Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Anrechnung einer lebzeitigen Zuwendung auf den Pflichtteil gewünscht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Es ist nur selten möglich, den Pflichtteil zu entziehen
  • Schenkungen können unter Umständen auf den Pflichtteil angerechnet werden
  • Eine Anrechnungsbestimmung muss spätestens mit der Schenkung erfolgen

Will man einem Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel), seinem Ehepartner oder auch einem Elternteil ein namhaftes Geschenk zukommen lassen, dann lohnt es sich gegebenenfalls, über die erbrechtlichen Auswirkungen eines solchen Geschenks nachzudenken.

Selbst wenn das eigene Ableben nämlich mutmaßlich noch in weiter Ferne liegt, so hat es der Schenker und zukünftige Erblasser doch in der Hand, durch eine entsprechende Anordnung spätestens bei Vornahme der Schenkung auf mögliche zukünftige Pflichtteilsansprüche des Beschenkten Einfluss zu nehmen.

Pflichtteil sichert nahen Familienangehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass

Abkömmlinge, der Ehepartner und nach § 2309 BGB auch die Eltern des zukünftigen Erblassers haben nämlich nach § 2303 BGB einen vom Gesetz garantierten Erbanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils.

Diesen Pflichtteilsanspruch kann ein Erblasser den Pflichtteilsberechtigten im Erbfall in aller Regel nicht nehmen. Nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB hat ein Erblasser die Möglichkeit, einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil in seinem Testament zu entziehen.

Regelmäßig ist demnach auch dann eine Person am Nachlass zu beteiligen, wenn der Erblasser dieser Person – zuweilen aus guten Gründen – nichts zukommen lassen will.

Ein Geschenk kann den Pflichtteil beeinflussen

Wenn der Erblasser aber in der Regel schon keine Möglichkeit hat, eine ihm missliebige Person zur Gänze von seinem Nachlass fernzuhalten, dann kann er zumindest zu Lebzeiten Einfluss auf die Höhe des zukünftigen Pflichtteilanspruchs nehmen.

Dreh- und Angelpunkt einer solchen Einflussnahme ist der § 2315 BGB. Nach dieser Vorschrift hat sich ein Pflichtteilsberechtigter dasjenige auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, was er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der Auflage erhalten hat, dass er sich das ihm Zugewendete auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Welchen Hintergrund die Zuwendung im Einzelfall hatte, ist unerheblich. Es kann sich hierbei um jede nur erdenkliche Schenkung handeln.

Aber auch Zuwendungen, die eher Unterstützungscharakter hatten, können wie jede Maßnahme, die im Sinne einer vorweggenommenen Erbfolge durchgeführt wurde, nach § 2315 BGB ausgleichspflichtig sein.

Die Anrechnung muss vom Erblasser angeordnet werden

Der entscheidende Punkt für die Anrechnung ist, dass der Schenker und zukünftige Erblasser die Anrechnung vor oder spätestens bei Vornahme der Zuwendung angeordnet haben muss.

Eine solche Anordnung ist formlos möglich, sollte jedoch aus Beweisgründen jedenfalls schriftlich erfolgen.

Folgende Formulierung könnte der Schenker dabei z.B. benutzen:

Die Zuwendung in Höhe von 10.000 Euro an meinen Sohn, Peter Muster, erfolgt unter Anrechnung auf einen zukünftigen Pflichtteils- und auch Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Die Anordnung der Anrechnung kann ausdrücklich nicht nach Vornahme der Zuwendung erfolgen. Eine solche nachträgliche Anrechungsbestimmung ist rechtlich wirkungslos.

In welcher Höhe erfolgt die Anrechnung der Schenkung?

Der Erblasser hat es demnach durch eine Anordnung der Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil in der Hand, den Pflichtteilsanspruch sogar auf Null zu reduzieren.

Hat der Pflichtteilsberechtigte danach bereits zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenswerte vom Erblasser erhalten, die seinem Pflichtteilsanspruch entsprechen oder diesen sogar übertreffen und hat der Erblasser die Anrechnung dieser Zuwendungen auf den Pflichtteil angeordnet, dann erhält der Pflichtteilsberechtigte im Erbfall tatsächlich gar nichts mehr, soweit ihn der Erblasser in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Dabei ist für die Anrechnung zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Zuwendung nach dem Verkehrswert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Vornahme der Zuwendung bemisst, § 2315 Abs. 2 BGB.

Soweit der Erblasser bei Vornahme der Zuwendung nichts anderes bestimmt, ist eine inflationsbedingte Änderung des Wertes der Zuwendung herauszurechnen.

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