Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Pflichtteilsberechtigter erhält Vermächtnis – Welche Rechte hat er?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsberechtigter mit Vermächtnis hat Handlungsalternativen
  • Wahlrecht für Pflichtteilsberechtigten
  • Erbe kann für Klarheit sorgen

Der Pflichtteil ist im deutschen Erbrecht ein hohes Gut.

Es gibt zahlreiche Vorschriften, mit deren Hilfe verhindert werden soll, dass der Erblasser das Pflichtteilsrecht aushöhlt oder entwertet.

Den nächsten Angehörigen soll auch für den Fall, dass sie vom Erblasser mittels Testament oder Erbvertrag enterbt wurden, eine Mindestbeteiligung am Nachlass verbleiben.

Der Pflichtteil wird vom Gesetz geschützt

Eine dieser Schutzvorschriften zugunsten des Pflichtteilsberechtigten findet sich in § 2307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte, dem vom Erblasser ein Vermächtnis ausgesetzt wurde, seinen Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt.

Weiter kann der Pflichtteilsberechtigte nach freier Wahl das Vermächtnis annehmen und einen so genannten Pflichtteilsrestanspruch geltend machen, soweit der Wert des Vermächtnisses hinter dem ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch zurück bleibt.

Pflichtteilsberechtigter hat drei Alternativen

Der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte hat also die Wahl zwischen drei Alternativen:

  • Vermächtnis ausschlagen und Pflichtteil in voller Höhe geltend machen,
  • Vermächtnis annehmen,

und soweit das Vermächtnis wertmäßig hinter dem Pflichtteilsanspruch zurück bleibt

  • Vermächtnis annehmen und Pflichtteilrestanspruch geltend machen.

Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten also weder mit einem geringwertigen Vermächtnis „abspeisen“, noch kann er ihm durch das Vermächtnis einen Vermögensgegenstand überhelfen, von dem der Pflichtteilsberechtigte möglicherweise gar nicht einschätzen kann, ob und in welcher Höhe der Gegenstand überhaupt werthaltig ist.

Ebenso wenig hat es der Erblasser in der Hand, dem Pflichtteilsberechtigten als Vermächtnisnehmer einen Schuldner des Vermächtnisanspruchs aufzuoktruieren, mit dem es bei der Realisierung des Vermächtnisanspruchs absehbar Probleme gibt.

Nach Ausschlagung des Vermächtnisses hat man einen Anspruch auf den Pflichtteil

All diesen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten kann der Pflichtteilsberechtigte unproblematisch aus dem Weg gehen, indem er das Vermächtnis ausschlägt.

Er hat in diesem Fall seinen Pflichtteil als einen auf eine Geldforderung gerichteten Anspruch gegen den oder die Erben.

Hat sich der Pflichtteilsberechtigte entschlossen, das Vermächtnis auszuschlagen, so hat er dies durch Erklärung gegenüber demjenigen zu tun, der mit dem Vermächtnis beschwert wurde.

Dies ist in den meisten Fällen der Erbe, kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein.

Eine besondere Frist gilt für die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht.

Pflichtteilsberechtigter muss sich erklären

Damit der Erbe aber möglichst rasch Klarheit über die Frage gewinnt, ob er mit einem Vermächtnis oder einem Pflichtteilsanspruch konfrontiert wird, bestimmt § 2307 Abs. 2 BGB für ihn die Möglichkeit, dem Pflichtteilsberechtigten eine angemessene Frist zu setzen, binnen der er sich erklären soll, ob er das Vermächtnis annimmt.

Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

Bleibt der als Vermächtnisnehmer eingesetzte Pflichtteilsberechtigte also auf die Anfrage des Erben hin untätig, verliert er kraft Gesetz den Anspruch auf das Vermächtnis und fällt auf seine Pflichtteilsforderung zurück.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Worauf muss der Pflichtteilsberechtigte achten?
MUSTER: Der Pflichtteilsberechtigte verlangt Auskunft vom Erben
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben – was muss der Erbe an Informationen offenbaren?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht