Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein zinsloses Darlehen löst Schenkungsteuer aus!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In einem zinslosen Darlehen kann eine Schenkung stecken
  • Für den Vermögensvorteil, keine Zinsen zu bezahlen, fällt Schenkungsteuer an
  • Darlehensnehmer und Darlehensgeber sind beide Steuerschuldner

Es ist weithin bekannt, dass die Schenkung von Geld in Deutschland grundsätzlich Schenkungsteuer auslöst.

Wenn zwischen dem Schenker und dem Beschenkten keine enge familiäre Bande besteht und die Beteiligten für die Schenkung aus diesem Grund keinen Steuerfreibetrag geltend machen können (Steuerfreibetrag für Kinder: 400.000 Euro; Steuerfreibetrag für Ehepartner: 500.000 Euro), dann interessiert sich bei der Übertragung eines Geldbetrages sehr schnell auch das Finanzamt für den Vorgang.

Nachdem niemand gerne Schenkungsteuer bezahlt, entwickeln Beteiligte in der Praxis vor diesem Hintergrund erhebliche Energie darauf, sich die Schenkungsteuer bei der Übertragung von Geldbeträgen mithilfe kreativer Gestaltungsmöglichkeiten zu sparen.

Zinsloses Darlehen soll Schenkung ersetzen

Beteiligte versuchen immer wieder die Schenkungsteuer zu umgehen, indem die Übertragung des Geldbetrages als ein „zinsloses Darlehen“ deklariert wird.

Wenn Person A seinem Freund B also beispielsweise einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro schenken will, vereinbaren die Beteiligten, dass der A dem B einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro als zinsloses Darlehen gewährt.

Der kurzfristige wirtschaftliche Effekt einer solchen Aktion entspricht dem einer Schenkung.

Welche Laufzeit hat das zinslose Darlehen?

Nach Auszahlung des Darlehens ist der B um einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro reicher.

Eine bestimmte Laufzeit für das Darlehen wird oft nicht vereinbart; tatsächlich haben die beiden Parteien des Darlehensvertrages häufig auch gar kein Interesse an einer Rückzahlung des Darlehensbetrages.

Der Fokus bei so einem Geschäft liegt nicht selten alleine auf einer schenkungsteuerfreien Übertragung von Geld.

Das Finanzamt ermittelt bei zinslosen Darlehen

Wenn das Finanzamt aber von einem solchen zinslosen Darlehen Wind bekommt, dann kann es für beide Beteiligten ein böses Erwachen geben.

Tatsächlich bewertet die Finanzverwaltung nämlich den Zinsvorteil, den der Darlehensnehmer aus der Gewährung eines zinslosen Darlehens erzielt, als eine freigiebige Zuwendung (sprich Schenkung).

So wurde beispielsweise ein Student in einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall zur Zahlung von Schenkungsteuer in Höhe von rund 10.500 Euro verurteilt, nachdem dieser von einem Freund ein zinsloses Darlehen in Höhe von 110.000 Euro erhalten hatte (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2022, 4 K 272/21).

Hinweis der Steuerfahndung an das Finanzamt

In der Angelegenheit hatte die Steuerfahndung dem Finanzamt einen Hinweis auf das fragliche zinslose Darlehen gegeben.

Nachdem das Finanzamt den Empfänger des Darlehens vergeblich dazu aufgefordert hatte, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben, schätzte das Finanzamt kurzerhand die Besteuerungsgrundlagen und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 10.860 Euro gegen den Studenten fest.

Eine nachfolgende Klage des Darlehensnehmers gegen den Bescheid scheiterte vor dem Finanzgericht.

Der Nutzungsvorteil wird vom Finanzamt berechnet

In seiner Entscheidung stellte das Finanzgericht insbesondere fest, dass die Anwendung eines Zinssatzes in Höhe von 5,5% durch das Finanzamt zur Ermittlung des Jahreswertes des erzielten Nutzungsvorteils nicht zu beanstanden sei.

Im Ergebnis musste der Darlehensnehmer für sein zinsloses Darlehen damit Schenkungsteuer in fünfstelliger Höhe bezahlen.

Nachdem der Darlehensnehmer im Prozess eingewandt hatte, nahezu mittellos zu sein, dürfte sich auch der Darlehensgeber für den Ausgang des Verfahrens nachhaltig interessiert haben.

Nach § 20 Abs. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) kann sich nämlich das Finanzamt im Bedarfsfall auch beim Schenkenden, sprich dem Darlehensgeber, schadlos halten und von diesem die Schenkungsteuer einfordern.

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