Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ich habe vom Erblasser zu dessen Lebzeiten Vermögenswerte erhalten – Was bedeutet das für den Erbfall?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Vermögensübertragungen können den Erbfall beeinflussen
  • Abkömmlinge müssen bei der gesetzlichen Erbfolge gleich behandelt werden
  • Bindend eingesetzte Erben können ihr Erbrecht gegen Schenkungen verteidigen

Manchmal wartet ein Erblasser gar nicht bis zu seinem Ableben, um sein Vermögen auf eine andere Person zu übertragen.

Insbesondere steuerrechtliche Überlegungen führen oft dazu, dass Vermögensgegenstände bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf Familienangehörige und Freunde übertragen wird.

Grundsätzlich bestehen gegen eine solche lebzeitige Vermögensübertragung aus rechtlicher Sicht auch keine Einwände. Solange der Vermögensinhaber geschäftsfähig ist, kann er mit seinem Vermögen machen, was er will.

Niemand kann demnach daran gehindert werden, sein Vermögen zu Lebzeiten ganz oder in Teilen an einen Dritten zu verschenken.

Solche lebzeitigen Vermögensübertragungen sind in aller Regel auch wirksam und schmälern den Wert des Nachlasses. Hat der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten weitergegeben, dann gibt es weniger oder gegebenenfalls gar nichts mehr zu vererben.

Auswirkungen von Zuwendungen auf den Erbfall

Der Empfänger einer lebzeitigen Vermögenszuwendung durch den Erblasser kann sich aber im Erbfall nicht zur Gänze sicher sein, dass sich die Zuwendung nicht doch negativ auf seine Rechte auswirkt.

Es gibt im Erbrecht einige Konstellationen, die dazu führen, dass der Erhalt einer lebzeitigen Zuwendung zu einer Minderung des Erbrechts des Zuwendungsempfängers auswirkt.

Im Extremfall kann es dem Zuwendungsempfänger sogar passieren, dass er die Zuwendung nach dem Ableben des Schenkers wieder herausgeben muss.

In folgenden Fällen beeinflussen lebzeitige Zuwendungen das Erbrecht:

Die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen

Zunächst einmal postuliert § 2050 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge des Erblassers, die als gesetzliche Erben die Erbfolge antreten.

Hat der Erblasser also kein Testament und auch keinen Erbvertrag errichtet und hat er seinen Kindern oder Enkelkindern zu Lebzeiten bereits Vermögenswerte zukommen lassen, dann steht immer die Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB im Raum.

Die Ausgleichung unter Geschwistern oder Enkelkindern führt im Ergebnis dazu, dass derjenige Abkömmling, der bereits zu Lebzeiten etwas bekommen hat, im Erbfall weniger erhält.

Eine Ausgleichung unter mehreren Abkömmlingen als gesetzliche Erben ist immer dann vorzunehmen, wenn es der Erblasser entweder bei der Zuwendung angeordnet hat oder wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 2150 Abs. 1 und 2 BGB gegeben sind.

Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

Bei lebzeitigen Zuwendungen durch den Erblasser ist auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil des Zuwendungsempfängers möglich, § 2315 BGB.

Hat der Erblasser also zu Lebzeiten einem Pflichtteilsberechtigten etwas zukommen lassen und bei der Zuwendung angeordnet, dass sich der Empfänger die Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, dann kann der Pflichtteil auf diesem Weg vermindert oder sogar Null gesetzt werden.

Ausgleichungspflicht beim Pflichtteil

Zu einer Verminderung des Pflichtteils kann es im Falle lebzeitiger Zuwendungen an Abkömmlinge auch nach der gesetzlichen Vorschrift des § 2316 BGBkommen.

Die oben beschriebene Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB kann sich also auch für den Pflichtteilsberechtigten dergestalt auswirken, dass sein Pflichtteil wegen der lebzeitigen Zuwendung wertmäßig vermindert wird.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen durch Schenkungen weggeben und existieren gleichzeitig im Erbfall Pflichtteilsansprüche Dritter, dann kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB in Betracht.

Insbesondere Schenkungen, die vom Erblasser während der letzten zehn Jahre vor seinem Tod vorgenommen wurden, führen zu einem Ergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.

Über die Vorschrift des § 2329 BGB kann es dem Empfänger einer Schenkung – der nicht der Erbe ist – sogar passieren, dass er das Geschenk an den Pflichtteilsberechtigten herauszugeben hat.

Erbvertrag oder gemeinsames Ehegattentestament

Schließlich können sich lebzeitige Schenkungen auch dann für den Empfänger der Zuwendung als wenig dauerhaft erweisen, wenn der Erblasser seine Erbfolge bindend durch einen Erbvertrag oder ein gemeinsames Testament geregelt hat.

Soweit der Erblasser nämlich durch eine lebzeitige Schenkung einen im Erbvertrag oder in einem gemeinsamen Ehegattentestament bindend eingesetzten Erben beeinträchtigt hat, dann kann der bindend eingesetzte Erbe eine lebzeitige Schenkung des Erblassers nach § 2287 BGB gegebenenfalls wieder rückgängig machen.

Liegen die Voraussetzungen des § 2287 BGB im Einzelfall vor, dann muss der Empfänger der Schenkung das erhaltene Geschenk an den Erben herausgeben.

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