§ 2310 BGB - Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
§ 2310 BGB - Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.
Wer feststellen will, wie hoch sein Pflichtteilsanspruch ist, muss nach § 2303 BGB die „Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils“ ermitteln. Die Höhe des Pflichtteils hängt demnach davon ab, mit welchem Anteil der Pflichtteilsberechtigte an der Erbschaft beteiligt wäre, wenn der Erblasser überhaupt keinen letzten Willen errichtet hätte und sich die Verteilung des Nachlasses alleine nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge richten würde.
Wer also wissen will, wie hoch sein Pflichtteil ist, muss nach den §§ 1924 ff. BGB zunächst ermitteln, mit welcher Erbquote er als gesetzlicher Erbe an der Erbschaft beteiligt wäre. Der Pflichtteilsanspruch besteht dann in Höhe der Hälfte dieser ermittelten Erbquote.
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Beispiel:
Verheirateter Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In seinem Testament schließt er ein Kind von der Erbfolge aus.
Der gesetzliche Erbteil des Kindes würde im Beispielsfall ¼ betragen. Die Pflichtteilsquote beträgt mithin ⅛.
§ 2310 BGB bestimmt nunmehr, welche Personen bei der Ermittlung des Erbteils (und damit auch des Pflichtteils) des Pflichtteilsberechtigten unberücksichtigt bleiben.
Danach werden bei der Ermittlung des Pflichtteils auch all diejenigen gesetzlichen Erben mitgezählt, die vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Wenn in dem vorstehenden Beispielsfall der Erblasser beide Kinder enterbt hätte, würde dies an der Pflichtteilsquote jedes Kindes in Höhe von ⅛ nichts ändern.
Bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote werden auch diejenigen gesetzlichen Erben mit berücksichtigt, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder durch ein gerichtliches Urteil für erbunwürdig erklärt wurden.
Von einer Enterbung, einer Ausschlagung der Erbschaft oder von einer Erbunwürdigkeit eines gesetzlichen Erben profitiert also immer nur der Erbe, nicht der Pflichtteilsberechtigte.
Hiervon abweichend ordnet § 2310 S. 2 BGB an, dass derjenige gesetzliche Erbe, der auf sein Erbteil durch notarielle Erklärung verzichtet hat, bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote nicht berücksichtigt wird.
Wenn im oben stehenden Beispielsfall eines der beiden Kinder also auf sein Erbteil verzichtet hätte, dann würde die Pflichtteilsquote des enterbten Kindes bei ¼ und nicht bei ⅛ liegen.
Der gesetzgeberische Grund für diese Ausnahme liegt in der Tatsache begründet, dass ein Erbverzicht eines gesetzlichen Erben in aller Regel mit einer Abfindungszahlung verbunden ist, die das Erblasservermögen und damit den Nachlass schmälert. Würde man dies nicht berücksichtigen, müsste der Pflichtteilsberechtigte doppelt „büßen“: Einmal bliebe seine Pflichtteilsquote unverändert und zum zweiten wäre auch der Nachlass durch den Erbverzicht (und die damit verbundene Abfindung) geschmälert. Diese Kumulation von Nachteilen will § 2310 S. 2 BGB verhindern.
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