Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis in Testament oder Erbvertrag

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann auf die Verteilung des Nachlasses Einfluss nehmen
  • Mit einer Teilungsanordnung im Testament weist man bestimmte Gegenstände bestimmten Erben zu
  • Mit einem Vorausvermächtnis erhält ein Erbe einen besonderen Vorteil

Der Erblasser kann in seinem Testament sowohl durch eine sogenannte Teilungsanordnung als auch durch ein Vorausvermächtnis auf die Art und Weise, wie sein Vermögen unter mehreren Miterben aufgeteilt wird, Einfluss zu nehmen.

In der Praxis erweist es sich oftmals als unpraktisch und zu starr, wenn mehrere testamentarische Erben lediglich zu einer gewissen Quote am Nachlass beteiligt sind.

Sobald in den Nachlass unteilbare Sachen, wie z.B. Grundstücke oder Unternehmen fallen, ist eine Teilung des Nachlasses in Natur ausgeschlossen. Streitigkeiten unter den Erben über Beteiligung am und Verwertung des Nachlasses sind in diesen Fällen programmiert.

Dieser Problematik kann der Erblasser vorbeugen, indem er schon im Testament mittels einer Teilungsanordnung oder eines Vorausvermächtnisses bestimmt, welcher Erbe welchen Vermögensgegenstand bekommen soll.

Bei der Teilungsanordnung muss ein Ausgleich zwischen den Erben hergestellt werden

Dabei unterscheiden sich Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis in einem entscheidenden Punkt.

Eine Teilungsanordnung liegt immer dann vor, wenn der Erblasser einem einzelnen Erben einen Vermögensgegenstand zugewendet hat, der wertmäßig höher liegt als sein eigentlicher Erbteil und der Erblasser wünscht, dass dieser Mehrwert unter den Miterben zum Ausgleich zu bringen ist.

Der Bedachte hat im Falle einer Teilungsanordnung also einen Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen in der Höhe zu zahlen, in der der Wert des ihm zugewandten Gegenstandes den Wert seines Erbteils übersteigt.

Vorausvermächtnis veschafft dem Erben einen Extravorteil

Anders bei einem sogenannten Vorausvermächtnis. Auch hier bestimmt der Erblasser, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand an einen bestimmten Erben fallen soll. Hier will der Erblasser dem Erben einen eventuellen Mehrwert aber zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden. Hier besteht keine Ausgleichspflicht für den besonders bedachten Erben.

Will der Erblasser in seinem Testament einen bestimmten Nachlassgegenstand nur einem Erben zuwenden, sollte er immer klarstellen, ob er dies mittels einer im Zweifel ausgleichspflichtigen Teilungsanordnung oder mit Hilfe eines ausgleichungsfreien Vorausvermächtnis machen will.

Im Zweifelsfall ist hier durch Auslegung des Testamentes zu ermitteln, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.

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