Das Testament eines Unternehmers – Wer soll das Unternehmen weiterführen?
- Die Suche nach einem geeigneten Nachfolger ist oft schwierig
- Die gesetzliche Erbfolge ist für die Nachfolgeplanung meistens ungeeignet
- Mit einem durchdachten Testament den Weiterbestand des Unternehmens sichern
Hat man sich als Selbstständiger oder Gewerbetreibender noch zu Lebzeiten ein eigenes Unternehmen aufgebaut, dann treiben einen bei der Regelung der Vermögensnachfolge für den Fall des eigenen Ablebens oft nicht Gedanken rund um die Versorgung der Familie oder einer möglichst gerechten Verteilung des eigenen Vermögens um.
Man will vielmehr bewahren, was man mit dem Unternehmen über Jahrzehnte hinweg aufgebaut hat und hat insbesondere auch in vielen Fällen Verantwortung für die Beschäftigten des eigenen Unternehmens.
Im Mittelpunkt einer Nachfolgeplanung eines Unternehmers stehen so oft die Fortführung des Betriebes und die Sicherung der geschaffenen Arbeitsplätze nach dem eigenen Tod.
Die gesetzliche Erbfolge ist für die Nachfolgeplanung oft ungeeignet
Das deutsche Erbrecht unterstützt den Unternehmer bei diesen Bestrebungen nur bedingt. Insbesondere dann, wenn der zukünftige Erblasser vor seinem Tod die Nachfolge nicht aktiv gestaltet, sondern die Vermögensnachfolge der gesetzlichen Erbfolge überlässt, sind Probleme für das Unternehmen (und auch für die gesetzlichen Erben) vorprogrammiert.
Zerstrittene Erbengemeinschaften und Auseinandersetzungen unter mehreren Erben bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses haben schon oft so manch ein ehedem prosperierendes Unternehmen in erhebliche Schwierigkeiten gebracht.
Wer sein Unternehmen erfolgreich auf die nächste Generation übertragen will, der ist gut beraten, die Vermögensnachfolge detailliert zu planen und vor allem zu regeln.
Nur durch Testament, Erbvertrag oder gegebenenfalls Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann sichergestellt werden, dass sich die Erbfolge nicht negativ auf den Fortbestand des Unternehmens auswirkt.
Die Suche nach einem geeigneten Nachfolger kann sich als schwierig erweisen
Dreh- und Angelpunkt einer gelungenen Unternehmensnachfolge ist die Existenz eines geeigneten Nachfolgers. Ist der Sohn oder die Tochter des Unternehmers in der Lage und vor allem auch gewillt, den Betrieb im Erbfall weiterzuführen, dann ist die Basis für einen gelungenen Übergang geschaffen.
Hat man den einen Unternehmensnachfolger gefunden, muss man auch die Erbfolge an dem Ziel ausrichten, einen möglichst reibungslosen Weiterbetrieb sicherzustellen.
Idealerweise sollte man den Unternehmensnachfolger als Alleinerben einsetzen und andere in Frage kommenden nächste Familienangehörige entweder noch zu Lebzeiten abfinden oder durch entsprechende Anordnungen im Testament geldmäßig entschädigen.
Die Entscheidung für einen Alleinerben und gegen eine Erbengemeinschaft gebietet regelmäßig das Erfordernis, das Unternehmen unmittelbar nach dem Erbfall handlungsfähig zu halten und nicht in eine geld- und zeitraubende Auseinandersetzung unter mehreren Eben zu verwickeln.
Das Pflichtteilsrecht kann die Planung der Erbfolge erschweren
Ist die Einsetzung eines Alleinerben technisch noch sehr einfach zu bewerkstelligen, so ist die Herstellung eines gerechten Ausgleichs für die weichenden Erben dafür umso schwieriger.
Für Kinder, Ehegatten und gegebenenfalls die eigenen Eltern sieht das deutsche Erbrecht nämlich eine garantierte wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass vor: Der Pflichtteil.
Wenn man es nicht schafft, die weichenden Erben noch zu Lebzeiten – gegen entsprechende Pflichtteilsverzichtserklärung – mit ausreichenden Geldmitteln auszustatten, dann muss sich mit diesen Forderungen zwangsläufig der Alleinerbe herumschlagen.
Diese finanziellen Belastungen des Erben können wiederum negativ auf das Unternehmen durchschlagen (Liquiditätsengpass) und sollten vom Erblasser nach Möglichkeit durch die Bildung von Rücklagen aufgefangen werden.
Das Konfliktpotential in einer Erbengemeinschaft ist hoch
Natürlich ist die Weitergabe des eigenen Unternehmens an nur einen Erben kein Muss. Erfahrungsgemäß ist allerdings das Konfliktpotential innerhalb einer Erbengemeinschaft ungleich höher.
Wenn der Unternehmer gar keinem seiner gesetzlichen Erben zutraut, das eigene Unternehmen weiterzuführen, macht es Sinn sich bereits zu Lebzeiten über eine Veräußerung des Betriebs Gedanken zu machen.
Bei einem noch minderjährigen Erben als Unternehmensnachfolger kann schließlich ein im Testament zumindest bis zur Volljährigkeit des Erben vom Erblasser eingesetzter Testamentsvollstrecker viel für den Fortbestand eines Unternehmens beitragen.
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