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§ 2316 BGB - Ausgleichungspflicht

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2316 BGB - Ausgleichungspflicht

(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.

(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.

(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.

Die - schwer verdauliche und schwierige - Regelung des § 2316 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nimmt für das Pflichtteilsrecht einen für das gesetzliche Erbrecht geltenden Rechtsgedanken auf.

In den §§ 2050 ff. BGB wird für das Erbrecht in diversen Vorschriften deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Erblasser sein Vermögen bei gesetzlicher Erbfolge gleichmäßig auf seine Abkömmlinge übertragen will. Solange der Erblasser also kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet, will das Gesetz stellvertretend dafür sorgen, dass das Vermögen des Erblassers auf mehrere vorhandene und erbende Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) zu gleichen Teilen verteilt wird.

Diesem Grundsatz trägt das Gesetz aber nicht nur dadurch Rechnung, dass mehrere Erben gleicher Ordnung (also mehrere Kinder, mehrere Enkel oder Urenkel) mit derselben Erbquote an der Erbschaft beteiligt sein sollen.

Gleichzeitig ordnet das Gesetz im Namen der Gleichbehandlung aller Abkömmlinge an, dass die Abkömmlinge bestimmte Zuwendungen, die sie vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten erhalten haben, untereinander ausgleichen müssen. Dem Grunde nach gilt: Derjenige Abkömmling, der bereits zu Lebzeiten mehr vom Erblasser erhalten hat, soll bei der Erbschaft weniger erhalten. Auf diesem Weg soll die Gleichbehandlung der Abkömmlinge bei der gesetzlichen Erbschaft hergestellt werden.

Die Ausgleichungspflicht unter mehreren Abkömmlingen kann aber nicht nur dazu führen, dass ein gesetzlicher Erbteil geringer wird. Hat der Abkömmling besondere Leistungen zugunsten des Erblassers erbracht (z.B. Pflegeleistungen aber auch Geldleistungen), dann soll dieser Abkömmling, der sich um den Erblasser besonders verdient gemacht hat, nach § 2057a BGB im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gegenüber den anderen Abkömmlingen bevorzugt werden: Sein Anteil an der Erbschaft wächst.

Diese Rechtsgrundsätze, die in den §§ 2050 ff. BGB im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu einer Verschiebung der Erbteile bei Abkömmlingen führen können, werden nunmehr von § 2316 BGB sinngemäß auch auf das Pflichtteilsrecht angewendet.

Im Ergebnis bedeutet dies: Der Pflichtteil eines Abkömmlings kann sich nach oben oder unten verändern, je nachdem ob ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Sinne von § 2050 BGB bzw. berücksichtigungsfähige Leistungen des Abkömmlings an den Erblasser nach § 2057a BGB gegeben sind.

Es ist bei Prüfung des § 2316 BGB also immer zu klären, ob bei hypothetischer Annahme einer gesetzlichen Erbfolge in dem Erbfall eine Ausgleichungspflicht nach den §§ 2050 ff. BGB vorliegen würde.

Folgende konkrete Voraussetzungen hat die Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB:

  • Es müssen neben dem Pflichtteilsberechtigten weitere Abkömmlinge des Erblassers existieren, die als Erbe zum Zuge kommen oder ebenfalls Pflichtteilsberechtigte sein können.
  • Zu berücksichtigen sind auch Abkömmlinge, die ihre Erbschaft ausgeschlagen haben bzw. für erbunwürdig erklärt wurden.
  • Ein Abkömmling, der durch notarielle Erklärung auf seinen Erbteil verzichtet hat, wird nach § 2316 Abs. 1 S. 2 BGB unberücksichtigt.
  • Zuwendungen an Eheleute oder Eltern sind in Bezug auf § 2316 BGB irrelevant und werden nicht berücksichtigt.
  • Der Erblasser kann nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten anordnen, dass eine Zuwendung im Sinne von § 2050 BGB unberücksichtigt bleiben soll, § 2316 Abs. 3 BGB.
  • § 2316 Abs. 2 BGB regelt den (seltenen) Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser als Erbe eingesetzt wurde. Wenn der Pflichtteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungsvorschriften den § 2316 Abs.1 BGB mehr Wert ist als der Erbteil, dann kann der Pflichtteilsberechtigte (und Erbe) den höheren Pflichtteilsbetrag incl. der Ausgleichung (und nicht nur seinen Erbteil) verlangen.
  • § 2316 Abs. 4 BGB regelt schließlich den Fall, dass der Erblasser bei der Zuwendung nach § 2315 BGB angeordnet hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll und die Zuwendung aber auch gleichzeitig ausgleichungspflichtig nach § 2316 BGB ist.

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