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Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament – Der Erbe wird vor Schenkungen des Erblassers an Dritte geschützt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann mit seinem Vermögen zu Lebzeiten machen, was er will
  • Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gebunden ist
  • Bindend eingesetzte Erben haben gegebenenfalls die Möglichkeit, Schenkungen des Erblassers rückgängig zu machen

Jeder Mensch ist frei, mit seinem Vermögen nach Gutdünken zu verfahren.

Dieser Grundsatz gilt im Prinzip sowohl zu Lebzeiten des Vermögensinhabers als auch für die Vermögensnachfolge nach seinem Tod.

Ebenso wie man sein Vermögen zu Lebzeiten an jede x-beliebige Person verschenken kann, kann dem Grunde nach niemand daran gehindert werden, in seinem Testament eine entfernte Tante in Amerika, den örtlichen Kegelverein oder auch die langjährige Geliebte als Alleinerben einzusetzen.

Erbvertrag und gemeinsames Testament können Bindungswirkung erzeugen

Diese Entscheidungsfreiheit, über das eigene Vermögen nach Gusto zu verfügen, wird jedoch eingeschränkt, wenn man sich dazu entschlossen hat, seine eigene Erbfolge in einem Erbvertrag oder in einem gemeinschaftlichen Testament zu regeln.

Bei Abschluss eines Erbvertrages gibt man zum Beispiel eine vertragsmäßig bindende Erklärung ab, wonach man eine bestimmte Person als Erben einsetzt.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament haben Eheleute oder auch eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, gemeinsame und miteinander verknüpfte erbrechtliche Anordnungen zu treffen.

Bindend eingesetzter Erbe vertraut auf seine Rechtsstellung

Der Erbe kann für sich sowohl bei einem Erbvertrag als auch bei einem gemeinschaftlichen Testament in Anspruch nehmen, dass er in einem gewissen Umfang auf seine Erbeinsetzung vertrauen darf.

Sowohl die Erbeinsetzung in einem Erbvertrag als auch in einem gemeinschaftlichen Testament kann nicht ohne weiteres widerrufen werden.

Das Gesetz bietet dem in Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Erben darüber hinaus einen weiteren Schutz, um zu verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige finanzielle Transaktionen das unwiderrufliche Erbrecht des Erben durchkreuzt oder wirtschaftlich entwertet.

Nach § 2287 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Vertragserbe nämlich von einem Dritten Geschenke herausverlangen, die diesem vom Erblasser zu dessen Lebzeiten in der Absicht gemacht wurden, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Diese Vorschrift ist nach allgemeiner Meinung auf bindende wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament entsprechend anwendbar.

Schenkungen, die den Erben benachteiligen, können nach dem Erbfall rückgängig gemacht werden

Wenn der Erblasser also in planvoller Absicht die Erbenposition eines Vertragserben dadurch unterwandert, indem er zu Lebzeiten sein ganzes Vermögen oder auch nur Teile davon verschenkt, dann kann der Beschenkte nach dem Erbfall mit einem Herausgabeverlangen des Vertragserben nach § 2287 BGB konfrontiert werden.

Dreh- und Angelpunkt eines Anspruchs nach § 2287 BGB ist für den Vertragserben der von ihm zu führende Nachweis, dass der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages einem Dritten eine Schenkung in der Absicht gemacht hat, ihn, den Vertragserben, zu beeinträchtigen.

Diesen Nachweis kann der Vertragserbe dann führen, wenn er im Streitfall ein Gericht davon überzeugen kann, dass die vom Erblasser vorgenommene Schenkung auf eine Korrektur des Erbvertrages gerichtet und auch nicht durch ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers gedeckt war.

Liegt ein lebzeitiges Eigeninteresse vor?

Von der Rechtsprechung wird dabei als lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers beispielsweise anerkannt, wenn der Erblasser die Schenkung gemacht hat, um seine eigene Alterssicherung oder seine Pflege und Betreuung durch den Beschenkten sicherzustellen.

Der Anspruch auf Rückforderung der in Benachteiligungsabsicht vorgenommenen Schenkung des Erblassers mit dem Erbfall und verjährt auch erst drei Jahre nach dem Erbfall, unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnis des Vertragserben von der ihn beeinträchtigenden Schenkung.

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