Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Rechtliche Probleme rund um die Schenkung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Schenkung kann unter Umständen rückgängig gemacht werden
  • Schenkungen nach einem Erbvertrag oder einem gemeinsamen Testament können problematisch sein
  • Bei einer Schenkung sollte man nicht nur steuerliche Belange im Auge behalten

Heerscharen von Vermögensberatern predigen die lebzeitige Schenkung von Vermögensgegenständen an die nächste Generation im Zusammenhang mit der Regelung der Erbfolge als das Maß aller Dinge.

Fängt man nur frühzeitig genug an, sein Vermögen auf die eigenen Kinder zu übertragen, so die einhellig geäußerte Meinung, dann kann man die Erbfolge entspannen und darüber hinaus kräftig Steuern sparen.

Tatsächlich kann sich eine lebzeitige Schenkung von Vermögen im Sinne einer vorweggenommenen Erbfolge jedoch sowohl für die zukünftigen Erben als auch auch für den Erblasser negativ auswirken.

Diese möglichen negativen Aspekte einer lebzeitigen Übertragung von Vermögen sind vor einer Transaktion in jedem Fall möglichen positiven Auswirkungen gegenüber zu stellen.

Der Erblasser verliert die Verfügungsgewalt

Der erste noch recht banal klingende Punkt, den der Schenker überdenken sollte, bevor eine vorweggenommene Erbfolge in die Tat umsetzt, ist der Umstand, dass er mit Vollzug der Schenkung die Verfügungsgewalt über den geschenkten Gegenstand verliert.

Ist der sechsstellige Euro-Betrag oder sogar das Familienwohnheim erst einmal wirksam bei der nächsten Generation angekommen, dann kann der Erblasser das weitere Schicksal des verschenkten Gegenstandes allenfalls aus der Ferne beobachten.

Wird das geschenkte Geld nicht im Sinne des Schenkers verwendet, wird das Familienwohnheim nach der Schenkung nicht für Wohnzwecke, sondern als Finanzierungsinstrument verwendet oder wendet sich der Beschenkte sogar komplett vom Schenkenden ab, dann sind all diese Umstände höchst unerfreulich, ändern aber nichts an der Tatsache, dass das verschenkte Vermögen rechtlich und tatsächlich beim Beschenkten und eben nicht mehr beim Schenkenden angesiedelt ist.

Wer hier als Schenkender keine Vorsorge betreibt, erlebt zuweilen sein blaues Wunder.

Schenkung kann rückgängig gemacht werden

Auf den Beschenkten warten bei der unentgeltlichen Weitergabe von Vermögen aber manchmal auch Überraschungen.

So sieht das Gesetz zum Beispiel vor, dass der Schenker das Geschenk auch Jahre nach dem Vollzug der Schenkung wieder rückgängig machen kann.

Bei Verarmung des Schenkers oder in den Fällen, in denen sich der Beschenkte eines "groben Undanks" schuldig macht, kann der Schenker sein Geschenk in voller Höhe vom Beschenkten zurück fordern.

Gerade der eher unbestimmte Rechtsbegriff des "groben Undanks" hat bei Zwistigkeiten zwischen Schenker und Beschenktem schon für viel juristischen Beratungsbedarf und entsprechenden Aufwand bei allen Beteiligten gesorgt.

Schenkungen führen zu Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat ein Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht, dann strahlt dieser Vorgang in aller Regel auch auf seine Erbfolge ab.

Gegebenenfalls kommen hier nämlich Ausgleichsansprüche nach den §§ 2050 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder bei Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten auch so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB für Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall in Betracht.

Die vorweggenommene Erbfolge und damit verbundene Schenkungen vereinfachen die Erbfolge also nicht nur, sondern sie können sie für ausgleichspflichtige Erben erst richtig kompliziert machen.

Beeinträchtigt die Schenkung den Vertragserben?

Schließlich kann eine vom Erblasser zu Lebzeiten gemachte Schenkung unter Umständen dann von einem in einem Erbvertrag oder in einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Erben beim Beschenkten herausgefordert werden, wenn der Erbe durch die Schenkung in seinen Rechten beeinträchtigt wird, § 2287 BGB.

Ein durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebundener Erblasser kann eine Schenkung nach der Rechtsprechung aber dann wirksam machen, wenn er an der Schenkung ein "lebzeitiges Eigeninteresse" hat.

Will der Erblasser also mit der Schenkung seinen Vertragserben vorzugsweise um die vertraglich zugesagte Erbschaft bringen, ist das das Geschenk wieder herauszugeben.

Hat der Erblasser andere und vor allem nachvollziehbare Motive für die Schenkung, so spricht viel dafür, dass die Schenkung wirksam ist.

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