Was unterliegt der Schenkungsteuer?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Schenkung ist eine freigiebige Zuwendung
  • Schenkungsteuer muss nur bezahlt werden, wenn die Freibeträge überschritten werden
  • Auch Abfindungszahlungen können steuerpflichtig sein

Erblasser, die ihre Vermögensnachfolge nicht nur dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge anvertrauen wollen, denken schon zu Lebzeiten über die Weitergabe von materiellen Werten an die nächste Generation nach.

Überträgt ein Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an seine potentiellen Erben, so spricht man von einer „vorweggenommenen Erbfolge“.

Die Gründe für eine solche vorweggenommene Erbfolge können vielschichtig sein. Oft spielen auch steuerrechtliche Aspekte bei der Entscheidung, mit der Weitergabe seines Vermögens nicht bis zum Tod warten zu wollen, eine Rolle.

Eine vorweggenommene Erbfolge kann nämlich unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten deswegen sowohl für den zukünftigen Erblasser als auch für den Empfänger des Vermögens interessant sein, weil die Parteien Freibeträge, die das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz insbesondere nahen Familienangehörigen gewährt, gegebenenfalls mehrfach nutzen können.

Steuerfreibetrag für Familienangehörige

So steht zum Beispiel Ehegatten alle zehn Jahre ein Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung. Kinder des Schenkers können alle zehn Jahre einen Betrag in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei erhalten.

Wenn der Erblasser also nur früh genug mit der Übertragung von Vermögen anfängt, dann kann er einen nicht unbeträchtlichen Teil steuerfrei auf seinen Ehepartner oder seine Kinder transferieren.

Dabei laufen die Steuerfreibeträge des § 16 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) für Schenkungen und Erbschaften gleich. Es kommt demnach nicht darauf an, ob ein Ehepartner bzw. ein Kind eine Schenkung oder eine Erbschaft macht.

Für Erbschaft und Schenkung gelten die gleichen Freibeträge

Ehepartner und Kind können sich bei einer Schenkung des Ehegatten bzw. Vaters ebenso über einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro bzw. 400.000 Euro freuen, wie wenn sie den Ehepartner bzw. Vater beerbt hätten.

Ein Steuerfreibetrag bei einer Schenkung bringt dem Beschenkten also im Vergleich zum Steuerfreibetrag bei einer Erbschaft unmittelbar keinen wertmäßigen Vorteil.

Eine Schenkung wird von den Finanzbehörden im Zweifel nach genau den gleichen Grundsätzen besteuert, wie eine Erbschaft.

Was unterliegt der Schenkungsteuer?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen „Schenkungen unter Lebenden“ der Schenkungsteuer. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, ist in § 7 ErbStG näher erläutert.

Danach gilt als Schenkung zunächst einmal jede „freigiebige Zuwendung“ unter Lebenden, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Unter den Begriff der freigiebigen Zuwendung werden dabei nicht nur herkömmliche Schenkungen im Sinne von § 516 BGB subsumiert, sondern zum Beispiel auch so genannte Ausstattungen im Sinne von § 1624 BGB von Eltern an ihre Kinder oder auch die unentgeltliche Zuwendung eines Nießbrauchrechtes.

Absehen von der Geltendmachung einer Forderung ist keine Schenkung

Hingegen liegt in dem bloßen Unterlassen der Geltendmachung einer Forderung keine freigiebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Zuwendende muss in irgendeiner Form aktiv werden, um den Vorgang schenkungsteuerpflichtig zu machen.

Beschränkt sich der Zuwendende zum Beispiel nicht darauf, von der Geltendmachung seiner Forderung nur abzusehen, sondern erklärt er gegenüber dem Begünstigten ausdrücklich, auf seine Forderung zu verzichten, dann wird aus diesem Vorgang ein Umstand, für den sich auch das Schenkungsteuerfinanzamt interessiert.

Auch Abfindungszahlungen für einen Erbverzicht unterliegen ebenso der Schenkungsteuer, wie der Vermögenszuwachs, den ein Nacherbe erfährt, wenn ein Vorerbe Nachlassgegenstände vor Eintritt des Nacherbfalls an ihn herausgibt.

Erklärt der Schenkende, dass er die Schenkungsteuer für den Beschenkten gleich mit übernimmt, dann ist der Steuerbetrag der Gesamtschenkung hinzuzurechnen.

Grundlage der Besteuerung ist in diesem Fall also die Summe von Schenkung und (geschenkter) Steuer.

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