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Schenkungen des Erblassers führen zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen, so wirkt sich das auch den Pflichtteil aus
  • Insbesondere Geschenke während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall sind relevant
  • Je länger die Schenkungen zurückliegen, desto geringer ist der Einfluss auf den Pflichtteil

Der Pflichtteil soll einem nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern.

Wenn sich der Erblasser schon dazu entschlossen hat, seine eigenen Abkömmlinge, die eigenen Eltern oder den Ehegatten in seinem Testament zu enterben, so sollen diese Personen im Erbfall nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nicht zur Gänze leer ausgehen.

Das Gesetz beschneidet in diesem Punkt die Testierfreiheit des Erblassers und nimmt dem Erblasser seine Entscheidungsfreiheit zumindest teilweise aus der Hand.

Lebzeitige Vermögensverschiebungen sollen Pflichtteil schmälern

Erblasser, die mit dem Gedanken spielen, pflichtteilsberechtigte nächste Angehörige oder den Ehegatten durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zu enterben, könnten in Anbetracht des gesetzlichen Pflichtteilrechts auf die Idee kommen, bereits zu Lebzeiten Fakten zu schaffen, wenn man das Pflichtteilsrecht im Todesfall in der Regel schon nicht zur Gänze vermeiden kann.

Für einen Erblasser nahe liegend wäre in diesem Zusammenhang zum Beispiel der Gedanke, das eigene Vermögen bereits zu Lebzeiten auf eine dritte Person zu übertragen und das Pflichtteilsrecht auf diesem Weg inhaltlich zu entwerten. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Wenn der Wert des gesetzlichen Erbteils aber durch lebzeitige Vermögenstransaktionen des Erblassers nachhaltig gegen Null gebracht wurde, ist auch der gesetzliche Pflichtteil nichts mehr Wert.

Gesetz schreibt die Pflichtteilsergänzung vor

Der Gesetzgeber hat diese mögliche Umgehung des Pflichtteilrechts allerdings erkannt und vorgebaut. § 2325 BGB begründet für den Pflichtteilsberechtigten einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, der eingreift, wenn der Erblasser sein Vermögen während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall (bei Schenkungen unter Ehegatten läuft die Zehn-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe) durch Schenkungen geschmälert hat.

Schenkungen im Sinne von § 2325 BGB kommen dabei nicht nur im Gewand einer gewöhnlichen Handschenkung daher, mit der der Erblasser einer ihm nahe stehenden Person beispielsweise einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro als Geschenk in die Hand drückt.

Ein ergänzungspflichtiger Vorgang kann zum Beispiel auch gegeben sein, wenn der Erblasser mit Hilfe des Abschlusses eines Ehevertrages versucht, Vermögen auf den Ehepartner zu verlagern.

Wird beispielsweise ein bei Beendigung einer Zugewinngemeinschaft auszugleichender Zugewinn mit dem Ziel der Pflichtteilsschmälerung zu großzügig berechnet, kann darin ein Sachverhalt liegen, der zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führt.

Auch so genannte ehebedingte Zuwendungen des einen Ehepartners an den anderen haben den Verdacht einer durch sie ausgelösten Pflichtteilsergänzung an sich, zumal wenn eine Gegenleistung des die Zuwendung empfangenden Ehegatten nicht ersichtlich ist.

Auch Lebensversicherungen sind für die Pflichtteilsergänzung relevant

Einzahlungen des Erblassers in Lebensversicherungen können im Versicherungs- (und Erb-) fall sehr schnell zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen, da dem durch die Versicherung Begünstigten über den Umweg Versicherungsvertrag ebenfalls Vermögensleistungen des Erblassers (unentgeltlich?) zugute kommen.

Auch der Erlass eigener Forderungen durch den Erblasser kann innerhalb des kritischen Zehn-Jahres-Zeitraums zu einer ergänzungspflichtigen Schenkung führen.

Schwierig sind oft die Fälle zu handhaben, bei denen der Erblasser im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum für den von ihm hingegebenen Vermögenswert vom Empfänger des "Geschenks" eine Gegenleistung erhält. Ist die Gegenleistung objektiv gleichwertig, fällt eine Pflichtteilsergänzung aus, da der Erblasser keine „Schenkung“ vorgenommen hat.

Auch eine gemischte Schenkung führt zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch

Stehen Leistung des Erblassers und Gegenleistung allerdings in einem Missverhältnis, so muss man von dem Vorliegen einer so genannten gemischten Schenkung ausgehen. Diese gemischte Schenkung besteht aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil. Der unentgeltliche Teil führt wiederum zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

Rechtlich umstritten ist schließlich die Frage, ob Abfindungszahlungen des Erblassers für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht eine ergänzungspflichtige Schenkung darstellen.

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