Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verkauf eines Erbteils ist wegen fehlender Zustimmung der Ehefrau des Erben unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Beschluss vom 27.05.2015 – 13 UF 156/15

  • Verheirateter Sozialhilfeempfänger macht größere Erbschaft
  • Das Erbe ist sein einziges Vermögen
  • Erbteil kann nur mit Zustimmung der Ehefrau des Erben veräußert werden

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über die Wirksamkeit des Verkaufs eines Erbteils zu entscheiden.

Die Erblasserin war in der Angelegenheit im Jahr 2009 verstorben. Die Erblasserin wurde von Ihren beiden Söhnen je zur Hälfte beerbt. In den Nachlass fielen diverse Immobilien.

Sohn 1, der von Sozialhilfe lebte und außer seinem Erbe über kein sonstiges Vermögen verfügte, veräußerte mit notariellem Vertrag seinen Erbteil an Sohn 2. Dieser notarielle Erbteilskaufvertrag wurde in der Folge auch vollzogen und der Sohn 2 wurde als alleiniger Eigentümer der Nachlassimmobilien in das Grundbuch eingetragen.

Sohn 1 war verheiratet und lebte mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Erbe will die Veräußerung des Erbteils wieder rückgängig machen

Nach dem Vollzug der Erbteilsveräußerung überfielen den Sohn 1 dann offensichtlich Gefühle der Verkaufreue. Er entschloss sich, die Veräußerung wieder rückgängig zu machen.

Er wies seinen Bruder auf folgende Bestimmung in § 1365 Abs. 1 BGB hin:

Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.

Nachdem es sich bei dem verkauften Erbteil um das einzige und gesamte Vermögen des Sohnes 1 gehandelt habe und die Ehefrau des Sohnes 1 zu der Veräußerung und Übertragung des Erbteils nicht ihre Zustimmung gegeben habe, sei der Erbteilsverkauf unwirksam und müsse rückabgewickelt werden.

Grundbuch soll berichtigt werden

Sohn 1 verlangte von Sohn 2 die Berichtigung des Grundbuchs.

Nachdem sich Sohn 2 auf die Wirksamkeit des notariellen Vertrages verließ, verweigerte er sich der Forderung seines Bruders. Dieser zog daraufhin vor Gericht.

In erster Instanz bekam der Sohn 1 mit seiner Forderung nach Rückabwicklung der Erbteilsveräußerung vor dem Familiengericht Recht. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn 2 aber Beschwerde ein und ging zur nächst höheren Instanz, dem Oberlandesgericht.

OLG bestätigt das Urteil des Landgerichts

Das OLG bestätigte aber die Entscheidung der ersten Instanz und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Auch das Oberlandesgericht ließ die Wirksamkeit der Erbteilsveräußerung an § 1365 BGB scheitern.

Zur Begründung hielt das OLG fest, dass es sich bei dem verkauften Erbteil unstreitig um den einzigen Vermögensgegenstand des Verkäufers gehandelt habe. Weiter sei, so das OLG, unstreitig, dass die Ehefrau des Veräußerers der Veräußerung des Erbteils zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich zugestimmt habe.

Eine – vom Sohn 2 vorgetragene – konkludente Einwilligung oder Genehmigung der Ehefrau verneinte das OLG. Der Ehefrau habe nämlich jedenfalls ein so genanntes Erklärungsbewusstsein gefehlt. Die Ehefrau sei sich, so die Überzeugung des Gerichts, nicht darüber im Klaren gewesen, dass sie in der Lage gewesen sei, den Vertrag zwischen ihrem Mann und seinem Bruder zu verhindern.

Ohne Zustimmung der Ehefrau war der Verkauf des Erbteils unwirksam

Das OLG verneinte in diesem Zusammenhang auch, dass der Ehefrau „zumindest hätte erkennen können, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und dessen Durchführung … als Zustimmung … ausgelegt werden könnte“.

Die Ehefrau sei weder von den beteiligten Notaren entsprechend belehrt worden noch könne man eine solche Rechtskenntnis bei der Ehefrau voraussetzen.

Im Ergebnis musste die Veräußerung des Erbteilsverkaufs also rückabgewickelt werden.

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