Wann kann man sein Vermögen zu Lebzeiten nicht mehr frei verschenken?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich darf man mit seinem Vermögen machen, was man will
  • Bindender Erbvertrag oder ein gemeinsames Testament können Probleme bei einer Schenkung auslösen
  • Rückabwicklung einer Schenkung nach dem Erbfall ist möglich

Jedermann ist bis zu seinem Tod dem Grunde nach berechtigt, frei über sein Vermögen zu verfügen.

Mit den Vermögenswerten, die einem gehören, kann man machen was man will. Man kann einen aufwändigen Lebensstil pflegen, in den Augen anderer unnütze Investitionen tätigen und schließlich auch sein Geld verschenken.

Wenn man sein Vermögen aber zu Lebzeiten an einen Dritten verschenkt, kann es Komplikationen mit dem Erbrecht geben. Durch jede lebzeitige Schenkung werden das Vermögen des zukünftigen Erblassers – und damit auch der zukünftige Nachlass – in ihrem Wert geschmälert.

Was der Erblasser bereits zu Lebzeiten weggegeben hat, kann im Erbfall nicht mehr auf seine Erben übertragen werden. Der Erbe hat dies auch grundsätzlich hinzunehmen, steht ihm doch kein Anspruch auf eine Erbschaft in einer bestimmten Höhe zu.

In bestimmten Fällen kann sich der Erbe jedoch gegen lebzeitige Schenkungen des Erblassers wehren und muss nicht hinnehmen, dass „seine“ Erbschaft durch lebzeitige Transaktionen des Erblassers zunehmend an Wert verliert.

Die Bindung des Erblassers durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament

Eine solche Bindung des Erblassers kann durch einen von ihm abgeschlossenen Erbvertrag bzw. durch ein gemeinschaftliches Testament ausgelöst werden.

Durch diese beidem Formen einer letztwilligen Verfügung kann es dem Erblasser passieren, dass lebzeitige Schenkungen des Erblassers vom Erben nach Eintritt des Erbfalls wieder rückgängig gemacht werden.

Grundlegende Voraussetzung für ein solches Recht des Erben ist, dass seine Erbeinsetzung in Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament bindend ist.

Eine solche Bindung kann beim Erbvertrag durch eine so genannte vertragsmäßige Verfügung, beim gemeinsamen Testament durch eine so genannte wechselbezügliche Verfügung ausgelöst werden.

Eine bindende Erbfolgeregelung soll nicht ohne Weiteres wieder abgeändert werden können

In beiden Fällen steckt hinter der Bindung des Erblassers derselbe Grundgedanke:

Hat sich der Erblasser durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament hinsichtlich seiner Erbfolge festgelegt, dann sollen sich Erben und Partner des Erbvertrages bzw. des gemeinschaftlichen Testaments darauf verlassen können, dass der Erblasser die dort getroffene Erbfolgeregelung nicht eigenmächtig abändert.

Ebenso wird in diesem Fall das Vertrauen des Erben geschützt, dass der Erblasser seine Erbfolgeregelung nicht durch lebzeitige Manöver wirtschaftlich komplett entwertet.

Ein bindend eingesetzter Erbe hat schließlich nichts davon, wenn er nach Eintritt des Erbfalls zwar alleiniger Erbe ist, es aber gar nichts mehr zu erben gibt, weil der Erblasser zu Lebzeiten alles verschenkt hat.

Schutz des Erben vor beeinträchtigenden Schenkungen

Um hier dem bindend eingesetzten Erben zu seinem Recht zu verhelfen, sieht § 2287 BGB zu seinen Gunsten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen denjenigen vor, der vom Erblasser zu dessen Lebzeiten ein Geschenk erhalten hat.

Ist die Schenkung des Erblassers in der Absicht erfolgt, den bindend eingesetzten Erben zu beeinträchtigen, dann steht dem Erben nach Eintritt des Erbfalls ein Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenkes zu.

Der Erbe kann sich in diesem Fall also das wiederholen, was der Erblasser ihm vorenthalten wollte und ohne jede Gegenleistung auf einen Dritten übertragen hat.

Wann ist eine Schenkung mit Beeinträchtigungsabsicht vorgenommen worden?

Die große Frage für einen bindend eingesetzten Erben, der eine vom Erblasser zu dessen Lebzeiten gemachte Schenkung nach § 2287 BGB wieder zurückholen will, ist natürlich, wann denn eine Schenkung vom Erblasser „in Beeinträchtigungsabsicht“ vorgenommen wurde.

Die deutschen Gerichte nähern sich dieser Frage von verschiedenen Seiten an. So soll eine beeinträchtigende Schenkung dann nicht vorliegen, wenn der Erblasser ein „lebzeitiges Eigeninteresse“ an der Schenkung hatte.

Ein solches – die Schenkung rechtfertigendes – lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann beispielsweise vorliegen, wenn der Erblasser mit der Schenkung seine eigene Altersversorgung sicherstellen will.

Pflegeversprechen kann ein lebzeitiges Eigeninteresse begründen

Hat der Erblasser zum Beispiel einem Dritten einen auch größeren Geldbetrag geschenkt und im Gegenzug von dem Dritten die Zusage erhalten, dass sich dieser um den Erblasser kümmern und ihn pflegen werde, dann dürfte in aller Regel ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung vorliegen.

Hingegen fehlt das lebzeitige Eigeninteresse regelmäßig dann, wenn ersichtlich ist, dass der Erblasser mit der Schenkung lediglich seine bindend gewordene Erbfolgeregelung aushebeln wollte.

Das soll nach einem Teil der Rechtsprechung selbst dann gelten, wenn sich der bindend eingesetzte Erbe gegenüber dem Erblasser einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat.

Wenn bei der Schenkung im Fokus des Interesses des Erblassers die Korrektur der bindend gewordenen Erbfolgeregelung steht, muss der bindend eingesetzte Erbe dies nicht hinnehmen und kann nach Eintritt des Erbfalls Ansprüche gegen den Beschenkten stellen.

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