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Die Vererbung von Unternehmensanteilen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Unternehmen kann und sollte seine Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag regeln
  • Die Erben eines Unternehmens müssen haftungsrechtliche Vorschriften beachten
  • Gesellschaftsverträge können mit dem Erbrecht kollidieren

Auch ein erfolgreiches Unternehmerleben neigt sich irgendwann dem Ende zu.

Ein Unternehmer, der sein Leben im wesentlichen damit verbracht hat, wirtschaftliche Werte und damit auch Arbeitsplätze zu schaffen, muss naturgemäß bei der Weitergabe des geschaffenen Vermögens mehr Interessen beachten, als nur die gerechte Beteiligung seiner Kinder und seiner Ehefrau am Nachlass.

Es geht bei der Regelung der Erbfolge eines Unternehmers vor allem auch um die Bewahrung der Unternehmenswerte und die Sicherstellung der Fortführung der Firma.

Das deutsche Recht macht es dem Unternehmer als Erblasser bei der Erreichung dieser Ziele nicht immer leicht. Insbesondere sind nicht nur erbrechtliche Hürden zu überwinden, sondern der Erblasser muss neben dem Handels- und Gesellschaftsrecht auch steuerrechtliche Aspekte berücksichtigen.

Lebzeitige Übertragung des Unternehmens oder bis zum Tod warten?

Jeder Unternehmensinhaber ist gut beraten, wenn er seine Nachfolge im Unternehmen noch zu Lebzeiten regelt und mögliche Nachfolger an ihre zukünftigen Aufgaben heranführt. Ein Unternehmen nur durch Erbfolge an eine möglicherweise zerstrittene Erbengemeinschaft zu übergeben, die dann gegebenenfalls auch noch aus zum Teil unternehmerisch unerfahrenen oder desinteressierten Mitgliedern besteht, ist die schlechteste aller Lösungen.

Der Unternehmer muss jedoch auch für den Ernstfall vorsorgen und eine Regelung für den Fall seines vorzeitigen Ablebens treffen. Er wird also losgelöst von sonstigen Plänen zur Übergabe seines Unternehmens immer auch eine letztwillige Verfügung, sei es durch eine Testament oder einen Erbvertrag, errichten. Dabei muss er je nach Rechtsform seines Unternehmens oder seiner Unternehmensbeteiligung aber mit den nachfolgend dargestellten Besonderheiten umgehen:

Einzelunternehmen

Das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns ist frei vererblich und fällt in den Nachlass, § 22 HGB (Handelsgesetzbuch). Der Erbe darf das Unternehmen fortführen, wenn der bisherige Inhaber als Erblasser nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angeordnet hat.

Führt der Erbe das Handelsgeschäft fort, gelten für ihn die haftungsrechtlichen Vorschriften der §§ 25, 27 HGB. Eine handelsrechtliche Haftung tritt für den Erben dann nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird.

Der Erbe hat also drei Monate Bedenkzeit, ob er das Unternehmen – mit der Konsequenz seiner persönlichen Haftung – weiter fortführen will.

BGB-Gesellschaft

Ist der Erblasser Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, muss er nach der gesetzlichen Regel in § 727 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) damit rechnen, dass die Gesellschaft durch seinen Tod aufgelöst wird. Wollen die Gesellschafter von dieser rigiden gesetzlichen Regel abweichen, so müssen sie im Gesellschaftsvertrag eine so genannte Fortsetzungsklausel vereinbaren.

Offene Handelsgesellschaft – OHG

Für eine offene Handelsgesellschaft sieht das Gesetz in § 131 HGB für den Regelfall vor, dass beim Tod eines Gesellschafters dieser aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Gesellschaft wird von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt und gerade nicht aufgelöst.

Wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen haben, fällt der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters in den Nachlass. Dieser Abfindungsanspruch kann durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Will der Gesellschafter seine Stellung innerhalb der OHG vererben, so muss eine entsprechende Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden oder alle Gesellschafter müssen nachträglich zustimmen.

Kommanditgesellschaft – KG

§ 177 HGB ordnet für die Kommanditgesellschaft an, dass die Gesellschaft beim Tod eines Kommanditisten mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt wird. Der Erbe tritt also kraft Erbfolge in die Kommanditistenstellung des Erblassers ein. Abweichende Regelungen kann wieder der Gesellschaftsvertrag enthalten.

Beim Tod eines Komplementärs, also eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG, führt zu den Rechtsfolgen, wie sie oben für die OHG dargestellt sind.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH

Gemäß § 15 GmbHG sind Geschäftsanteile an einer GmbH vererblich. Der oder die Erben nehmen also nach Tod des Erblassers dessen Gesellschafterrechte und –pflichten wahr.

Der Gesellschaftsvertrag kann auch hier abweichende Regelungen enthalten. Die Gesellschafter sind bei der Regelung einer Nachfolge für einen versterbenden Gesellschafter grundsätzlich frei. So kann die Satzung der Gesellschaft vorsehen, dass ein Gesellschaftsanteil bei Tod des Gesellschafters einzuziehen und gegebenenfalls an einen Dritten zu übertragen ist.

Die Gesellschafter können eine Nachfolge ebenso komplett ausschließen, wie sie eine Nachfolgeregelung auch nur auf einen bestimmten Erben beschränken können.

Aktiengesellschaft - AG

Auch die Anteile einer Aktiengesellschaft sind frei vererblich. Die Erbfolge kann bei der Aktiengesellschaft auch nicht durch die Satzung eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.

Aktien können jedoch nach dem Tod eines Aktionärs – gegen Abfindung – eingezogen werden, § 237 AktG. Dies muss allerdings in der Satzung der Aktiengesellschaft angeordnet sein.

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