorgt werden, dass Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers möglichst gleichmäßig am Vermögen des Erblassers beteiligt werden. Das Gesetz unterstellt zu diesem Zweck den mutmaßlichen Willen des Erblassers, dass Abkömmlinge, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers mehr als andere Abkömmlinge erhalten haben, im Erbfall weniger erhalten sollen. Die lebzeitigen Zuwendungen sind im Erbfall unter mehreren Abkömmlingen auszugleichen.

Wer ist ausgleichungspflichtig?

Ausgleichungspflichtig in Bezug auf bereits zu Lebzeiten erhaltene Zuwendungen sind grundsätzlich nur Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel oder Urenkel.

Die gesetzlichen Ausgleichungsvorschriften betreffen also ausdrücklich nicht den Ehegatten, die Geschwister oder die Eltern des Erblassers.

Abkömmlinge unterliegen grundsätzlich dann der Ausgleichungspflicht, wenn sie als gesetzliche Erben (Erblasser hinterlässt weder Testament noch Erbvertrag) zum Zuge kommen, § 2050 BGB.

Als testamentarische Erben besteht für Abkömmlinge ausnahmsweise dann eine Ausgleichungspflicht, wenn der Erblasser sie in seinem Testament oder Erbvertrag auf dasjenige eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, § 2052 BGB.

Was muss ausgeglichen werden?

Das Gesetz sieht einen festen Katalog von so genannten Vorempfängen vor, die im Erbfall unter Abkömmlingen auszugleichen sind. Es muss und kann also im Erbfall ausdrücklich nicht jedes Weihnachtsgeschenk oder jeder Urlaubszuschuss, den ein Kind vom Erblasser erhalten hat, aufgewogen und im Verhältnis zu weiteren Kindern ausgeglichen werden.

Ausgleichungspflichtig sind hingegen lebzeitige

  • Ausstattungen, die ein Abkömmling erhalten hat,
  • übermäßige Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollten,
  • bestimmte übermäßige Aufwendungen für die Ausbildung, sowie
  • andere Zuwendungen (hier insb. Geschenke), deren Ausgleichung der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat.

Andere Zuwendungen des Erblassers, die nicht unter die vorgenannten Kategorien fallen, sind nicht ausgleichspflichtig und verändern die Beteiligung der Abkömmlinge an der Erbschaft nicht.

Was sich hinter des Rechtsbegriffen "Austattung", "Zuschuss" oder auch "Aufwendung" im Einzelfall verbirgt, wird auf dem Erbrecht-Ratgeber ebenso in einem eigenen Kapitel erläutert, wie die konkrete Berechnung und Durchführung der Ausgleichung.

Wann besteht keine Ausgleichungspflicht?

Eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen scheidet dann aus, wenn der Erblasser nur einen Abkömmling hat. Die Ausgleichungspflicht besteht ausdrücklich nur unter Abkömmlingen und nicht mit Wirkung für oder gegen andere Erben.

Eine Ausgleichungspflicht scheidet weiter dann bereits dem Grunde nach aus, wenn der Erblasser zwar mehr als nur einen Abkömmling hat, seine Abkömmlinge aber durch Testament oder Erbvertrag auf andere Erbquoten als die gesetzlichen Erbquoten eingesetzt hat.

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