Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erblasser hat zu Lebzeiten Vermögen verschenkt – Was bedeutet das für den Erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann grundsätzlich mit seinem Vermögen machen, was er will
  • Mögliche Bindung des Erblassers durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament
  • Ausgleichspflicht unter Abkömmlingen des Erblassers

Nach deutschem Recht kann jedermann mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will.

So ist ein zukünftiger Erblasser, so er denn noch geschäftsfähig ist, nicht daran gehindert, sein Geld zu Lebzeiten für Luxusreisen und einen auch sonst ausschweifenden Lebensstil zu verwenden. Ebenso ist es jedermann unbenommen, sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an Freunde, Verwandte oder auch eine caritative Organisation schenkweise wegzugeben.

Ein zukünftiger Erbe, den der Erblasser in seinem Testament benannt hat oder der kraft gesetzlicher Erbfolge im Erbfall Rechtsnachfolger des Erblassers wird, kann einem ausschweifenden Treiben des Erblassers meist nur zähneknirschend zusehen.

Mit jeder Verfügung des Erblassers wird jedenfalls der Nachlasswert und damit zukünftige Erbschaft des Erben geringer.

Hat der Erbe die Möglichkeit auf Schenkungen des Erblassers zu reagieren?

Muss der Erbe dem lebzeitigen Treiben des Erblassers in aller Regel kommentarlos zusehen, so besteht nach dem Eintritt des Erbfalls jedoch die Möglichkeit, dass sich vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommene Vermögenstransaktionen auf den Erbteil des Erben auswirken bzw. vom Erben rückgängig gemacht werden können.

Dabei verbleibt es zunächst bei dem Grundsatz, dass der Erbe die Erbschaft in dem Zustand und in der Zusammensetzung übernimmt, in der sie der Erblasser hinterlassen hat.

Sind also vom Erblasser vor seinem Ableben Geld oder andere Vermögenswerte auf dritte Personen übertragen worden, dann verbleibt es dem Grunde nach dabei, dass der Nachlass um diese Werte eben gemindert ist.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann der Erbe hier nach dem Eintritt des Erbfalls für sich finanzielle Vorteile in Anspruch nehmen.

Den Erben beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers rückgängig machen

So sollte der Erbe, soweit er vom Erblasser in einem Erbvertrag oder in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament eingesetzt wurde, immer die gesetzliche Vorschrift des § 2287 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Auge behalten.

Nach § 2287 BGB gilt folgendes:

Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Hat der durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebundene Erblasser demnach zu Lebzeiten Schenkungen in der Absicht vorgenommen, den Erben zu benachteiligen, dann kann der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls von dem Empfänger der Schenkung das Geschenk wieder herausverlangen.

Obwohl der Erblasser also zu Lebzeiten wirksam über einen Vermögensgegenstand verfügt hat, kann die Vermögenszuordnung im Falle des § 2287 BGB vom Erben wieder rückgängig gemacht werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Anspruch des Erben aus § 2287 BGB nicht nur gegen jeden beliebigen Dritten, der vom Erblasser beschenkt wurde, richtet, sondern zum Beispiel auch gegen einen Miterben, der vom Erblasser im Vergleich zu weiteren Erben deutlich bevorzugt wurde.

Knackpunkt eines Anspruchs aus § 2287 BGB ist oft der vom anspruchstellenden Erben zu führende Nachweis, wonach die Schenkung vom Erblasser „in Benachteiligungsabsicht“ vorgenommen wurde. Soweit der Erblasser an der Schenkung ein „lebzeitiges Eigeninteresse“ hatte, fällt ein Anspruch nach § 2287 BGB aus.

Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als Erben

Einen weiteren Ansatzpunkt für einen Ausgleich von lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers liefert der § 2050 BGB.

Nach § 2050 BGB gilt folgendes:

Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

Danach kann die Regelung in § 2050 BGB dazu führen, dass derjenige Abkömmling des Erblassers, der zu Lebzeiten des Erblassers weniger bekommen hat, mehr von der Erbschaft erhält.

Dieser als „Ausgleichung“ bezeichneter Automatismus funktioniert jedoch nur unter Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) und setzt zudem voraus, dass die gesetzliche Erbfolge gilt oder der Erblasser in seinem Testament zumindest von der gesetzlichen Erbfolge nicht abgewichen ist, § 2052 BGB.

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