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§ 2305 BGB – Der Zusatzpflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2305 BGB – Der Zusatzpflichtteil

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

Ein Pflichtteilsanspruch setzt immer voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, § 2303 BGB. Ein gewiefter Erblasser könnte jetzt auf die Idee kommen, den Pflichtteilsanspruch auszuhöhlen, indem er den Pflichtteilsberechtigten gar nicht von der Erbfolge ausschließt, sondern ihm einen minimalen Erbteil zuwendet. Dies könnte der Erblasser in der Hoffnung machen, das gesetzlich garantierte Pflichtteilsrecht auszuhebeln.

Solchen Ideen schiebt § 2305 BGB jedoch einen deutlichen Riegel vor. Nach dieser Vorschrift bekommt der Pflichtteilsberechtigte in jedem Fall seinen Pflichtteil in ungeschmälerter Höhe, selbst wenn der Erblasser ihm einen – minderwertigen – Erbteil hinterlassen hat.

Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil von geringerem Wert als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (sprich als sein Pflichtteil) dann kann er von den anderen vom Erblasser eingesetzten Erben verlangen, dass sein Anteil an der Erbschaft aufgestockt wird, bis der volle Wert des Pflichtteils erreicht ist.

Beispiel:

Der Wert der Erbschaft beträgt 1 Mio. Euro.

Der Erbteil des Pflichtteilsberechtigten beträgt laut Testament 10.000 Euro.

Der gesetzliche Erbteil des Erben beträgt ½.

Der Erbe/Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2305 BGB als Zusatzpflichtteil neben seinem Erbteil in Höhe von 10.000 Euro einen Betrag in Höhe von 240.000 Euro von den Miterben verlangen. Gleichzeitig darf er natürlich auch seinen Erbteil von 10.000 Euro behalten. Im Ergebnis bekommt der Erbe/Pflichtteilsberechtigte damit seinen vollen Pflichtteil in Höhe von ¼ der Erbschaft oder 250.000 Euro.

Beschränkungen und Beschwerungen bleiben außer Betracht

§ 2305 Satz 2 BGB ordnet an, dass sich Beschränkungen oder Beschwerungen, mit denen der Erbteil gegebenenfalls belastet ist, nicht auf den Wert des Erbteils im Zusammenhang mit der Berechnung des Zusatzpflichtteils auswirken.

Hat der Erblasser zum Beispiel bestimmt, dass der – minderwertige – Erbteil des Pflichtteilsberechtigten auch noch mit Einschränkungen, wie zum Beispiel einer Testamentsvollstreckung, einem Vermächtnis oder einer Auflage belastet ist, dann wirkt sich diese tatsächliche Wertminderung des Erbteils nicht dergestalt aus, dass der Zusatzpflichtteil erhöht wird. Der Pflichtteilsberechtigte bekommt in diesem Fall nur den belasteten Erbteil zuzüglich seines Zusatzpflichtteils.

Im Falle eines belasteten Erbteils hat der Pflichtteilsberechtigte aber eine Handlungsalternative:

Wirtschaftlich günstiger ist es für den Pflichtteilsberechtigten, der einen belasteten Erbteil erhalten soll, diesen Erbteil auszuschlagen und nach § 2306 BGB den vollen unbelasteten Pflichtteilsanspruch zu verlangen.

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