Pflichtteilsberechtigter erhält Vermächtnis – Welche Rechte hat er?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsberechtigter mit Vermächtnis hat Handlungsalternativen
  • Wahlrecht für Pflichtteilsberechtigten
  • Erbe kann für Klarheit sorgen

Der Pflichtteil ist im deutschen Erbrecht ein hohes Gut.

Es gibt zahlreiche Vorschriften, mit deren Hilfe verhindert werden soll, dass der Erblasser das Pflichtteilsrecht aushöhlt oder entwertet.

Den nächsten Angehörigen soll auch für den Fall, dass sie vom Erblasser mittels Testament oder Erbvertrag enterbt wurden, eine Mindestbeteiligung am Nachlass verbleiben.

Der Pflichtteil wird vom Gesetz geschützt

Eine dieser Schutzvorschriften zugunsten des Pflichtteilsberechtigten findet sich in § 2307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte, dem vom Erblasser ein Vermächtnis ausgesetzt wurde, seinen Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt.

Weiter kann der Pflichtteilsberechtigte nach freier Wahl das Vermächtnis annehmen und einen so genannten Pflichtteilsrestanspruch geltend machen, soweit der Wert des Vermächtnisses hinter dem ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch zurück bleibt.

Pflichtteilsberechtigter hat drei Alternativen

Der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte hat also die Wahl zwischen drei Alternativen:

  • Vermächtnis ausschlagen und Pflichtteil in voller Höhe geltend machen,
  • Vermächtnis annehmen,

und soweit das Vermächtnis wertmäßig hinter dem Pflichtteilsanspruch zurück bleibt

  • Vermächtnis annehmen und Pflichtteilrestanspruch geltend machen.

Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten also weder mit einem geringwertigen Vermächtnis „abspeisen“, noch kann er ihm durch das Vermächtnis einen Vermögensgegenstand überhelfen, von dem der Pflichtteilsberechtigte möglicherweise gar nicht einschätzen kann, ob und in welcher Höhe der Gegenstand überhaupt werthaltig ist.

Ebenso wenig hat es der Erblasser in der Hand, dem Pflichtteilsberechtigten als Vermächtnisnehmer einen Schuldner des Vermächtnisanspruchs aufzuoktruieren, mit dem es bei der Realisierung des Vermächtnisanspruchs absehbar Probleme gibt.

Nach Ausschlagung des Vermächtnisses hat man einen Anspruch auf den Pflichtteil

All diesen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten kann der Pflichtteilsberechtigte unproblematisch aus dem Weg gehen, indem er das Vermächtnis ausschlägt. Er hat in diesem Fall seinen Pflichtteil als einen auf eine Geldforderung gerichteten Anspruch gegen den oder die Erben.

Hat sich der Pflichtteilsberechtigte entschlossen, das Vermächtnis auszuschlagen, so hat er dies durch Erklärung gegenüber demjenigen zu tun, der mit dem Vermächtnis beschwert wurde. Dies ist in den meisten Fällen der Erbe, kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein. Eine besondere Frist gilt für die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht.

Pflichtteilsberechtigter muss sich erklären

Damit der Erbe aber möglichst rasch Klarheit über die Frage gewinnt, ob er mit einem Vermächtnis oder einem Pflichtteilsanspruch konfrontiert wird, bestimmt § 2307 Abs. 2 BGB für ihn die Möglichkeit, dem Pflichtteilsberechtigten eine angemessene Frist zu setzen, binnen der er sich erklären soll, ob er das Vermächtnis annimmt.

Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

Bleibt der als Vermächtnisnehmer eingesetzte Pflichtteilsberechtigte also auf die Anfrage des Erben hin untätig, verliert er kraft Gesetz den Anspruch auf das Vermächtnis und fällt auf seine Pflichtteilsforderung zurück.

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