Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungsteuer befreit

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Je näher man mit dem Schenker verwandt ist, desto weniger Schenkungsteuer bezahlt man
  • Für Gelgenheitsgeschenke muss man keine Schenkungsteuer zahlen
  • Auch Geschenke von höherem Wert können von der Steuer befreit sein

Der Staat interessiert sich in steuerrechtlicher Hinsicht bekanntlich nicht nur für den Vermögensübergang kraft Erbfolge.

Auch bei der lebzeitigen und unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht immer ein Steueranspruch im Raum.

Nach § 1 Abs.1 Nr.2 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungsteuer.

Je nach Steuerklasse, § 15 ErbStG, und Höhe des Wertes der Schenkung bittet der Staat den Empfänger der Schenkung mit einem Steuersatz, § 19 ErbStG, von bis zu 50% zur Kasse.

Je nachdem, wie eng man mit dem Schenker verwandt ist und abhängig von der Höhe des Wertes der Schenkung kann eine Schenkung eine teuere Angelegenheit werden.

Freibeträge bei der Schenkungsteuer

Dabei profitiert man bei der Schenkungsteuer von denselben Freibeträgen, wie sie auch im Falle einer Erbschaft gelten.

So können sich Ehepartner und eingetragene Lebenspartner alle zehn Jahre untereinander Geschenke bis zu einem Wert von 500.000 Euro machen, ohne auch nur einen Cent Schenkungsteuer bezahlen zu müssen, § 16 ErbStG.

Für Kinder des Schenkers gilt ein Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro, seinen Enkeln kann man immerhin noch 200.000 Euro steuerfrei schenken.

Ist man aber mit dem Schenker gar nicht verwandt und nicht verheiratet, dann bleiben nur noch 20.000 Euro übrig, die schenkungsteuerfrei übertragen werden können.

Besondere Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke

Sind die Steuerfreibeträge erst einmal wertmäßig erschöpft, dann interessieren sich die Parteien einer Schenkung naturgemäß für weitere Möglichkeiten, die Schenkungsteuer zu vermeiden.

Ein Weg, die Schenkungsteuer zu umgehen, bietet gegebenenfalls der § 13 Abs.1 Nr. 14 ErbStG. Nach dieser Vorschrift bleiben nämlich „übliche Gelegenheitsgeschenke“ ausdrücklich steuerfrei.

Dieser unbestimmte Rechtsbegriff muss natürlich in jedem Einzelfall mit Leben erfüllt werden.

Definition des Gelegenheitsgeschenkes durch den Bundesfinanzhof

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Gelegenheitsgeschenke solche, die „nach Anlass, Art und Wert der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechen und in weiten Kreisen der Bevölkerung üblich“ sind.

Dabei gibt es keine fixe Wertgrenze, bis zu der noch ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ angenommen werden kann.

Je nach Art der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem und insbesondere der individuellen und wirtschaftlichen Lebensumstände der Beteiligten kann durchaus auch ein Geschenk von höherem Wert ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ sein.

Geburtstags- und Hochzeitsgeschenke sind in der Regel steuerbefreit

„Übliche“ Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke werden in aller Regel unter die Steuerbefreiung nach § 13 Abs.1 Nr. 14 ErbStG fallen.

Die Steuerfreibeträge in § 16 ErbStG sind zwar grundsätzlich kein taugliches Kriterium, um zwischen einem „üblichen“ und einem „unüblichen“ Gelegenheitsgeschenk differenzieren zu können.

Jedoch wird man wohl alleine im Interesse der Steuergerechtigkeit davon ausgehen müssen, dass wertvolle Geschenke wie Autos oder Immobilien auch in begüterten Kreisen in aller Regel aus der Steuerbefreiung herausfallen.

Hat ein Geschenk erst einmal die Grenze der „Üblichkeit“ gerissen, dann ist es auch mit seinem Gesamtwert und in voller Höhe steuerpflichtig.

Die Finanzverwaltung akzeptiert nicht, wenn ein Geschenk in einen steuerbefreiten „üblichen“ und in einen steuerpflichtigen „unüblichen“ Teil gesplittet wird.

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