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Konto der Erblasserin wird wenige Stunden vor deren Tod abgeräumt – Erben klagen erfolgreich auf Rückzahlung

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 28.06.2016 – X ZR 65/14

  • Erblasserin erteilt zu Lebzeiten Vollmacht
  • Bevollmächtigter räumt das Konto der Erblasserin ab
  • BGH: Behauptete Schenkung ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz darüber zu befinden, ob Erben ein Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn das Konto der Erblasserin kurz vor ihrem Tod von einem mit Vollmacht ausgestatteten Beteiligten komplett abgeräumt wurde.

In der Angelegenheit hatte die Erblasserin dem späteren Beklagten im Jahr 2007 eine umfassende Vollmacht erteilt. Mit dieser Vollmacht konnte der spätere Beklagte auch über Fondsanteile verfügen, die die Erblasserin bei einer Bank hielt.

Am 23.01.2008 veranlasste der spätere Beklagte mit Hilfe der Vollmacht die Veräußerung der Fondanteile im Gegenwert von 79.596,10 Euro. Den Erlös lies sich der spätere Beklagte in voller Höhe auf sein eigenes Konto überweisen. Diese Fondsanteile stellten nahezu das komplette Vermögen der Erblasserin dar.

Die Erblasserin verstarb nur wenige Stunden nach dieser Transaktion.

Die Erben fordern das Geld zurück

Die Erben der Erblasserin forderten den späteren Beklagten auf, das Geld zurückzuzahlen. Dies wurde von dem Bertroffenen aber mit dem Argument verweigert, dass es der Wunsch der Erblasserin gewesen sei, dass er noch vor ihrem Tode sämtliche Bankwerte abhebt und für sich behält.

Die Erben wollten dieses Ergebnis nicht hinnehmen und erhoben Klage.

Das Landgericht gab der Klage der erben statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage auf die Berufung des Vollmachtinhabers ab. Die Erben legten daraufhin Revision zum Bundesgerichtshof ein und bekamen dort Recht. Das Urteil des Oberlandesgericht wurde aufgehoben.

BGH hebt das Berufungsurteil auf

Der BGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Rechtsauffassung des OLG, wonach der Vollmachtinhaber das Geld aufgrund einer von der Erblasserin zu Lebzeiten gemachten Schenkung behalten dürfe, nicht haltbar sei.

Knackpunkt bei der rechtlichen Beurteilung durch den BGH war, dass der Beklagte in dem Verfahren vorgetragen hatte, dass er von der Erblasserin „alles bekommen“ solle. Wörtlich habe die Erblasserin gegenüber dem Vollmachtinhaber erklärt: „Er könne sich alles nehmen.“

Damit, so der BGH, habe die Erblasserin aber dem Vollmachtinhaber zu Lebzeiten ihr komplettes Vermögen übertragen.

Nach § 311 b Abs. 3 BGB gilt für einen solchen Vertrag aber folgendes:

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

Diese notarielle Form wahrte der von dem Beklagten behauptete Schenkungsvertrag zwischen ihm und der Erblasserin aber nicht. Mangels notarieller Beurkundung war der Schenkungsvertrag als Rechtsgrundlage für die Vermögensverschiebung unwirksam. Die Erben konnten mithin diese unwirksame Schenkung rückgängig machen.

Vollzug der Schenkung heilt den Formmangel nicht

Dem Beklagten half in diesem Zusammenhang auch nicht der Hinweis auf die Vorschrift des § 518 Abs. 2 BGB, wonach eine notariell nicht beurkundete Schenkung trotzdem wirksam ist, wenn die Schenkung nur zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen wird.

Diese Vorschrift, so der BGH, gelte als Ausnahmevorschrift ausdrücklich nur für die Heilung eines Formmangels nach § 518 Abs. 1 BGB.

Hingegen kenne das deutsche Recht keinen Grundsatz, wonach ein formunwirksames Rechtsgeschäft generell durch Vollzug wirksam wird.

Die nach § 311 b Abs. 3 BGB erforderliche notarielle Beurkundung der Schenkung konnte also nicht dadurch ersetzt werden, indem die Schenkung zu Lebzeiten vollzogen wurde.

Die Klage der Erben auf Rückzahlung war am Ende erfolgreich.

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