Nicht bis zum Erbfall warten – Vorteile einer Schenkung unter Lebenden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann Steuerfreibeträge alle zehn Jahre in voller Höhe nutzen
  • Schenkung gegen Pflichtteilsverzicht kann die Erbfolgeregelung entspannen
  • Auch der Schenker kann durch die Weggabe von Vermögen Steuern sparen

Wie man als potentieller Erblasser mit dem eigenen Vermögen umgeht, wird von vielen Faktoren beeinflusst.

Eine gangbare und gar nicht selten genutzte Variante ist, mit der Weitergabe von zu Lebzeiten angehäuftem Vermögen bis zum eigenen Ableben zu warten.

Man kann durch Testament oder Erbvertrag sämtliche Regelungen treffen, die für einen geregelten und im Sinne des Erblassers verlaufenden Vermögensübergang auf den oder die Erben notwendig sind.

Zu Lebzeiten Vermögen übertragen macht oft Sinn

Gute Gründe können jedoch auch dafür sprechen, sich neben einer Erbfolgeplanung in Testament oder Erbvertrag darüber Gedanken zu machen, ob man nicht bereits zu Lebzeiten zumindest Teile seines Vermögens auf Familienmitglieder oder Verwandte überträgt.

Sowohl steuerliche Gründe können für solche lebzeitige Transaktionen sprechen als auch kann es die Abwicklung einer Erbschaft immens erleichtern, wenn der zukünftige Erblasser bereits zu Lebzeiten damit begonnen hat, seine Vermögensnachfolge in die Wege zu leiten.

So sollte man bei der erbrechtlichen Planung zum Beispiel immer im Auge behalten, dass man durch die lebzeitige Weitergabe von Vermögen eine möglicherweise aufkommende Pflichtteilsproblematik zwar nicht vermeiden, aber doch betragsmäßig entschärfen kann.

Je höher der Nachlasswert, desto werthaltiger ist der Pflichtteil

Der Pflichtteil eines von der Erbfolge ausgeschlossenen pflichtteilsberechtigten Erben bemisst sich grundsätzlich immer nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todesfalls.

Ist der Nachlasswert bereits zu Lebzeiten durch Vermögensübertragungen geschmälert worden, fällt natürlich auch der Pflichtteil, und damit die finanzielle Belastung für den Erben geringer aus.

Schenkungen, die bereits mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, führen regelmäßig auch nicht zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ausnahmen gelten hinsichtlich dieser Zehn-Jahres-Frist nur für Schenkungen des Erblassers an Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.

Schenkungen zu Lebzeiten können vom Erblasser aber auch dazu genutzt werden, um den Erben die Abwicklung der dereinst anstehenden Erbschaft zu erleichtern und auch Streitfälle innerhalb der Familie nach Möglichkeit auszuschließen.

Notarieller Pflichtteilsverzicht kann die Regelung der Erbfolge erleichtern

Ein probates Mittel kann in diesem Zusammenhang sein, den Empfänger der Schenkung dazu zu bewegen, als Gegenleistung für die lebzeitige Schenkung auf seine Erb- oder auch nur seine Pflichtteilsrechte zu verzichten.

Hat der Erblasser eine solche notariell beurkundete Erklärung des potentiellen Erben in der Tasche, lässt sich die Nachfolgeplanung regelmäßig sehr viel entspannter angehen.

Geht es bei dem Schenkungsgegenstand um einen Vermögenswert mit beträchtlichem Wertsteigerungspotential, so kann man diese Wertsteigerung durch eine lebzeitige Übertragung – steuerschonend – beim Schenkungsempfänger eintreten lassen.

Durch lebzeitige Schenkungen Steuern sparen

Nachdem man die vom ErbStG gewährten steuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue und in voller Höhe nutzen kann, sind lebzeitige Schenkungen gut dazu geeignet, um Vermögenswerte legal und steuervermeidend auf die nächste Generation zu übertragen.

Wer sein Vermögen ungeschmälert an die nächste Generation lediglich im Wege der Erbfolge übergibt, verursacht beim Erben regelmäßig eine der Höhe nach vermeidbare Steuerforderung.

Steuerliche Vorteile können für den Schenker aus einer lebzeitigen Vermögensübertragung schließlich dann erwachsen, wenn durch den Schenkungsgegenstand selber laufend nicht unerhebliche Einnahmen erzielt werden.

Ist der zukünftige Erblasser einkommensteuerrechtlich in einer hohen Progressionsstufe angesiedelt kann es die zu zahlende Einkommenssteuer spürbar verringern, wenn das Mieteinnahmen generierende Mehrfamilienhaus oder das Dividenden erzielende Aktiendepot bereits zu Lebzeiten auf ein Familienmitglied übertragen wird, das möglicherweise noch nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45% belastet ist.

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