Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

§ 2306 BGB - Beschränkungen und Beschwerungen

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2306 BGB - Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

Der Pflichtteil ist die „heilige Kuh“ des deutschen Erbrechts. Wie auch immer der Erblasser sich entscheidet, welche Anordnungen er auch immer in seinem Testament trifft, es soll durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht in jedem Fall sicher gestellt werden, dass ein Abkömmling des Erblassers, sein Ehepartner und gegebenenfalls auch die Eltern nach dem Ableben des Erblassers eine Mindestbeteiligung an der Erbschaft bekommen.

Im Normalfall muss man sich mit der Pflichtteilsthematik dann beschäftigen, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

§ 2306 BGB sieht aber über den Fall der klassischen Enterbung einen weiteren Fall vor, in dem ein naher Angehöriger bzw. der Ehepartner seinen Pflichtteil verlangen kann.

Immer dann, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten (Abkömmling, Ehepartner, evtl. die Eltern) zwar nicht von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dem Pflichtteilsberechtigten aber einen belasteten Erbteil zugewandt hat, kann sich der pflichtteilsberechtigte Erbe dazu entschließen, auf diesen belasteten Erbteil zu verzichten, die (belastete) Erbschaft auszuschlagen und nachfolgend einen unbelasteten Pflichtteil von dem Erben zu verlangen.

Folgende Belastungen, die mit dem Erbteil verbunden sind, eröffnen dem pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2306 BGB dieses Wahlrecht zwischen belastetem Erbteil und unbelastetem Pflichtteil:

  • Erbe ist als Vor- oder als Nacherbe eingesetzt
  • Erblasser hat einen Testamentsvollstrecker eingesetzt
  • Erblasser hat eine Teilungsanordnung getroffen
  • Erblasser hat ein Vermächtnis ausgesetzt
  • Erblasser hat Erbschaft mit einer Auflage verknüpft

Ob der pflichtteilsberechtigte Erbe bei Existieren einer der vorstehenden Belastungen seines Erbteils von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, hängt maßgeblich von einer wirtschaftlichen Betrachtung der Gesamtsituation ab. Wird die in dem Testament angeordnete Belastung vom pflichtteilsberechtigten Erben als zu einschneidend empfunden, fährt er in vielen Fällen mit einem unbelasteten Pflichtteil wirtschaftlich besser.

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Beispiel:

Nachlass beträgt 1 Mio. Euro.
Kinderloser Erblasser setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Es existieren keine gesetzlichen Erben der 1. bis 3. Ordnung. In seinem Testament ordnet er zugunsten seines Lieblingsfußballvereins ein Vermächtnis in Höhe von 700.000 Euro an.
Nimmt die Ehefrau die ihr angetragene Erbschaft an, verbleiben ihr nach Auszahlung des Vermächtnisses 300.000 Euro.
Macht sie von ihrem Ausschlagungsrecht nach § 2306 BGB Gebrauch, kann sie den Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils in Höhe von 500.000 Euro geltend machen.


Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat grundsätzlich sechs Wochen Zeit, seine Entscheidung zu treffen. Diese Frist beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Erbschaft und den mit dieser Erbschaft verbundenen Belastungen erfährt.

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