Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Freibeträge kann man bei der Erbschaftsteuer geltend machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Jedem, der durch eine Erbschaft einen Vermögensvorteil erhält, steht ein so genannter Freibetrag zu. Bis zur Höhe dieses persönlichen Steuerfreibetrages bleibt der Erwerb demnach komplett steuerfrei. Jeder Erbe, Vermächtnisnehmer oder auch Pflichtteilsberechtigter muss also nicht ab dem ersten Euro, den er erhält, mit einer Schmälerung des Erwerbes durch das Finanzamt rechnen.

Ähnlich wie bei den Steuersätzen bevorzugt das deutsche Steuerrecht dabei auch im Hinblick auf die dem einzelnen zugestandenen Freibeträge näher mit dem Erblasser verwandte Personen bzw. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gegenüber weiter oder gar nicht verwandten Personen. Je näher man dem Erblasser steht, desto höher ist der Freibetrag, den man geltend machen kann.

So beträgt der Freibetrag nach § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer – und Schenkungssteuergesetz)

  • 500.000 Euro für Eheleute und den eingetragenen Lebenspartner,
  • 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder und für die Abkömmlinge von verstorbenen Kindern und Stiefkindern,
  • 200.000 Euro für die Enkel und die Kinder von Stiefkindern,
  • 100.000 Euro für Eltern und Voreltern (Groß- und Urgroßeltern),
  • 20.000 Euro für Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte,
  • 20.000 Euro für alle anderen Erwerber.

Die vorstehenden Freibeträge können alle zehn Jahre aufs Neue und in voller Höhe geltend gemacht werden. Diese Regelung ist vor allem dann interessant wenn der Erwerber von dem Erblasser in der Vergangenheit und vor dem Erbfall bereits eine steuerpflichtige Schenkung erhalten hat. Liegt diese Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, so kann der Erwerber auch im Erbfall nochmals den vollen Steuerfreibetrag für sich in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass man bei der Übertragung des eigenen Vermögens den Anfall von Erbschaftsteuer vermeiden oder zumindest reduzieren kann, wenn man bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte auf die nächste Generation überträgt (vorweggenommene Erbfolge).

Neben den persönlichen Freibeträgen gewährt das Gesetz dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und den Kindern des Erblassers bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen so genannten Versorgungsfreibetrag. Der Begriff „Versorgungsfreibetrag“ ist dabei vom Gesetzgeber etwas unglücklich gewählt, hat dieser Freibetrag doch grundsätzlich nichts mit der Versorgung von Erben zu tun. Der Versorgungsfreibetrag ist vielmehr ein ganz normaler Steuerfreibetrag, der, bei Vorliegen der Voraussetzungen, von dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und den Kindern des Erblassers geltend gemacht werden kann.

Der Versorgungsfreibetrag beträgt nach § 17 ErbStG

  • beim überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner 256.000 Euro

Dieser Freibetrag von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wird allerdings um den so genannten Kapitalwert derjenigen Versorgungsbezüge gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Hinter dieser Anrechnungsbestimmung verbergen sich in erster Linie Rentenleistungen, die an den Überlebenden aus Anlass des Todes gezahlt werden (z.B. Hinterbliebenenbezüge, Witwenrente aus gesetzlicher Rentenversicherung oder Beamtenversorgung).

Kindern des Erblassers wird gemäß § 17 ErbStG ein Versorgungsfreibetrag gestaffelt nach ihrem Alter gewährt.

Der Versorgungsfreibetrag für Kinder beträgt

  • 52.000 Euro bei Kindern bis zu fünf Jahren,
  • 41.000 Euro bei Kindern zwischen fünf und zehn Jahren,
  • 30.700 Euro bei Kindern zwischen zehn und fünfzehn Jahren,
  • 20.500 Euro bei Kindern zwischen fünfzehn und zwanzig Jahren,
  • 10.300 Euro bei Kindern zwischen zwanzig und siebenundzwanzig Jahren

Auch der für Kinder gewährte Versorgungsfreibetrag wird gegebenenfalls um den so genannten Kapitalwert derjenigen Versorgungsbezüge gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.

Die vorstehenden persönlichen und Versorgungsfreibeträge werden nur bei unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Greift nur die auf das Inlandsvermögen bezogene beschränkte Steuerpflicht für Personen, die im Ausland leben, so gilt ein Freibetrag in Höhe von lediglich 2.000 Euro, § 16 Abs. 2 ErbStG.

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