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Schenkung wirksam oder nicht? Was kann man gegen eine Schenkung machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schenkung muss grundsätzlich von einem Notar beurkundet werden
  • Betrifft die Schenkung das gesamte Vermögen des Erblassers?
  • Erben in einem Erbvertrag bzw. in einem gemeinsamen Testament genießen besonderen Schutz

Im Zusammenhang mit einem Erbfall taucht häufig auch die Frage auf, ob Schenkungen, die vom Erblasser noch zu Lebzeiten gemacht wurden, wirksam sind.

Diese Frage interessiert in aller Regel vor allem die Erben, die kurz nach dem Tod des Erblassers feststellen müssen, dass vom erwarteten Nachlass nichts mehr übrig ist.

Wenn das Erblasservermögen an dritte, oft familienfremde, Personen übergegangen ist, dann wollen die Erben naturgemäß erfahren, ob es bei dem Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den Dritten mit rechten Dingen zugegangen ist.

Sind Vermögenswerte vom Erblasser auf Dritte durch eine (zumindest behauptete) Schenkung übergegangen, so gibt es für die Erben in rechtlicher Hinsicht einige Ansatzpunkte, wie man gegen diese Schenkung zu Feld ziehen kann.

Ist die Schenkung formwirksam?

Eine relativ einfache Übung ist es, eine Schenkung abzuwehren, die nach dem Erbfall von dritter Seite behauptet wird, wenn diese Schenkung zwischen dem Erblasser und dem Dritten noch nicht vollzogen worden ist.

Wird der Erbe also nach dem Tod des Erbfalls von einem Dritten mit dem Wunsch konfrontiert, dass der Erbe doch bitte beispielsweise die Münzsammlung, den Schmuck oder einen bestimmten Geldbetrag herausgeben möge, da diese Vermögenswerte dem Dritten vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten „geschenkt“ worden seien, dann kann der Erbe so ein Ansinnen relativ einfach mit Hinweis auf § 518 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abwehren.

Nach dieser Vorschrift gilt nämlich folgendes:

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.

Eine Schenkung zwischen Erblasser und dem dritten Schenkungsempfänger ist mithin nur dann wirksam, wenn die beiden noch zu Lebzeiten des Erblassers zu einem Notar gegangen sind und dieser Notar den Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und dem Dritten beurkundet hat.

Existiert eine solche notarielle Urkunde (wie fast immer) nicht, kann der Erbe das Verlangen des Dritten höflich, aber bestimmt ablehnen.

Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen?

Etwas anderes gilt dann, wenn der Erblasser dem Dritten den fraglichen Vermögensgegenstand, auf den sich die Schenkung bezieht, zu Lebzeiten bereits übergeben und übereignet hat.

Ist die Schenkung bereits „vollzogen“, so kommt es nicht darauf an, ob von Erblasser und dem Beschenkten ein Notar konsultiert wurde, § 518 Abs. 2 BGB.
Jeder Geldbetrag, jeder Goldring und jede Münzsammlung gehört rechtlich demnach grundsätzlich dem Schenkungsempfänger, wenn der Erblasser diesen Vermögensgegenstand geschenkt hat und der Vermögensgegenstand dem Dritten auch zu Lebzeiten des Erblassers übergeben wurde.

Hat der Erblasser sein gesamtes Vermögen verschenkt?

Aber selbst in den Fällen, in denen der Erblasser die Schenkung noch zu Lebzeiten vollzogen hatte, gibt es für den Erben Hoffnung.

Es gibt nämlich weitere Vorschriften im Gesetz, die – neben der Formvorschrift in § 518 Abs. 1 BGB der Wirksamkeit einer Schenkung entgegenstehen können.

So sieht zum Beispiel § 311 b Abs. 3 BGB vor, dass ein Schenkungsvertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens auf einen anderen zu übertragen, zwingend der notariellen Beurkundung bedarf.

Ein Erblasser, der vor seinem Tod beispielsweise mündlich verfügt, dass eine Person X „alles bekommen soll“, und dieser Person X dann auch sein komplettes Vermögen überträgt, kommt mit § 311 b Abs. 3 BGB in Konflikt, wenn er dieses Schenkungsversprechen nicht notariell beurkunden lässt.

Im Zweifel können die Erben hier die komplette Schenkung rückgängig machen. Darauf, dass die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen wurde, kommt es bei § 311 b Abs. 3 BGB nicht an.

Ehepartner verfügt über sein gesamtes Vermögen

Eine weitere Stolperschwelle für die Empfänger von Schenkungen kann im Einzelfall die Vorschrift in § 1365 Abs. 1 BGB darstellen.

Nach dieser Vorschrift gilt folgendes:

Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.

Versucht also ein Ehepartner zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen durch eine Schenkung auf einen Dritten zu übertragen und hat er dem Ehepartner hiervon nichts erzählt, dann steht diese Schenkung rechtlich auf sehr wackeligen Füßen.

Willigt der Ehepartner nämlich in die Schenkung nicht ein, so ist sie unwirksam. Ein Erbe könnte Vermögen, das bereits transferiert wurde, zurückfordern.

Existiert ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament?

Hat der Erblasser zu Lebzeiten einen Erbvertrag abgeschlossen oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet, dann ist für den Erben schließlich die Vorschrift des § 2287 BGB von großem Interesse.

Nach dieser Vorschrift kann der Erbe, der in Erbvertrag oder gemeinsamen Testament benannt ist, nämlich lebzeitige Schenkungen des Erblassers möglicherweise rückgängig machen.

Voraussetzung für einen solchen Rückübertragungsanspruch ist, dass der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Erben zu benachteiligen.

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