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§ 2307 BGB - Zuwendung eines Vermächtnisses

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2307 BGB - Zuwendung eines Vermächtnisses

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

Die Vorschrift des § 2307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) klärt die Rechte eines Pflichtteilsberechtigten, zu dessen Gunsten vom Erblasser in seinem Testament ein Vermächtnis ausgesetzt wurde. Sinn und Zweck des § 2307 BGB ist es, sicherzustellen, dass der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte jedenfalls seinen Pflichtteil in voller Höhe erhält.

Dabei gibt das Gesetz in § 2307 BGB dem als Vermächtnisnehmer eingesetzten Pflichtteilsberechtigten zwei Rechte an die Hand, von denen er wahlweise Gebrauch machen kann:

Er kann zum einen das Vermächtnis, unabhängig von der Höhe des Vermächtnisses, ausschlagen, damit auf das Vermächtnis komplett verzichten und im Gegenzug den Pflichtteil in voller Höhe verlangen.

Bleibt der Wert des Vermächtnisses hinter dem rechnerischen Wert des Pflichtteils zurück, kann sich der Vermächtnisnehmer alternativ dazu entschließen, das Vermächtnis anzunehmen und von dem Erben das Delta zu verlangen, das zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Wert des Pflichtteils besteht.

Eine Ausschlagung des Vermächtnisses wird vor allem dann in den Fokus des Interesses rücken, wenn das Vermächtnis mit Beschränkungen und Beschwerungen im Sinne von § 2306 BGB (Testamentsvollstreckung, Untervermächtnis oder Auflage) verbunden ist. Mögen solche Anordnungen das Vermächtnis in ihrem Wert auch schmälern, so bleiben sie doch bei der Berechnung des Wertes des Vermächtnisses nach § 2307 Abs. 1 S. 2 2.Hs BGB ausdrücklich außer Betracht.

Will der Vermächtnisnehmer das ihm zugewandte Vermächtnis ausschlagen, so muss er dies mit Erklärung gegenüber demjenigen machen, der mit dem Vermächtnis beschwert wurde. In aller Regel ist dies der Erbe. Eine Frist hat der Vermächtnisnehmer für die Ausschlagungserklärung nicht zu beachten.

Der Erbe hat ein Interesse daran, alsbald Klarheit über die Frage zu erhalten, ob das Vermächtnis angenommen wird oder nicht. Er kann dem Vermächtnisnehmer daher nach § 2307 Abs. 2 BGB binnen angemessener Frist zur Erklärung auffordern, ob er das Vermächtnis annimmt oder nicht. Lässt der Vermächtnisnehmer diese Frist ohne Erklärung verstreichen, so gilt das Vermächtnis kraft Gesetz als ausgeschlagen. In diesem Fall kann nur noch der Pflichtteil verlangt werden.

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