Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was unterliegt der Schenkungsteuer?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Schenkung ist eine freigiebige Zuwendung
  • Schenkungsteuer muss nur bezahlt werden, wenn die Freibeträge überschritten werden
  • Auch Abfindungszahlungen können steuerpflichtig sein

Erblasser, die ihre Vermögensnachfolge nicht nur dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge anvertrauen wollen, denken schon zu Lebzeiten über die Weitergabe von materiellen Werten an die nächste Generation nach.

Überträgt ein Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an seine potentiellen Erben, so spricht man von einer „vorweggenommenen Erbfolge“.

Die Gründe für eine solche vorweggenommene Erbfolge können vielschichtig sein. Oft spielen auch steuerrechtliche Aspekte bei der Entscheidung, mit der Weitergabe seines Vermögens nicht bis zum Tod warten zu wollen, eine Rolle.

Eine vorweggenommene Erbfolge kann nämlich unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten deswegen sowohl für den zukünftigen Erblasser als auch für den Empfänger des Vermögens interessant sein, weil die Parteien Freibeträge, die das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz insbesondere nahen Familienangehörigen gewährt, gegebenenfalls mehrfach nutzen können.

Steuerfreibetrag für Familienangehörige

So steht zum Beispiel Ehegatten alle zehn Jahre ein Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung. Kinder des Schenkers können alle zehn Jahre einen Betrag in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei erhalten.

Wenn der Erblasser also nur früh genug mit der Übertragung von Vermögen anfängt, dann kann er einen nicht unbeträchtlichen Teil steuerfrei auf seinen Ehepartner oder seine Kinder transferieren.

Dabei laufen die Steuerfreibeträge des § 16 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) für Schenkungen und Erbschaften gleich. Es kommt demnach nicht darauf an, ob ein Ehepartner bzw. ein Kind eine Schenkung oder eine Erbschaft macht.

Für Erbschaft und Schenkung gelten die gleichen Freibeträge

Ehepartner und Kind können sich bei einer Schenkung des Ehegatten bzw. Vaters ebenso über einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro bzw. 400.000 Euro freuen, wie wenn sie den Ehepartner bzw. Vater beerbt hätten.

Ein Steuerfreibetrag bei einer Schenkung bringt dem Beschenkten also im Vergleich zum Steuerfreibetrag bei einer Erbschaft unmittelbar keinen wertmäßigen Vorteil.

Eine Schenkung wird von den Finanzbehörden im Zweifel nach genau den gleichen Grundsätzen besteuert, wie eine Erbschaft.

Was unterliegt der Schenkungsteuer?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen „Schenkungen unter Lebenden“ der Schenkungsteuer. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, ist in § 7 ErbStG näher erläutert.

Danach gilt als Schenkung zunächst einmal jede „freigiebige Zuwendung“ unter Lebenden, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Unter den Begriff der freigiebigen Zuwendung werden dabei nicht nur herkömmliche Schenkungen im Sinne von § 516 BGB subsumiert, sondern zum Beispiel auch so genannte Ausstattungen im Sinne von § 1624 BGB von Eltern an ihre Kinder oder auch die unentgeltliche Zuwendung eines Nießbrauchrechtes.

Absehen von der Geltendmachung einer Forderung ist keine Schenkung

Hingegen liegt in dem bloßen Unterlassen der Geltendmachung einer Forderung keine freigiebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Zuwendende muss in irgendeiner Form aktiv werden, um den Vorgang schenkungsteuerpflichtig zu machen.

Beschränkt sich der Zuwendende zum Beispiel nicht darauf, von der Geltendmachung seiner Forderung nur abzusehen, sondern erklärt er gegenüber dem Begünstigten ausdrücklich, auf seine Forderung zu verzichten, dann wird aus diesem Vorgang ein Umstand, für den sich auch das Schenkungsteuerfinanzamt interessiert.

Auch Abfindungszahlungen für einen Erbverzicht unterliegen ebenso der Schenkungsteuer, wie der Vermögenszuwachs, den ein Nacherbe erfährt, wenn ein Vorerbe Nachlassgegenstände vor Eintritt des Nacherbfalls an ihn herausgibt.

Erklärt der Schenkende, dass er die Schenkungsteuer für den Beschenkten gleich mit übernimmt, dann ist der Steuerbetrag der Gesamtschenkung hinzuzurechnen.

Grundlage der Besteuerung ist in diesem Fall also die Summe von Schenkung und (geschenkter) Steuer.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Rechtliche Probleme rund um die Schenkung
Nicht bis zum Erbfall warten - Vorteile einer Schenkung unter Lebenden
Welche Freibeträge kann man bei der Erbschaftsteuer geltend machen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht