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Der Erbteil ist nur geringwertig oder belastet - Rechte des Pflichtteilsberechtigten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann im Ergebnis immer seinen Pflichtteil fordern
  • Bleibt ein Erbteil wertmäßig hinter dem Pflichtteil zurück, dann kann der pflichtteilsberechtigte Erbe jedenfalls eine Aufstockung verlangen
  • Ein belastetes Erbe muss der pflichtteilsberechtigte Erbe nicht annehmen

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch, der nahen Angehörigen bzw. dem Ehepartner eine Mindestbeteiligung am Nachlass für den Fall garantieren soll, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament oder in einem Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat, § 2303 BGB.

Das Pflichtteilsrecht wird vom Gesetz geschützt. Der Erblasser wird in seiner Testierfreiheit beschnitten und kann im Ergebnis nicht frei über seinen Nachlass verfügen. Der Erblasser kann in der Regel nicht verhindern, dass seine Abkömmlinge oder sein Ehepartner den Pflichtteil erhalten (Ausnahme: § 2333 BGB).

Das Gesetz kümmert sich mit dem Ziel, den Pflichtteil zu bewahren, auch um die Fälle, in denen der Erblasser versuchen sollte, durch kreative Manöver den Pflichtteil zu schmälern oder im Wert zu mindern. Gesetzliche Vorschriften stellen sicher, dass der Pflichtteilsberechtigte jedenfalls auf seinen vollen Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils kommt.

Pflichtteilsberechtigter erhält geringen Erbteil

Zunächst hält das Gesetz Ausgleichregeln für den Fall bereit, dass ein an sich Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser zwar in seinem Testament bedacht wurde, der Erbteil aber von geringerem Wert als der fiktive Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, § 2305 BGB.

Ist der hinterlassene Erbteil im Wert geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (der gesetzliche Pflichtteil), so kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben als so genannten Zusatzpflichtteil den Wert des Differenzbetrages bis zur Erlangung des vollen Pflichtteils verlangen.

Dieser sog. Pflichtteilsrestanspruch ist eine auf Geldzahlung gerichtete Forderung gegen den Erben und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar.

Pflichtteilsberechtigter erhält belastetes Erbe

Weiter gibt es Konstellationen, bei denen der Erblasser den pflichtteilsberechtigten Erben zwar nicht enterbt hat, diesen jedoch durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentvollstreckers oder eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage wirtschaftlich belastet.

Der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte kann also seine Erbschaft nicht unbeschränkt genießen, sondern muss sich mit Belastungen oder Beschwerungen herumschlagen, mit denen der Erblasser die Erbschaft versehen hat.

Hier räumt das Erbrecht dem pflichtteilsberechtigten Erben in § 2306 BGB ein Wahlrecht ein.

Der Pflichtteilsberechtigte kann die – belastete – Erbschaft annehmen und muss dann aber auch die Belastungen, wie vom Erblasser angeordnet, hinnehmen. So muss er beispielsweise ein Vermächtnis auszahlen oder ist durch eine Testamentsvollstreckung in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt.

Will der pflichtteilsberechtigte Erbe mit der belasteten Erbschaft nichts zu tun haben, so hat er nach § 2306 BGB ausnahmsweise die Möglichkeit, sein belastetes Erbe auszuschlagen und gleichzeitig den – unbelasteten – Pflichtteil in voller Höhe vom Erben zu verlangen.

Pflichtteilsberechtigter erhält Vermächtnis

Ein ähnliches Wahlrecht gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten für den Fall, dass er von dem Erblasser zwar nicht als Erbe eingesetzt, dafür aber mit einem Vermächtnis bedacht wurde.

Hier hat der Pflichtteilsberechtigte folgende Wahlmöglichkeiten:

Er kann das Vermächtnis ausschlagen und den vollen Pflichtteil gegen den Erben geltend machen, § 2307 BGB.

Der Pflichtteilsberechtigte kann sich aber auch dazu entschließen, das Vermächtnis anzunehmen. Soweit das Vermächtnis wirtschaftlich den Wert seines Pflichtteilanspruchs erreicht, hat es mit dem Vermächtnis sein Bewenden. Der Pflichtteilsberechtigte bekommt nur das Vermächtnis und kann in diesem Fall keine weiteren Forderungen stellen.

Bleibt das Vermächtnis jedoch wertmäßig hinter dem rechnerischen Pflichtteilsanspruch zurück, so hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen den Erben auf Ausgleich des Differenzbetrages bis zur Höhe des vollen Pflichtteils.

Oftmals wird der Pflichtteilsberechtigte hier von seinem Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben Gebrauch machen müssen, um zu einer wirtschaftlich vernünftigen Entscheidung kommen zu können, ob es für ihn günstiger ist, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen.

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