Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wer schuldet die Schenkungsteuer?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Freibeträge sind bei Schenkung und Erbschaft gleich
  • Steuerschuldner können Schenker und Beschenkter sein
  • Finanzamt kann beim Schenker Rückgriff nehmen

In Zusammenhang mit der Regelung der eigenen Erbfolge spielt häufig auch die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation eine große Rolle.

Oft ist es alleine aus steuerlichen Gründen empfehlenswert, Vermögen nicht im Erbfall auf einen Schlag auf den oder die Erben zu übertragen, sondern bereits zu Lebzeiten des Erblassers damit zu beginnen, Vermögen auf Kinder oder Enkelkinder zu übertragen.

Eine solche lebzeitige Übertragung von Vermögen wird in aller Regel im Wege der Schenkung vorgenommen. Der zukünftige Erblasser transferiert Teile seines Vermögens auf Kinder, Enkel oder sonstige Dritte, ohne von diesen eine Gegenleistung zu erhalten.

Dem Grunde nach ist ein solcher Vorgang ebenso steuerpflichtig, wie dies der Vermögenserwerb durch eine Erbschaft auch wäre. Erbschaft und Schenkung sind nicht umsonst in ein und demselben Steuergesetz geregelt. Das Erbschaft-und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht für Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich parallel laufende Regelungen vor. Insbesondere die Steuertarife und auch die Freibeträge, die das Gesetz dem Steuerpflichtigen gewährt, sind bei einer Schenkung und einer Erbschaft dieselben.

So muss zum Beispiel ein Kind, das von seinem Vater ein Geschenk im Wert von 400.000 Euro erhalten hat, ebenso wenig Schenkungsteuer zahlen, wie es dies bei einer Erbschaft mit einem Gegenwert von 400.000 Euro machen muss. Der dem Kind zustehende Freibetrag ist in beiden Fällen mit 400.000 Euro derselbe.

Unterschied bei der Person des Steuerschuldners

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht besteht allerdings in der Frage, wer vom Finanzamt für die Steuerschuld in Anspruch genommen werden kann.

Während bei einem Erwerb kraft Erbschaft ausschließlich der Erbe, Pflichtteilsnehmer oder Vermächtnisnehmer vom Fiskus für die Steuerschuld in Anspruch genommen werden kann, ist dies bei einer Schenkung neben dem Beschenkten unter Umständen auch der Schenker selber, der Schenkungsteuer zu bezahlen hat, § 20 Abs. 1 ErbStG.

Dabei kommt eine Inanspruchnahme des Schenkers durch das Finanzamt allerdings nur dann in Frage, wenn dies der Schenker selber beantragt hat, beispielsweise weil er sich gegenüber dem Beschenkten dazu verpflichtet hat, neben der Schenkung selber auch für die Schenkungsteuer aufkommen zu wollen.

Weiter kann sich das Finanzamt die Schenkungsteuer dann vom Schenker holen, wenn beim Beschenkten selber nichts zu holen ist. Dies wird beispielsweise oft in den Fällen zutreffen, in denen der Schenker dem Beschenkten keine frischen Mittel zukommen lässt, sondern der Gegenstand der Schenkung vielmehr in dem Erlass einer Forderung liegt, die der Schenker gegen den Beschenkten hatte.

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