Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erblasser verschenkt sein Vermögen zu Lebzeiten – Erben haben unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil greift immer bei der Enterbung von Familienangehörigen ein
  • Erblasser kann Pflichtteil nicht durch lebzeitige Schenkungen unterlaufen
  • Auch ohne Testament oder Erbvertrag kann es einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geben

Immer dann, wenn ein Erblasser seine nächsten Familienangehörigen zu Lebzeiten nachhaltig unterschiedlich behandelt, steht nach dem Ableben des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch derjenigen Familienmitglieder im Raum, die an dem Vermögen des Erblassers noch nicht oder nur sehr überschaubar partizipiert haben.

Dies gilt selbstverständlich immer dann, wenn der Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag festgelegt hat, dass ein enges Familienmitglied von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Ist von dieser Enterbung ein Abkömmling des Erblassers (Kind, Enkel, Urenkel) oder der Ehepartner des Erblassers betroffen, dann steht dem Enterbten ein Anspruch auf den so genannten Pflichtteil nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu.

Obwohl der Erblasser in seinem letzten Willen also angeordnet hat, dass der Enterbte nichts bekommen soll, erhält ein Pflichtteilsberechtigter trotzdem eine vom Gesetz garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe des Wertes der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt den Pflichtteil

Dabei kann der Erblasser diesen Pflichtteilsanspruch auch nicht dadurch unterlaufen, indem er sein Vermögen noch zu Lebzeiten verschenkt. Ist Schenkungsempfänger nämlich der Erbe selber, dann steht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB im Raum.

Vereinfacht gesagt passiert dann folgendes: Der Wert der Schenkung wird (fiktiv) dem Nachlasswert hinzugerechnet. Dadurch erhöht sich der Wert des Pflichtteils.

Und selbst wenn der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet sein sollte, kann bei Geschenken an Dritte immer noch der § 2329 BGB eingreifen.

Nach dieser gesetzlichen Vorschrift kann sich der Pflichtteilsberechtigte notfalls auch an den Dritten wenden, der vom Erblasser ein Geschenk erhalten hat.

Oberste Maxime der gesetzlichen Regelungen ist, dass der Pflichtteil jedenfalls geschützt werden soll. Es ist dem Erblasser verwehrt, den Pflichtteil durch lebzeitige Transaktionen auszuhöhlen oder sogar ganz zu entwerten.

Auch ohne Enterbung im Testament kann es einen Pflichtteilanspruch geben

Dieser Grundsatz, wonach der Pflichtteil um jeden Preis geschützt werden soll, gilt selbst dann, wenn der Erblasser gar kein Testament hinterlassen hat, er mithin keinen seiner pflichtteilsberechtigten Erben ausdrücklich enterbt hat.

Alleine der Umstand, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten schenkweise weggeben hat, kann nach seinem Ableben zu einem Pflichtteils(ergänzungs)anspruch desjenigen engen Familienangehörigen führen, der zu Lebzeiten leer ausgegangen ist.

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass es keine ausdrücklich angeordnete Enterbung gibt. Ebenso ist es nicht erheblich, wenn der Erblasser seinen Nachlass durch die Schenkungen deutlich reduziert hat, es mithin überhaupt keinen „primären“ pflichtteilsrelevanten Nachlass mehr gibt.

BGH billigt Pflichtteilsergänzungsanspruch zu

So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1981 (BGH, Urteil vom 19.03.1981, IVa ZR 30/80) in einem solchen Fall ausdrücklich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zugunsten der Tochter eines Erblassers, die zu Lebzeiten krass benachteiligt wurde, gebilligt.

Dem entschiedenen Fall lag – vereinfacht dargestellt – folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vater hatte den Familienwohnsitz zu Lebzeiten schenkweise auf den Sohn übertragen. Damit hatte er aber auch sein komplettes Vermögen übertragen. Ein Testament errichtete der Vater nicht. Die Tochter stellte nach dem Tod des Vaters fest, dass der Nachlasswert nahe Null lag.

Nach dem Tod des Vaters machte die Tochter gegen ihren Bruder wegen der lebzeitig erfolgten Schenkung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB geltend.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.

Der BGH hob das Berufungsurteil jedoch auf und wies in seiner Entscheidung auf folgende Fakten hin:

„Das Pflichtteilsergänzungsrecht soll den nächsten Angehörigen des Erblassers Rechtsschutz dagegen gewähren, dass der Erblasser sie schon zu seinen Lebzeiten durch unentgeltliche Verfügung wirtschaftlich um ihren Pflichtteil bringt.
In diese Lage können aber ebenso mehrere pflichtteilsberechtigte Miterben geraten; auch sie können einen infolge vorhergegangener Schenkungen des Erblassers wertlosen oder jedenfalls zur Befriedigung ihrer Pflichtteilsansprüche nicht ausreichenden Nachlaß bekommen. Deshalb müssen beide Fälle gleich behandelt werden.
Ebenso wie der in seinem Pflichtteilsrecht beeinträchtigte Alleinerbe können auch die insoweit zu kurz gekommenen Miterben in entsprechender Anwendung von § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen.“

Der Tochter, die zu Lebzeiten von ihrem Vater nichts bekommen hatte, wurde dem Grunde nach vom BGH also ein Anspruch gegen ihren Bruder, der vom Vater reich beschenkt worden war, zugebilligt.

Dabei wies der BGH in seinem Urteil darauf hin, dass bei einem solchen Anspruch der Tochter auch die Rechte des Bruders angemessen berücksichtigt werden müssen.

Auch dem Bruder müsse, so der BGH, wertmäßig zumindest sein Pflichtteil verbleiben.

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