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Der Erbverzicht muss notariell beurkundet werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann bereits vor dem Tod des Erblassers auf sein Erbrecht verzichten
  • Ein Erbverzicht ist nur dann wirksam, wenn die Verzichtserklärung von einem Notar beurkundet wird
  • Ein Erbverzicht wird häufig gegen Abfindung des Verzichtenden erklärt

Das deutsche Erbrecht kennt nicht nur den positiven Erwerbsvorgang im Erbfall, sondern sieht im Gegenteil auch vor, dass Verwandte, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner auf ihr gesetzliches Erbrecht zu Lebzeiten verzichten können.

Der Erbverzicht ist ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Erbfolge. Erblasser und gesetzliche Erben haben es mit Hilfe des Erbverzichtes in der Hand, die Erbmasse am Ende losgelöst von Restriktionen des Pflichtteilsrechts und der unerwünschten Bildung einer Erbengemeinschaft weiterzugeben.

Pflichtteilsverzicht bei der Unternehmensnachfolge

Insbesondere im Rahmen der Übertragung und Weiterführung von Unternehmen und bei der vorweggenommenen Erbfolge spielt der Erbverzicht eine zentrale Rolle.

Selbstverständlich kann kein gesetzlicher Erbe dazu gezwungen werden, auf seinen Erb- oder Pflichtteil zu verzichten.

In aller Regel einigen sich Erblasser und gesetzlicher Erbe in der Praxis einvernehmlich auf einen entsprechenden Verzicht. Im Gegenzug erhält der gesetzliche Erbe oft eine wie auch immer geartete Abfindung.

Verzicht auf das Erbrecht oder das Pflichtteilsrecht

Je nach Interessenlage kann sich der Erbverzicht auf das Erbrecht des gesetzlichen Erben mitsamt Pflichtteilsrecht beziehen. Man kann aber auch nur auf sein Erbrecht oder nur auf seinen Pflichtteil verzichten.

Kommt der Erbverzichtsvertrag wirksam zustande, scheidet der Verzichtende mit seinem gesetzlichen Erbrecht aus der Erbfolge aus.

Ein Erbverzichtsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung. Das bedeutet, dass ein Erbverzichtsvertrag, der diese Form nicht wahrt und beispielsweise privatschriftlich verfasst wurde, wegen Formmangels nichtig ist.

Auf diese Weise wird vom Gesetz sichergestellt, dass der Notar insbesondere den Verzichtenden über die Tragweite seiner Erklärung aufklären kann.

Erstreckt sich der Verzicht auf die Kinder des Verzichtenden?

Sind Minderjährige oder Geschäftsunfähige an dem Erbverzicht beteiligt, so muss in aller Regel auch das Vormundschaftsgericht den Vertrag genehmigen.

Verzichtet ein Abkömmling (z.B. Kinder, Enkel, Urenkel) oder ein sog. Seitenverwandter (z.B. Geschwister) des Erblassers auf sein gesetzliches Erbrecht, dann erstreckt sich dieser Verzicht, sofern der Verzichtsvertrag keine abweichenden Anordnungen enthält, auch auf die vorhandenen und zukünftig geborenen Abkömmlinge des Verzichtenden.

Auch diese können also den Erblasser nicht mehr kraft gesetzlichem Erbrecht beerben, selbst wenn derjenige, der den Erbverzicht erklärt hat, den Erbfall gar nicht mehr erlebt.

Soll ein wirksam abgeschlossener Erbverzichtsvertrag von den Vertragsparteien wieder aufgehoben werden, so ist dies durch einen entsprechenden Vertrag jederzeit möglich. Auch dieser Aufhebungsvertrag bedarf allerdings zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

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