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§ 2309 BGB - Pflichtteilsrecht der Eltern und von entfernteren Abkömmlingen

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2309 BGB - Pflichtteilsrecht der Eltern und von entfernteren Abkömmlingen

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

In § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Kreis derjenigen Personen festgelegt, die im Falle ihrer Enterbung beim Erben ein Pflichtteilsrecht einfordern können.

Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören insbesondere die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) des Erblassers und dessen Eltern.

Würde man die Vorschrift des § 2303 BGB zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten isoliert betrachten, so käme es in der Mehrzahl der Erbfälle zu einer wahren Flut von Pflichtteilsansprüchen. Bereits dann, wenn der Erblasser sein einziges Kind als Alleinerben eingesetzt, hingegen seine Enkelkinder und Eltern hingegen im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hätte, könnten Enkelkinder und Eltern nach § 2303 BGB gegen den Erben Pflichtteilsansprüche anmelden.

Diese Vervielfältigung von Pflichtteilsansprüchen soll aber § 2309 BGB ausschließen.

Nach § 2309 BGB gilt, dass entferntere Abkömmlinge (z.B. Enkel, Urenkel usw.) und auch Eltern dann keinen Pflichtteil verlangen können, wenn es einen näher mit dem Erblasser verwandten Abkömmling (z.B. ein Kind des Erblassers) gibt, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde.

§ 2309 BGB legt demnach unter mehreren nach § 2303 BGB vorhandenen Pflichtteilsberechtigten gleichsam eine Rangfolge fest. Kann der erste in der Rangfolge (z.B. ein Kind des Erblassers) seinen Pflichtteil fordern oder wurde ihm im Testament des Erblassers durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis etwas zugewandt, das wertmäßig zumindest seinem Pflichtteil entspricht, dann können die in der Rangfolge an zweiter und folgender Stelle stehenden Personen (z.B. Enkel, Urenkel und Eltern) keinen Pflichtteil beanspruchen.

§ 2309 BGB schließt im Ergebnis aus, dass gleichzeitig neben den Kindern des Erblassers auch dessen Enkel, Urenkel usw. einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

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