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Wie kann ein Vermögensgegenstand auch nach dem Erbfall möglichst lange in der Familie gehalten werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Den Ehepartner als Vorerben und die Kinder als Nacherben einsetzen
  • Den Erben mit einem Herausgabevermächtnis belasten
  • Erblasser kann die Auseinandersetzung des Nachlasses untersagen

Zuweilen wird in Zusammenhang mit der Errichtung des letzten Willens der Wunsch geäußert, dass das eigene Vermögen oder Teile davon möglichst lange „in der Familie“ bleiben sollen.

Der Erblasser will verhindern, dass die Erbschaft schon kurz nach seinem Ableben von den Erben zu Geld gemacht wird und auch möglicherweise Familienfremde von dem Nachlass profitieren.

Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Testament

Das Gestaltungsmittel Nummer eins, an das in solchen Fällen gedacht werden muss, ist die Vor- und Nacherbschaft, § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Danach besteht für den Erblasser die Möglichkeit, in seinem Testament zu bestimmen, dass für den Nachlass insgesamt oder auch nur einen Bruchteil des Nachlasses zunächst ein so genannter Vorerbe eingesetzt wird.

Zu einem vom Erblasser zu definierenden Zeitpunkt - meist mit dem Ableben des Vorerben - geht dann das Erblasservermögen auf den so genannten Nacherben über.

Auf diese Weise kann der Erblasser zum Beispiel bestimmen, dass sein Vermögen zunächst an den Ehepartner als Vorerben übergehen soll, bevor nach dem Tod des Ehegatten die eigenen Kinder zum Zuge kommen sollen.

Der Vorerbe ist in Bezug auf die ihm vererbte Vermögensmasse zahlreichen Beschränkungen unterworfen, die sicherstellen sollen, dass der Nachlass, wie vom Erblasser beabsichtigt, im Nacherbfall tatsächlich auch beim Nacherben ankommt.

Der Vorerbe kann den Nachlass nutzen und soll die Substanz der Erbschaft für den Nacherben erhalten

Dem Grunde nach soll die Vor- und Nacherbschaft gewährleisten, dass dem Vorerben die Nutzungen aus der Erbschaft zukommen, während die Substanz des Nachlasses dem Nacherben gebührt.

Zeitlich kann man die Nacherbschaft grundsätzlich auf einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Erbfall erstrecken, § 2109 BGB. Tritt der Nacherbfall in dieser Zeit nicht ein, wird der Vorerbe zum so genannten Vollerben.

Ausnahmsweise kann sich die Wirkung einer angeordneten Nacherbschaft auch über die 30 Jahre erstrecken, wenn nämlich

  • die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt, § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB, oder
  • wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist, § 2109 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Ein zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht geborenes Geschwister, das im Testament als Nacherbe eingesetzt wurde, kann demnach zu einer auch nach Ablauf von 30 Jahren noch wirksamen Nacherbschaft führen.

Will man den Vorerben partiell von den ihm kraft Gesetz auferlegten Beschränkungen hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände befreien, so bietet es sich an, ihm diese Gegenstände durch ein so genanntes Vorausvermächtnis zuzuwenden, § 2110 Abs. 2 BGB.

Anordnung eines Herausgabevermächtnisses

Anstatt der Anordnung einer Nacherbschaft kann der Erblasser auch durch die Anordnung eines befristeten oder bedingten Herausgabevermächtnisses auf den Werdegang des Nachlasses Einfluss nehmen.

In diesem Fall setzt er seine Erben ein, bestimmt jedoch gleichzeitig, dass diese für den Fall des eigenen Todes oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. „nach Ablauf von 20 Jahren nach dem Erbfall “) durch ein Vermächtnis belastet sein sollen.

Das Vermächtnis sieht dann vor, dass der Vermächtnisnehmer vom Erben im Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses die Herausgabe von konkret zu bezeichnenden Nachlassgegenständen bzw. etwaigen Surrogaten fordern kann.

Anders als bei der Nacherbschaft ist der „nur“ Vermächtnisnehmer freilich gegen beeinträchtigende Verfügungen des mit dem Herausgabevermächtnis beschwerten Erben (z.B. Schenkungen) nicht geschützt.

§ 2162 Abs. 1 BGB sieht im Übrigen vor, dass solch ein bedingtes oder befristetes Herausgabevermächtnis mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam wird, wenn bis dahin die Bedingung oder der von Erblasser bestimmte Termin noch nicht eingetreten sind.

Ausschluss der Auseinandersetzung

Eine weitere Möglichkeit, Vermögenswerte in der Familie zu halten, besteht schließlich in der testamentarischen Anordnung des Ausschlusses der Auseinandersetzung des Nachlasses, § 2044 BGB.

Mit einer solchen Anordnung unterbindet der Erblasser die Auseinandersetzung unter mehreren Miterben. Der Ausschluss kann sich dabei auf den Nachlass insgesamt oder auch nur einzelne Nachlassgegenstände beziehen.

Auch ein solches Teilungsverbot wird allerdings spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls unwirksam, § 2044 Abs. 2 BGB.

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